7. Bei Antritt der Pachtzeit um Martini 1849 wird der Stand der Güter und Häuser genau aufgenommen, und in eben dem Zustande hat der Pächter selbe rückzustel- len' 8. Ebenso wird das Heu und Stroh aus dem Stadez und das Türkenstroh auf dem Felde so wie die Streu genau gemessen oder geschätzt, und dem Pächter ohne Entgelt? übergeben, dagegen hat er nach Ende der Pachtzeit dasselbe Quantum zurückzulassen. 9. Die Arbeit hat der Pächter nach OrtSgebrauch fleißig und zu rechter Zeit
(.mit Ausnahme deS Pferdheues) Streu, Stroh, Türkensiroh oder den aus dem Hofe erzeugten Dünger zu verkaufen. 13. Jeder Pächter darf von seinem Autheiler oderBerg- theiler nur so viel Holz schlagen, alö er zum HauSbedarfe nöthig hat, und hat weder etwas davon zu verkaufen noch als Bergelholz zu benützen. 14. Die Bedachungen werden im gegenwärtigem Früh jahre vom Eigenthümer alle überlegt und ausgebessert, sollten später kleine Nachbesserungen nöthig fallen, sind selbe vom Pächter zu bestreikn
. 15. Der Pächter der Partie Nr. I. hat alle Jahre auf seine Kosten zwanzig, jener der Partie Nr. 2. jährlich sechs, und der Pächter der Partie Nr. 3. jährlich fünfzehn Pennen Dünger nach der Anordnung deS Kurators bei den Reben zuzulegen, und ersterer alle Jahre dreißig Pennen, der zweite zwölf Peunen und der dritte 25 Pennen Erde von dem Etfchgraben zu jenen Reben zu legen, welche ihm vom Kurator bezeichnet werden. 16. Der Pächter von Nr. I. hat die Verbindlichkeit den» Pächter der 2. Partie die obere
werfen, ohne dem Pächter für den etwaigen Entgang der Praschlett eine Vergütung zu leisten. . 18; Dem Kurator steht es frei jeder Zeit über Häuser und Güter eine strenge Aufsicht zu führen, er hat über die geuaue Befolgung der Pachtbedingnisse zu wachen, sobald er Mängel in der Bearbeitung, Mißbräuche oder Gebrechen entdeckt, dieselben abzustellen, den allfälligen Schaden zu er heben, und ist bei wiederholten Nachlässiiakeiten ermächtiget, auch vor Ablauf der Pachtjahre den Pacht aufzukünden
. 19. Die PachterrichtungSkosten tragen die Pächter. 20. Zugleich wird jenes Grundstuck in St. Martin, welches Matteo Zamboni von der Wohlgemuth'schen Ver- laßmasse in Pacht hat, ebenfalls asterverpachtet. K. K. Landgericht Neumarkt den 16. März 1849. Easser, k. k. Landrichter. I Nr. 947. Versteigerungs-Edikt. Vom k. k. Landgerichte Neumarkt wird über Anlangen der Alois Chiochettifchen Erbsinteressenten die öffentliche Ver steigerung der zu dieser Verlassenschast gehörigen Mobilien, bestehend in Leibkleidern und verschiedenen