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Der Bote für Tirol
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Page 7 of 22
Date: 21.09.1843
Physical description: 22
Pachtkoutrakt in Folge des LizitationSprotokollS in «lupplo abgeschlossen werden , der mit Auegang der stipulir- len sechs Jahre ohne eine Aufkündung von selbst erlöscht, und wozu der Pächter den erforderlichen Stempel bei Empfang- nahme eines Exemplars des Kontraktes zu vergüten hat. 4. Der Kontrakt ist für den Bestbieliier gleich vom Tage des von ihm gefertigten LizitationSprotokollS, für die Verwal tung des St. Johannsspitals aber vom Tage der erfolgten Na- nfikaticn verbindlich

. 5. Sollte sich der Bestbietlier weigern, den förmlichen Pacht kontrakt zu unterfertigen, so hat das aufKosten des Pächters gestempclte rarifizirie Lizizitations - Protokoll die Stelle des förmlichen Kontraktes zu vertreten, und die Vcrwalinng der lanresflirstl. Stiftungen die frei Wahl, den Pächter entwe der zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten zu ver halten , oder dies« Apctheke auf dessen Kosten und Gefahr neuerdings feil zu biethen und den erlegten KaulionSbetrag im ersten Falle auf Abschlag der höheren

. Wenn die Kaution in Barein erlegt wird, so wird sie dem Tilgungsfonde zugeführt, und von diesem während der Dauer Des KautionSbandes mit den gesetzlich be stimmten Prozenten verzinset, „ach Devinculirnng der Kan tion aber wieder bar zurückgezahlt werben. Die Annahmeuzdec Bewilligung einer nachträglichen Umänderung der Kaution ist der Bestimmung der Landesregierung vorbehalten. Der Pächter hat ans die dießfälligeu Interessen nur in fo lange einen Anspruch, als er die KontraktSverbintlichkeiten genau

. Die Pachtkaution hat auch bis zu Ende der Pachtung hinterlegt zu bleiben, und wird dem Pächter selbst zu dieser Zeit nur dann erst gegen dessen Empfangsbestätigung erfolgt werden, wenn kein Anstand da- gen obwaltet, und der Pächter seinerseits alle bedungenen Verbindlichkeiten dieser seiner Pachtung vollkommen erfüllt haben wird. 8. Dem Meistbiether und respektive Pächter werden zum Betriebe der Apotheke folgende Lokalitäten und Gegenstände, und zwar erstere gegen uncntgeldliche Benützung für die Dauer

befindlichen Antrag einer Wasserleitung in Mitte dieses GartengrundeS die Anle gung eines BasinS erforderlich werden sollte, den» Pächter eben so viel Flächenmaß ans dem übrigen Grund des Pati entengartens zur Erweiterung des botanischen Gartens auf beiden Seiten der Länge nach überlassen werden wird; . ii. alle zum Betriebe der Apotheke gehörigen Einrichtung s- stucke, Maschinerien, Requisiten, Gefäße, Behältnisse, Fla schen und sonstige UiensiUen, wie sie vorhanden sind. 9. Der Pächter ist verbunden

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Bozner Zeitung
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Page 3 of 8
Date: 02.04.1849
Physical description: 8
hat der Käufer dem Pächter die seit Martini 1348 ergange, nen Kulturskosten und das Weingartholz zu vergüten. 8. Sollte der Käufer binnen obiger Frist die gesetzliche Sicherheit nicht nachweißen, so soll der Verkäufer berech tigt sein, die Realitäten auf Wag Gefahr und Kosten deS Ersteigerers einer neuen öffentlichen Versteigerung zu unter ziehen. . ^ . 9. Die Realitäten werden »ck corpus ohne Haftung für daS Flächenmaß übrigens mit allen Rechten nnd Be schwerden, wie solche bisher Matteo Zamboni beseßen

. 1850 und so fort alljährlich im 26 fl. Fuße in Bozen zu bezahlen. 4. Die Pächter haben alle Steuern und Gemeindewu stungen von Martini 134S an bis dahin 1353 zutragen. 5. Der Meistbieter hat 14 Tage nach der Versteige rung für den Betrag des ersteigerten Pachtschillings gesetz liche Sicherheit zu leisten, und sollte er damit nicht zu Stande kommen, so soll auf feine Wag und Gefahr eine neue Pachtversteigerung vorgenommen werden. 6. Wenn zwei Raten im Rückstände sind, kann der Kurator den Pächter

entlassen, und sich aus dem zur Sicherheit untemgestellten Kapitale die Befriedigung ver schaffen. 7. Bei Antritt der Pachtzeit um Martini 1849 wird der Stand der Güter und Häuser genau ausgenommen, und in eben dem Zustande hat der Pächter selbe rückzustel len. 3. Ebenso wird das Heu und Stroh auf dem Stadel und das Türkenstroh auf dem Felde so wie die Streu genau gemessen oder geschätzt, und dem Pächter ohne Entgeld übergeben, dagegen hat er nach Ende der Pachtzeit dasselbe Quantum zurückzulassen

. 9. Die Arbeit hat der Pächter nach OrtSgebrauch fleißig und zu rechter Zeit zu machen, die Frucht- und Maulveerbäume zu putzen, und ohne Bewilligung deS Ku rators keinen Baum zu fällen, oder in den Hausern Ver änderungen vorzunehmen. 10. Den Pächtern steht eS frei, den Boden als Wiese oder Acker zu denützen, nur im letzten Jahre muß so viel als Wiesfläche kultivirt und zurückgestellt werden als über geben wurde. 11. Das Holz eines neuen AusschlageS bestreitet der Kurator, die Ausbesserung der alten Berglen

hat der Päch ter zu übernehmen. 12. Ist eS den Pächtern strenge verbothen daS Heu (mit Ausnahme des PferdheueS) Streu, Stroh, Türkenfiroh oder den auf dem Hose erzeugten Dünger zu verkaufen. 13. Jeder Pächter darf von seinem Autheiler oder Berg theiler nur so viel Holz schlagen, als er zum Hausbedarf« nöthig hat, unv hat weder etwas davon zu verkaufen noch als Bergelholz zu benützen. . . Bedachungen werden im gegenwärtigem Früh- lahre vom Eigenthümer alle überlegt und ausgebessert, sollten später kleine

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Bozner Zeitung
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Page 6 of 8
Date: 19.03.1849
Physical description: 8
7. Bei Antritt der Pachtzeit um Martini 1849 wird der Stand der Güter und Häuser genau aufgenommen, und in eben dem Zustande hat der Pächter selbe rückzustel- len' 8. Ebenso wird das Heu und Stroh aus dem Stadez und das Türkenstroh auf dem Felde so wie die Streu genau gemessen oder geschätzt, und dem Pächter ohne Entgelt? übergeben, dagegen hat er nach Ende der Pachtzeit dasselbe Quantum zurückzulassen. 9. Die Arbeit hat der Pächter nach OrtSgebrauch fleißig und zu rechter Zeit

(.mit Ausnahme deS Pferdheues) Streu, Stroh, Türkensiroh oder den aus dem Hofe erzeugten Dünger zu verkaufen. 13. Jeder Pächter darf von seinem Autheiler oderBerg- theiler nur so viel Holz schlagen, alö er zum HauSbedarfe nöthig hat, und hat weder etwas davon zu verkaufen noch als Bergelholz zu benützen. 14. Die Bedachungen werden im gegenwärtigem Früh jahre vom Eigenthümer alle überlegt und ausgebessert, sollten später kleine Nachbesserungen nöthig fallen, sind selbe vom Pächter zu bestreikn

. 15. Der Pächter der Partie Nr. I. hat alle Jahre auf seine Kosten zwanzig, jener der Partie Nr. 2. jährlich sechs, und der Pächter der Partie Nr. 3. jährlich fünfzehn Pennen Dünger nach der Anordnung deS Kurators bei den Reben zuzulegen, und ersterer alle Jahre dreißig Pennen, der zweite zwölf Peunen und der dritte 25 Pennen Erde von dem Etfchgraben zu jenen Reben zu legen, welche ihm vom Kurator bezeichnet werden. 16. Der Pächter von Nr. I. hat die Verbindlichkeit den» Pächter der 2. Partie die obere

werfen, ohne dem Pächter für den etwaigen Entgang der Praschlett eine Vergütung zu leisten. . 18; Dem Kurator steht es frei jeder Zeit über Häuser und Güter eine strenge Aufsicht zu führen, er hat über die geuaue Befolgung der Pachtbedingnisse zu wachen, sobald er Mängel in der Bearbeitung, Mißbräuche oder Gebrechen entdeckt, dieselben abzustellen, den allfälligen Schaden zu er heben, und ist bei wiederholten Nachlässiiakeiten ermächtiget, auch vor Ablauf der Pachtjahre den Pacht aufzukünden

. 19. Die PachterrichtungSkosten tragen die Pächter. 20. Zugleich wird jenes Grundstuck in St. Martin, welches Matteo Zamboni von der Wohlgemuth'schen Ver- laßmasse in Pacht hat, ebenfalls asterverpachtet. K. K. Landgericht Neumarkt den 16. März 1849. Easser, k. k. Landrichter. I Nr. 947. Versteigerungs-Edikt. Vom k. k. Landgerichte Neumarkt wird über Anlangen der Alois Chiochettifchen Erbsinteressenten die öffentliche Ver steigerung der zu dieser Verlassenschast gehörigen Mobilien, bestehend in Leibkleidern und verschiedenen

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Der Bote für Tirol
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Page 21 of 26
Date: 18.01.1844
Physical description: 26
- lingS wird die Summ« von.700 fl. (?. M. W. W. , mit Worten sieb-nhunderl.Tuioen ConventionSmünze Wie nerwährung, angenommen. IV. Der Pächter. ist schult ig, den bedungenen Pachtschilling halbjährig im Vorhinein, und zwar am 1. April und I. Oktobrr jeden Jahrö in.gesetztichen k. k. österr. Münzforten zu Handen deS Kurators Dr. Wido vitsch zu bezahlen. V. Der Pächter hat die sämmtlichen Lokalitäten und Einrichtungsstücke.im guten Zustande zu erhalten. VI. Der Pächter übernimmt alle auf dem Gewerbe

haftenden Steuern , Einquartirungen u. f. w., nament lich die Erwerb - und Verzebrungssteuer. Der Vcrpächter irägt dagegen die aus der Realität Nr. 9 ruhenden Steuern, Einquartirungen und olle übrigen Losten. VII. Der Pächter haftet für jede aus seinem oder seiner Gäste und Dienstleule Verschulden entstandene Beschädigung und durch Mißbrauch vorgekommene Abnützung. VIII. Die von dem bisherigen Pächter besessenen zum GewerbSbeiriebe nöthigen. Geräthschas.'en ha» oer neue Pächter um den durch zwei

beeidete Sachverstän- dige auszumiltelnden Schätzungswert!) käuflich zu über nehmen. > IX. Der Pächter ist verpflichtet, die Lampe auf der ersten Stiege täglich zur Dämmcrungszeil anzuzünden, und auf eigene Kosten zu unierhallen. X. Die Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Pachtvertrage gehen auf dfe bciderseitigtn Erben über. Eine AfterSverpochtung ist jedoch dem Pächter oder sei nen Erben nicht gestattet. XI. Zur Sicherstellnng der Pacht-Bedingnisse hat der Pächter bei dem An-ri-ile der Pachiung

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