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Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
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Page 7 of 18
Date: 06.12.1838
Physical description: 18
, welches demjenigen, der Mtistbielher bleibt, zurückbehalten, und beim Erläge der Kaution Im Baren zu Gute geschrieben, den übrigen Pacht- liebhabern aber sogleich nach beendeter Versteigerung zurückge geben wird. §. 2. Die Pachtung derWeingüter beginnt um Martini 1833, endet sich um Martini 1353 und dauert sohln 15 nacheinan der folgende Jahre, jene hingegen der Wiesen und Möser, dann Türkenäcker beginnt um Martini 1833 und endet sich um Mar tini 1347 , sohin 9 auf einander folgende Jahre, ohne daß der Pächter

, um die Pächter gehörig beaufsichti gen , zu den nöthigen Verbesserungen der Güter und zur fort währenden Erhaltung derselben verhalten zu können, wird auf Kosten des höchsten AerarS eine eigene Beschreibung der Guter mit Zuziehung des eintretenden Pächters, dann zweier beeideter Sachverständiger und einer Gerichtsperson vorgenommen wer den , welche ln zweifacher Ausfertigung von sämmtlichen An wesenden unterschrieben, und dem seiner Zeit zu entrichtenden Pachtvertrage beigebunden wird. Bei dieser Gelegenbeil

wird den Pächtern in Bezug auf die Weinkultur die Verpflichtung der Wiederherstellung bereits eingegangener Weinpflanzungen vorgezeichnet, und auf deren fortwährende Erhaltung gedrun gen werden. Der Pächter ist daher nicht nur allein für jede De- tericrirung, sondern auch für die Ausführung der ihm über tragenen neuen Pflanzungen mit der zu leistenden Kaution lind mit seinem ganzen Vermögen haftend. F. 4. Der bedungen« Pachtschilling ist jährlich in zwei glei chen Räten, nämlich um Jakobi, 25. Juli

, und um Michaeli, 29. September, in tarissmäßigerGold- oder Silber,niinze dein Rentamte, oder der hiefür aufgestellten Verwaltung, oder end lich dem künftigen Eigenthümer des Pachti'bjtktes abzu führen. Z. 5. Der Pächter ist nicht berechtiget wegen was immer für Streitigkeiten oder sonstigen Forderungen, die sich wäh rend der Pachtdauer ergeben sollten, wenn sie auch gegründet wären , mit der Bezahlung des bedungenen PachlschillingS zur Verfallzeit zurückzuhalten. Erst dann, wenn er die Zahlnng der verfallenen

Pachlzinsrate geleistet hat, bleibt ihm die Gel- tendmachuNg seiner vermeintlichen Ansprüche im Rechts- oder Gnadenwege unbenommen. F. 6. Es wird dem Pächter zur strengsten Pflicht gemacht, dafür zu sorgen, daß sich im Bereiche seiner Pachtung keine neuen Mißbrauch« einschleichen. Jede wie immer geartete Neue rung ist sogleich zurKenntniß des VerpächterS zubringen. Der Pächter bleibt für alle Mißbrauche, die sich während seiner Pachtung einschleichen, selbst dann, wenn sie erst nach ausge gangener Pachtung

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 22
Date: 29.11.1838
Physical description: 22
Versteigerung zurückge geben wird. Z. 2. Di» Pachtung derWeingüter beginnt um Martins 1WS, endet sich um Martini 1S53 und dauert sohln IS nachMao- der folgend» Jahr«, jene hingegen derBZi»ser, und Möser, dann Tücfenäcker beginnt um Martini 1833 und endet sich pm Mar tini 1347, sohln N aus einander folgend? Jahr?, ohqf daß der Pächter selbst im Falle des Verkaufes des PachtguteS vom Pachte während der Pachidauer abzutreten verhaltfn werdfn könnte. Sine Abtretung vom Pachte kann nur in dem Fälle statt finden

, wenn das Stift Grles wieder erachtet iperpen sollte. In diesem Falle soll, es deM Stifte Gries frei stehen, die Güter gegen eine angemessene Entschädigung von den Pächtern zurück zu nehmen. Z; Z. Um aber für den Fall, als die pachtenden Parteien mit dem Stifte nicht übereinkommen könnten, dann auch nych aus dem fernern Grunde, um die Pächter gehörig beaufsichti gen , zu den nöthigen Verbesserungen der Güter und zur fort währenden Erhaltung verseilen veshalten zu können, wird auf Kosten deS höchsten AerarS

gedrun gen werden» Der Pächter Ist daher nicht nur allein für jede ZZe- teriorirung, sondern auch für die Ausführung der ihm über tragenen neuen Pflanzungen mit der zu leistenden Kaution und mit seinem ganzen Vermögen haftend. A 4- Der bedungene Pach.tfchilling ist jährlich in zwei gli chen Raten, nämlich um Jakobi, 25. Juli, und um Michaeli, 29: September, in tariffmäßiger Gold- oder Silb>rm.iinze.dxm Rentamte, öder der hiefür aufgestellten Verwaltung, oder.enp, lich deut künftigen Eigenthlimer

des PachtobjekteS abzu führen. §. 5. Der Pächter ist nicht berechtiget wegen was imi^er füc Streitigkeiten oder sonstigen Forderungen , die sich, wäh rend de^ Pachtdaiier ergeben sollten, wenn sie auch gegründet wären, un' ier Bezahlung des bedungenen P.'.chtschillingS zur Verfallzeit zuru.^nhalten. Erst dann. wenn er die Zahlung der verfallenen Pachtz'.'.'lörate geleistet hat, bleibt. ihm.die.Gel- tendmachtlng seiner vermeintlichen Ansprüche im Rechts- oder Gnadenwege unbenommen. Z. 6. ES wird dem Pächter

zur strengsten Pflicht gemacht, dafür zu sorgen, daß sich im Bereiche seiner Pachtung, keine netten Mißbräuche einschleichen« Jede wie immer geartete Neue rung ist sogleich zur Kenntniß deö BerpächterS zu bringen. Der Pächter bleibt für alle Mißbrauche, die sich während sejnex Pachtung einschleichen, selb>?dann, wenn sie erst»ach ausge gangener .Pachtsing zur Kenntniß deö VerPächters gelangen. Mit seinem ganzen Vermögen verantwortlich. Z. 7, Der Pächter kann für den durch Neif, Gewitter, Miß- wachs

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Der Bote für Tirol
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Page 10 of 20
Date: 26.09.1839
Physical description: 20
rathe mögen in wie immer gearteten Aufb«nahrung»-Lvkali- täten der Steuerpflichtigen oder auch in fremden Lokalitäten ' vorgefunden werden, so wi» auch von den steuerbaren Verrathen de« Pächter« selbst, wenn er nämlich ein Gewerbe betreibt, das zu jenen gehört, wovon er den VrrzehrungSsteuer-Bezug ge pachtet hak, hat derselbe bei seinem Austritte die tarissmäßig entfallende Sleuergebühr sammt dem allenfalls eingeführten Gemeindez»lschlage entweder dem Aerar , oder dem neu eintre tenden Pächter

,- oder einer Solidar-Abfindungs-Gemeinschaft, falls daS.Aerar diesem oder dieser die Steuervergütung cediren sollte , zu vergüten. Die Angabe von Seite der Steuerpflichtigen oder des auStre, tendenPpchterS, daß die in den den Steuerpflichtigen^ eigene thümlichen oder von ihnen gemietheten Lokalitäten vorhande nen steuerpflichtigen Vorräthe bereits das Eigenthum eines Abnehmers wären, muß von dem austretenden Pächter be wiesen werden. Diese Vergütung bezieht sich auch auf solche Vorräthe der cberwähnten Art

, von welchen erst nachträglich erhoben wird, daß sie beim AuSgange des PachteS bereits bei den steuerpflich tigen.Parteien vorhanden waren. Von jenen Vorräthen aber, die ein Eigenthum der Steuerpflichtigen sind, welche.sich mit dem austrekenden Pächter, wenn auch erst.in der letzten Zeit abgefunden haben, sind die abgefundenen Parteien , wenn keine neue Abfindung von ihnen geschlossen wird; selbst ver pflichtet, die tariffmäßigen Gebühren sammt dem bestehenden Gemeindezuschlage an das Aerar

oder den an dessen Stelle tretenden Bezugsberechtigten zu entrichten. Dem eintretenden^Pächter wird dagegen das.Recht einge räumt, die Vergütung der tariffmäßigen Gebühr) und des all- fälligen Gemeindezuschlageö für die beim Anfange feines Pach-- tes vorhandenen tarissmäßig versteuerten Vorräthe aufdie näm liche Art von dem vorigen Pächter-oder der früher bestandenen Solidar-AbfindungS-Gemeinschaft zu fordern, wie diese nach den Bedingungen des/mit ihnen bestandenen Pachf- oder Pau- schal-AbfindungS-VertrageS hiezu

verpflichtet sind. 11. Die Erhebung der erwähnten, am Ende des Pachtver trages vorhandenen Vorräthe ,an den dem Pächter tarissmäßig versteuerten Artikeln, wenn nämlich eine solche wegen des Un- terbleibens eines Uebereinkommens zwischen den aus- und ein- lretenden Pächtern vder dem Aerar nöthig würde, soll durch die k. k. Kammeral-Gefällsbehörde mittelst eines Gefällebe amten oder Angestellten unter Beziehung eines Abgeordneten der Obrigkeit geschehen. Zu dieser Erhebung wird der aus - und eintretend

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Der Bote für Tirol
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Page 13 of 20
Date: 29.08.1839
Physical description: 20
SSI Hi» Btdingungen, unter welchen die Verpachtung statt fordrrn, schriftlich »der mündlich Rede und Antwort zugeben, «nttt, sind folgende: Diese Behörden sind berechtigt, ihn hiezu im Falle der.Wet» > Dem Pächter wird das Recht eingeräumt, dir für dir geruug, oder Unterlassung durch Strafbothen oder auf andere .»ächtete Station oder Stationen gesetzlich bestimmten gesetzliche Art zu verhalten. Gegen dir Entscheidung der mkauthgebühren nach den bestehenden Tariffen und Vor. Kammeral-BezirkS

-Verwaltung kann binnen vierWochen der schlisten einzuhebet». Rekurs an die k. k. Kammeral-Aefällen-Verwaltung, und S. Eine Zusammenstellung der wichtigsten Mauthvorschris- gegen die Entscheidung der letzten gleichfalls binnen vier Wo» im wird demselben bei der Uebergabe der Station verzeich- chen an die hohe k. k. allgemeine Hofkammer ergriffen werben. ,,-l qegen Empfangsbestätigung eingehändiget werden. ' II. Der Pächter ist verpflichtet, auf die Befolgung der z. Dem Pächter werden die bei den Stationen

auf dem Wege, in deren Rich- alZ sie ihm übergeben worden, bei Beendigung seiner Pacht- tung das Fuhrwerk zieht, der Mauthstation näher liegt. >eit dem Aerarium zurück stelle. Wo keine Schranken beste- Wird die Anzeige richtig befunden, so gebührt ihm daSDrit- hen, over die allen ganz unbrauchbar geworden sind, hat der tel des eingebrachten Strasbetrages. Pächter für die Herstellung eines neuen roth und weiß angr- 12. Dem Pächter sieht das Recht, die Parteien zur Vor- mahlenen Schrankens zn sorgen

, der in diesem Falle derge- zeigung der Manthbollete von derzurückgelegten letzten Sta sialt sein Eigenthum verbleibt, daß er nach Ende der Pacht- tion zu verhalten, nicht zu. zeit sich mit seinem allfälligen Nachfolger abfinden, oder den 13. Der Pächter verbindet sich zur Leistung einer Kaution, Schranken wegnehmen lassen kann. welche, wenn der Pächter den Pachtschilling monatlich in 4. Der Pächter ist weder berechtigt, die ihm verpachtete Vorhinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile des ein Station

, welche sich das Recht bei . . . geleistet werden muß. vorbehält, dazu ihre Einwilligung im Einverständnisse mit 14. Der Pächter hat selbst für seine Unterkunft zu sorgen, der politischen Behörde zu ertheilen, wen» keine Anstände dort aber, wo Aerarialgebäude vorhanden sind, in welchen dagegen obwalten. derselbe untergebracht werden kann, wird, wenn kein Hinder- 5. Der Pächter ist verbunden . die Parteien anständig zu niß obwaltet, wegen seiner Unterbringung in demselben mit behandeln, und bei Tag und Nacht

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Der Bote für Tirol
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Page 14 of 22
Date: 17.10.1839
Physical description: 22
der Pachtung, nnd zu^ar längstens binnen acht Tagen von der geschehenen Zustellung der Rati fikation d«r Pachtversteigerung, hat der Pächter den vierten Theil desPachtschillings als Kautior, iniVaren oder inöffent lichen Obligationen aus dir im vorstellenden Absähe bemerkte Art, ode^ in Pragriiatikal-Hppothek, die der Pächler auf eigene Kosten dem Gefalle verfachmäßig zu verschreiben hat, bei der Kaiinneral-Vejirks-Veriialluiig zu rrlege», wobei der als Va- dium bereits crliegende Betrag eingerechnet

, oder falls dir ganze Kaution mittelst einer Reaihvpothek gestellt wurde, zurück» gestellt werden wird. ^ Mit dem Beginnen der Pachtpcriode wird der Pächter von der Gesällsbehorde in das Pachtgeschäft eingesetzt , ihm der hierauf sich beziehende Auszug aus der amtliche« Vormerkung über die VerzehrnngSsteuer-Pflichtigru «bergeben, und selber auf geeignete Weise dem Landgericht und den VerzehrungS- stener-Pflichtigen, dir es betrifft, angekündiget iverden. 7. So wie der Pächter in alle Rechte lind

, welche die dem Pächter zur EinHebung riberlasseue Tlbgabe berühren. . 8. Mit Beziehung auf den 22 des Gubernial-Cireulare vom L. Juli 1629, welcher die Erthriiung dergefällsämtlichen Erlaubnißscheine derGefälisbehörde vorbehält, ivird noch ins besondere festgesetzt, daß, wenn im Lauf? der Pachtung neue steuerpflichtige GewerbSunlernelimungen entstehen, und der Pächter die Ausübung derselben gestattet, ohne daß die Partei den vorgeschriebenen gefällSamtlichen Erlaubnißschein gelösel

, und sich damit bei ihm ausgewiesen hat, der Ueberschuf; des für die Iledertretung der GesällSvorübristen von der Parte! ver wirkten StrafbetrageS nicht dem Pächter, sondern dem Aerar g!ir Disposition anheimfällt. 5», Wenn der Pächter bei der Einheb,mg der Gebühr einen höheren Betrag, als der Tarifs ausspricht, einhebt, hat der selbe außer der Entschädigung der Partei, die es betrifft, den zwanzigsachen Betrag dessen, was er widerrechtlich eingehoben hat, dem Gesälle als Strafe zu erlegen; er haftet In diesem Falle

, so wie Überhaupt für das Beneinnen der zur Handha bung feiner Pachtrechle bestellten Personen. 1U. Don den, dem Pächter tariffmäßig versteuerten Ver rathen an den Artikeln des ilnn verpachteten VerzekrungSsteuer- BezugeS, welche am End? des Pachtvertrages bei den steuer pflichtigen Parteien vorhanden sind, oline erweislich in das (Eigenthum der. Abnehmer übergegangen zu seyn, diese Vor- rathe mögen in wir immer gearteten Auftcn>c>in,ingS-Lrlali- täten der Steuerpflichtigen oder auch in fremden Totalitären

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 22
Date: 03.10.1839
Physical description: 22
vorqtfunden werden, so wie auch von den steuerbaren Vor. rätden VeS Pächters selbst, wenn er nämlich ein Gewerbe be. treibt, daS zu jenen gehört, wovon er den VerzehrungSsteuer- B«ug aepachte» hat, hat derselbe bei seinem Austritte die tariffmäßig entfallende' Steuergebühr sammt den allenfalls eingeführten Gemeindezuschlag, entweder dem Aerar, oder dem neu eintretenden Pächter, odereiner Solidar»Abfindungs- Gemeinschast, falls das Aerar diesen oder dieser die Steuer vergütung zediren

sollte, zu vergüten. Die Angabe von Seite der Steuerpflichtigen, oder des austretenden Pächters, daß die in den, den Steuerpflichtigen eigenthümlichen oder von ihm gemietheten Lokalitäten vorhandenen steuerpflichtigen Vor räthen bereits das Eigenthum eines Abnehmers, wären, muß von dem austretenden Pächter bewiesen werden. Diese Vergütung bezieht sich auch auf solche Vorräthe der 'oberwähnten Art, von weichen erst nachträglich erhoben wird, daß sie beim AuSgange des Pachtes bereits bei den steuerpflich tigen

Parteien vorhanden waren. Von jenen Vorräthen aber, die ein Eigenthum derStener- pflichtigen sind, welche sich mit dem austretenden Pächter, wenn auch erst in der letzten Zeit abgesunden haben, sind die abgefundenen Parteien, wenn keine neue Abfindung von ihnen geschlossen wird, selbst verpflichtet, die tariffmäßigen Gebühren sammt dem bestehenden Gemeindezuschlage an das Aerar oderden an dessrnStelle tretenden Bezugsberechtigten zu entrichten. Dem eintretenden Pächter wird dagegen das Recht einge

räumt, die Vergütung der tariffmäßigen Gebühr und des allsälligen Gemeindezuschlages für die beim Anfange seines Pachtes vorhandenen tariffmäßig versteuerten Vorräthe auf die nämliche Art von dem vorigen Pächter oder der früher be standenen Solidar-Abfindungs-Gemeinschast zu fordern» wie diese nach den Bedingungen des mit ihnen bestandenenPscht- oder Pauschal-Abfindungs-Vertrages hiezu verpflichtet sind. 1V. Die Einhebung der erwähnten, am Ende des Pacht vertrages vorhandenen Vorräthe

an den dem Pächter tariff mäßig versteuerten Artikeln, wenn nämlich eine solche wegen des Unterbleibens eines Uebereinkommens zwischen deuaus- und eintretenden Pächtern oder dem Aerar nöthig würde, soll durch die k. ?. Kammeral-Gesällsbehörde mittels eines Ge- sällsbeamten oder Angestellten unter Veiziehung eines Abge ordneten der Obrigkeit geschehen. Zu dieser Erhebung wird der aus- »nd eintretende Pächter vorgeladen werden. Sollte dem Pächter oder de»en Machthaber wegen Abwe senheit oder aus einein

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Der Bote für Tirol
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Page 12 of 22
Date: 05.10.1837
Physical description: 22
festgesetzt, daß. wenn dieser Ver trag drei Monate vor dem Ablaufe des Verwaltungsjah- reS 1338 weder von der einen, noch von der andern Seite aufgekündigt wird, derselbe auch für das nächstfolgende Verwaltungsjahr 1339 feine volle Gültigkeit zu behalten hat. 8. Vor dem Antritte der Pachtung, und zwar längstens binnen acht Tagen nach der geschehenen Zustellung der Ratifikation der Pachtversteigerung hat der Pächter den vierten Theil des Pachtschillings als Kaution in Barem oder in öffentlichen

Obligationen auf die im vorstehenden Absähe bemerkte Art, oder in Pragmatissal-Hypothek, die der Pächter auf eigene Kosten dem Gefalle versachmäßig zn verschreiben hat» bei der Kamcral-Bezirksverwaltung zu erlegen » wobei der als Vadium bereits erliegende Be trag eingerechnet, oder, falls die ganze Kaution mittels einer Realhypothekgestellt würde, zurückgestellt werden wird. Mit dem Beginnen der Pachtperiode wird der Pächter von der Gefällsbehörde in das Pachtgefchäft eingesetzt, ihm .der sich hierauf

beziehende Auszug ans der amtlichen Vormerkung über die. Vc:zehrungssteuerpflicht!gen überge ben, und selber auf die geeignete Weise dem Landgerichte und den Verzehrungssteuerpflichtigen» die es betrifft, an gekündet werden. ' 9. So wie der Pächter in alle Rechte und Verpflich tungen der Kameral-Gefällenverwaltuugi mit Ausnahme der im H. 22 der oben angeführten Zirkular»Verordnung vom 6. Juli 1829 angedeuteten zwei Punkte, und mit Rücksicht auf den im Anhange dieses Zirkulars gemachten Vorbehalt

, wird noch insbesondere festgesetzt, daß, wenn im Laufe der Pachtung neue steuerpflichtige GewerbSunter- nehinungen entstehen und der Pächter die Ausübung der selben gestattet, ohne daß dieParthei den vorgeschriebenen gefällsämtlichen Erlaubnißschein gclösrt, und sich damit bei ihm ausgewiesen hat, der für diese ttebertretung der GefäUSvorfchriflen von der Parthei verwirkte Strafbetrag nicht dem Pächter, sondern dem Aerar zur Disposition anheimfällt. 11. Wenn der Pächter bei der Einhebung der Gebühr einen höheren

Betrag, als der Tarifs aüsspricht, einhebt, hat derselbe auger der Entschädigung der Parthei, die es betrifft, den zwanzigsachen Betrag dessen, was er wider rechtlich eingehoben hat, dem Gesälle als Strafe zu er legen; er hastet in diesem Falle, so wie überhaupt, für das Benehmen der zur Handhabung seiner Pachtrechte bestellten Personen. 12. Der Pächter verpflichtet sich, die versteuerten nnd von ihm mit Zahluiigsbolleteu bedeckten Remanenzen an steuerbaren Objekten. welche sich am Ende seiner Pacht

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 18
Date: 28.09.1837
Physical description: 18
festgesetzt. daß. wenn dieser Ver trag drei Monate vor dem Ablaufe deS VerwaltuugSjah« res 1838 weder von der einen, noch von der andern Seite aufgekündigt wird, derselbe auch für daS nächstfolgende Verwaltungsjahr 1839 seine volle. Gültigkeit zu behalten hak. ... 8. Vor dem Antritte der Pachtung, und zwar icmglleiw binnen acht Tagen nach der geschehenen Zustellung der Ratifikation der Pachtvcrsteigcrung hat der Pächter den vierten Theil des Pachtschillings als Kaution in Barem oder in öffentlichen

Obligationen auf di: im vorstehenden Absätze bemerkte Art, oder in Pragmalikal-Hypothek, die der Pächter auf eigene kosten dem Gefalle verfachmäßig zu verschreiben hat, bei der Kamera! - Bezirksverwaltung zu erlegen, wobei der als Vadium bereits erliegende Be trag eingerechnet, oder, falls die ganze Kaution mittels einerRealhypothekgcstellt würde, zurüclgest.llt werden wird. Mit dem Beginnen der Pachtpcriode wird der Pächter von der Gefällsbehörde in das Pachtgeschäsr eingesetzt, ihm der sich hierauf

beziehende Auszug a»S der amtlichen Vormerkung über die Verzehrnngssteiierpflichtigen überge ben, und selber auf die geeignete Weise dem Landgerichte und den Verzehrungssteuerpflichtigen, die cS betrifft, an gekündet werden. 9. So wie der Pächter in alle Rechte und Verpflich tungen der Kamera!- Gcfällcnvcrwaltnng, mit Ausnahme der'im h. 22 der oben angeführten Zirkular-Verordnung vom 6. Juli 1829 angedeuteten zwei Punkte, und mit Rücksicht auf dcn im '.'lichange dieses ZirknlarS gemachten Vorbehalt

, wird noch insbesondere festgesetzt, daß, wenn im Laufe der Pachtung neue steuerpflichtige GewcrbSunter- nehmungen entstehen und der Pächter die Ausübung der- selben gestaltet, ohne daß dieParthei dcn vorgeschriebenen Zcfällsämtlichen Erlaubnißschcin gelcser, nnd sich damit bei -hin ausgewiesen hat, der für diese Übertretung der Gefällsvorschriften von der Parthei verwirkte Strafbetrag nicht dem Pächter, sondern dem Zlerar zur Disposition anheimfällt. 11. Wenn der Pächter bei der Einhebung der Gebühr «inen höheren

Betrag, als der Tarifs ansfprichteinhebt, hat derselbe außer der Entschädigung der Parthei, die es betrifft, den zwanzigfachen Betrag dessen, was er wider rechtlich cingehoben hat, dem Gcfälle a,S Strafe zu er legen; er hastet in diesen« Falle, so wie überhaupt, für das Benehmen der zur Handhabung seiner Pachirechte bestellten Personen.' 12. Der Pächter verpflichtet sich, die versteuerten und von ihm mit Zahlungsbolleten bedeuten Nemanenzcn cm steuerbaren Objekten, welche sich am Ende seiner Pacht

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Der Bote für Tirol
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Page 13 of 22
Date: 22.08.1839
Physical description: 22
- ' - 7 . - k . -<Po»vÄußen.) ßendeii Strafgelder fallen nach Abzug der Kosten des Ver- (N»bst der Adresse.der Behörde, «n welch« d«s Offni sahrens. soweit diese Kysten Nicht von dem Beschuldigten oder gesendet wird, und Bezeichnung des Betrages deS beiliegen- Vettirtheilten.vergütet werden, dem Pächter-zu. < den Geldes oder der Sbllgationkn. oder des Betrages der Iv. Die Entscheidung der sich auf die Eingebung und (Sicherstellung der Urkunde).> Offert für die Pachtung der Handhabung der.Mauth

sind berechtigt, ihn hiezn im Falle der Wei- 1. Den, Pächter wird das Recht eingeräumt, die für die gerung oder Unterlassung durch Sträfbdthen oder auf andere gepachtete Station oder Stationen gesetzlich bestimmten gesetzliche Art zu verhalten. GegeN die Entscheidung der Mauthgebühren nach den bestehenden Tariffen und Vor- Kammeral-Bezirks-Verwalttnig kann binnen vierWochen der schriften einzuheben. - - . .. Rekurs an dir k. k. KammeraliGefällen-Verwa1l»»i»g, und 2. Eine Zusammenstellung der wichtigsten

Maulhvorfchrif- gegen die Entscheidung der letzten gleichfalls binnen vier Wo- ten wird demselben bei der Uebergabe der Station verzeich- chen an die hohe k. k. allgemeine Hofkanlmer ergriffen werden, »»et, gegen Empfangsbestätigung eingehändiget werden. 11. Der Pächter ist verpflichtet, auf die Befolgung der 3. Dem Pächter werden die bei den Stationen befindlichen Cirrular-Verordnnng vom 23. Juni 1837. Z. 13172. rück- Schrankenbäume und Zügehör. in so weit sie ein Eigenthum sichtlich der Ueberladung

, zeit dem Ae'rarilim zurüc? stelle. 'Wo keine Schranken beste- Wird die Anzeige richtig befunden; so gebührt ihm dasDrit- hen, öder die alten ganz unbrauchbar geworden sind, hat der tel des eingebrachte!» StrasbetrageS. Pächter für die Herstellung eines »»eueN roth und weiß ange- 12. Dem Pächter steht das Recht, die Parteien zur Vor- mähleuen-Schrankens zu sorgen, der in diesem Falle derge- zeigung der Mauthvollete von dcrznrückgeleglen letzten Sta- stalt sein Eigenthurn verbleibt, daß er nach Ende

der Pacht- tion zu verhalten, nicht zu. zeit sich init-scinem allfälligen Nachfolger abfinden . oder dei» 13. Der Pächter verbindet sich zur Leistung einer Kantion, c^-chranten wegnehmen lassen kann. welche, wenn der Pächter den Pqchtfchilling monatlich in 4. Der Pächter »st weder berechtigt, die ihn» verpachtete Vorhinein zu zahlen überiiimmt. im sechsten Theile des ein Station in eine andere Ortschaft zu verlegen. noch dieselbe jährigen Beträges desselben zu bestehen hat. wenn derPäch- von der Straße

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Der Bote für Tirol
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Page 10 of 20
Date: 10.10.1839
Physical description: 20
- S7 4 Pflichtigen sind» welch« sich mit deinauKtretenden Pächter, wepn auch erst in her letzten Zeit abgefunden haben, sind-die . abgefundenen Parteien, wenn keine neue Äbfiydüng von ihnen geschlossen wird, /sldst verpflichtet/, die rar,ssfliätzigen Gebühren sammt dem bestehenden Gemeindezufchlage qr, das Aerar oder den an dessen Stelle tretenden Bezugsberechtigten zu entrichten. > , . Drin eintretenden Pächter wird dagegen das Nechr einge räumt , die Vergütinig der tarissmäßigen Gebühr

und des allfälligen GemeindejuschtageS für die beim Anfange feines Pachtes vorhandenen rarissmäßig..versteuerten Verräth« aus' die nämliche Ärt von Vem vorigen Pächter oder der früher be standenen Solidar-Abfindungs-Gemcinfchaft zu fordern, wie diese nach den Bedingungen des rtiit ihnen bestandenen Pacht oder Pauschal-AbsindüngS-VertrageS hiezu vernichtet sind. 10. Die Einhebling der erioählUen, am Ende des Pacht vertrages vorhandene» Vorräthe an den dem Pächter tariss- mäßig versteuerten Artikel», wenn nämlich

eine solche wegen deS UnterbleibenS eines UebereinkommenS zwischen deu aus- nnd eintretenden Pächtern oder dem Aerar nöthig wnrdf» soll durch die k. k. Kanuncral-Gesäll^behürde mittels cineS Ge- fällSbeamten ovcrZlngestellten unter Veiziehung eines Zlbge- ordnet/n der Obrigkeit geschehen. Zu dieser Erhebung wird der «US- und eintretende Pächter vorgeladen werden. ^ . Sollte dem Pächter oder dessen Machthaber wegen Abwe senheit oder auS einem andern Grunde diü Vorladung nicht zngestellt

werden können, so wird die Vorladung Einmal in der Provinzial-Zeitüng eingeschalten werden, jind daS Nicht erscheinen deÄ Vorgeladeten schadet der Giltigkeit deS Erhe- bungSaktes nicht. Der Pächter verpflichtet sich, den auf diese Art zu Stande gekommenen Erhebungsakt über die am Ende seines PachteS vorfindigen ihm tariffmäßig versteuerten Vor räthe als vollkommen beweiskräftig anzuerkennen, und nach dessen Resultate die ihm obliegende Steuervergütung dem Zlerar oder dem an dessen Stelle tretenden Bezugsberechtig ten zu leisten

. Die Kosten dieser Erhebung werden, wenn nicht die Aera- rialregie eintritt, von dem eintretenden Pächter getragen, der sich im voraus erklärt, -mit dem durch die s. k. Kammeral- GefältS-Bezirksbehordc dießfalls z« bestimmenden AuSmoße einverstanden, und zu dessen Berichtigung verbunden zu seyn. 11. Dem Pächter ist unbenommen , seine Pachtung ganz oder theilweisc an Unterpächter zu überlassen» allein diese werden vonchem Gefalle bloß als Zlgenten dcS Pächters an gesehen, welcher demungeachtet

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Der Bote für Tirol
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Page 10 of 20
Date: 19.09.1839
Physical description: 20
sss Ar«, oder in Pragmatital, Hypothek, di» der Pächter auf gang«'dir P^chtzeit den drei letzt«,, Monatsraten drs Pacht» eigene Kosten ^em Gefalle versachmäßig zu verfchrribrn hat, schilling« zur Hälfte, nämlich dergestalt eingerechnet werden, bei der Kamm«ral«BezirkS<V»rwaltung z», erlegen, wobei der daß in diesen Monaten immer nur die Hälfte des entfallen- al» Vadium bereit« erliegende Betrag eingerechnet, odrrfallS den Pachtschillings vom Pächter abzuführen, die andere Hälfte dir ganze

Kaution mittelst einer Real-Hypothek gestellt würde, aber au« der Kaution zu entnehmen seyn würde, deren Rest zurückgestellt werden ivird. ^ ^ fohin nach geendigter Pachtung, wofern das Gefall keinen wei- Mit dem Beginnen der Puchtperiode wird der Pächtervon lern Anspruch an ihn zu stellen ha?, zu verabfolgen seyn wird, der Gefällsbehörde in daS Pachtgeschäst eingesetzt, ihm der 15. Weun der Pächter mit einer PachtfchiliingSrate im hierauf sich beziehende Auszug aus der ämtlichen Vormer- Rückstände

bleiben sollte , so soll dem Gefälle daS Recht zu» kung über die Verzehrungssteuer-Pflichtigen übergeben, und stehen, den Ausstand ohne Weiterem durch die Kaution zu selber auf geeignete Weise dem Landgerichte und denVerzeh« bedecken, zugleich aber die weitere EinHebung des GefälleS rungSsteuer-Pflichtigen, die eS betrifft, angekündiget werden. einstweilen durch einen von der Gefällsbehörde aufzustellen- 8. So wie der Pächter in alle Rechte und Verpflichtungen den und nöthigenfattS

inBezug auch in den Fällen zustehen, wenn der Ersieher den Antritt auf das gepachtete Gefäll ergehenden Anordnungen Folge der Pachtung verweigern , die vorgeschriebene Kaution in der zu leisten. , . ' festgesetzten Frist nicht erlegen, oder vor oder noch während Zu den, von dem Rechte des Pächters ausgeschlossenen derPachtung sich offenbaren würde, daß dem Pächter ein und der Kammeral-Gefällen-Verwaltung vorbehaltenen Be- oder daS andere im vorstehenden zweiten Absätze bezeichnete fugnissen gehören

: Hinderniß zur Uebernahme oder Fortsetzung der Pachtung s) Der im H.22 der Gubernial-Cireular-Verordnungvom entgegenstehe, wobei noch insbesondere in den drei ersten 6. Juli 1829 angedeutete erste Punkt, Mit Rücksicht auf den, dieser angedeuteten Fälle es dem Gefälle frei stehen, soll, ent in dem jenem Circulare beigefügten Anhange, zu diesemPa- weder daS bei der Lizitation erlegte Angeld als demStaats- ragraphe gemachten Vorbehalt, und schätze verfallen zurück zu behalten, oder gegen.den Pächter

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Der Bote für Tirol
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Page 19 of 28
Date: 23.08.1838
Physical description: 28
soi nicht minder zur Nachtjett den Platz am Schranken ergiebig ist^vrrbunden, »in» von der GefällSbehörd» bestätigt» und leserlich» G»bühr»ntab»ll» an dem sichtbarsten und zugänglich, sten Platz» außerhalb des Einh»bung«lokal»« anzuheften, und während der ganzen Pachtzeit angeheflet zu lassen. Im «alle der Nichtbefolgung dieser Vorschriften verfallt der Pächter in eine Strafe von »in bis zehn Gulden, welche die »ezirtt.Verwaltung von Fall zu Fall nach den Umstanden b»- Beschaffung der W»gma

«th-Valorboll»ten bleibt dem Pächter überlasten; »« wird jedoch demselben ein Formular voraezeichnet «erden, näch welchem di» Voveten gedruckt er scheinen müssen, und die Verausgabung einer anders gesorm. ten oder geschriebenen vollet» wird der verweigerten Grsolgung »Iner Sollet» gleich g»acht»t. 7. Wird von »in»m Pächter di» Mauth in »inem Halle ab genommen, in w»lchem fi» nicht gebührt, oder wird von »iner Parthei »in höherer Betrag eingehoben, als gesetzlich bestimmt ist, so vrnvlrkt d»r Pächter

eine Strafe in dem zwanzigfachen Betrag» d»< zurUngebühr bezogenen Mauthgeldes, unabhängig von jenen Strafen, die ihn im «runde der Strafgesetze noch treffen könnten. 8. V»rw»igert »ine Parthei bet Pafsirung des Schrankenö oder der Brücke di« Entrichtung der Gebühren, oder »rollte fie den Schrank»» gewaltsam überschreiten, so ist der Pächter be rechtigt, denveistand derObrigkeit geziemend anzurufen, unv dieselbe verpflichtet, diesen Beistand zu leisten. 9. Das Verfahren über die Verkürzungen

derMauthgebühr wird von d»n nach dem Gesetz» hiezu berufenen Behörden ge» pflogen. Der Pächter ist jedoch berechtigt, von denjenigen, die »r in einer solchen Gefällsübertretung betritt, das Sieben- und Einhalbfache der Gebühr als Sicherstellung der Strafe in Ba rem einzuheben, worüber er «ine schriftliche Bestätigung zu er theilen hat. Auf das Verlangen des Pächters oder des Beschuldigten wird bei dem nächsten Zoll-, Verzehrungssteuer- oderKontrolls-Amte, oder dem nächsten für die Untersuchungen

überGesällSübertre« tungen bestellten Beamten, oder wenn sich eine Obrigkeit näher befindet, bet derselben die Thatbeschreibung aufgenommen unv über dieselbe welter nach dem Gesetze vorgegangen. Die wegen den gedachten Gesällsverkürzungen einfließenden Strafgelder fallen nach Abzug der Kosten des Verfahrens, so weit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheilten vergü- let werden, dem Pächter zu. 1V. Die Entscheidung der sich auf die Einhebung und Hand habung derMauth

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Der Bote für Tirol
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Page 14 of 32
Date: 27.09.1838
Physical description: 32
, unter welchen er abgesehen sen wurde/ durch Unterlassung der Auftündung' äUf ^eiu weiteres Jahr sich erneuere. Mit Ende des Veswaltung«- jahres tS41 erlischt jedoch der Vertrag auch vhtjt'.vorher gegangene Äufkündüng. / . 7. Hör dem Ant»itte der Pachtung, und zwar längstens binnen acht Tagen »ach der'.geschehenen ZiistellMg der Ratifikation der Pachtversteigerung, hat der Pächter Yen vierten Theil des Pachtschilllngs als Kaution im Battn oder in öffentlichen Obligationen auf die im vorstehenden Absätze bemerkte Art

. oder in Pragmatikql/Hypothek. ^die der Pächter auf eigene Kosten dem Gefälle »erfachmHßig zu verschreiben hat. bei der Kammeral-BezirksvekwaltÜng zu erlogen, wobei der als VadiuM börcils ^rlitgend>Be- trag eingerechnet, oder, falls die ganze Kaution mittelst einer Realhy^othek gestellt würde. zurückgestellt werden wird. Mit dem Beginnen der Pachtperiode wird der Pächter von der Gesällsbehörde in das Pachtgeschqst tingesehti ihm der sich hierauf beziehende Auszug aus der ämtNrhen Vormerkung

über die Verzehrungssteüerpflichtigen überge ben, und selber auf die geeignete Weife dem Landgerichte uNd den Verzehrungssteüerpflichtigen, die eS betrifft, an'i gekündet werden. 8. ^o wie der Pächter in alle Rechte und Verpflich tungen der Kammetal-Gesällenverwyltung — mit nachfol genden Ausnahmen — vollständig eintritt, und demselben die Vermögens-Strafbeträge -von Gcfällsl,Vertretungen, welche die gepachtete Abgabe berühren, gegen Bestreitung der Kosten des Verfahrens überlassen werden , so wird er hiemit ausdrücklich verpflichtet

auf den, in dem jenem Cirkulare beigefügten Anhange, zu diesem Paragraphen gemachten Vorbebalt, und b. die Anwendung des Gefallsstrafgefekzes auf die Ge- fällsübertretungen. welche die dem Pächter zur Einhebuüg überlassene Abgabe berührend S. Mit Begehung auf den H. 22 des Guberniql-Cir kulares vom ö. Juli 1829, welcher die Ercheilüng der gefällsämtlichen Erlaubnißschcine der Gesällsbehörde vor behält, wirb noch insbesondere festgesetzt, daß , wenn im Laufe der Pachtung neue steuerpflichtige Gewcrb'snnter- nehmunzcn

entstehen, und der Pächsex die Ausübung ' der selben gestattet, ohne daß hie Parthei den vorgeschriebe nen gesällSämtiichen Erlaubnißschein gelöset, und sich da mit bei ihm ausgewiesen hat, der für diese Uebertretung der Gefällsvorschriften von der Parthei verwirkte Straf betrag nicht dem Pächter, sondern dem Acrar zur Dispo sition anheimfällt. 1Y. Wenn der Pächter bei der EinHebung der Gebühr einen höheren Betrag , als der Tarifs auSspricht. einhebt, hat derselbe außer der Entschädigung der Parthei

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Der Bote für Tirol
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Page 9 of 18
Date: 15.08.1839
Physical description: 18
Mt^äUchbap gewvrd'M finv^ hat der tel des »lngebtachten'Sttasbetr»ge«i Pächter für die Herstellung >ik>S ne^en köth nnd weiß ange- 'ZS. Dem Pächter steht dÄS Recht , die Parteien zur Dor- mahlenen Schränfens zu sorgen, veV'ln diesem Falle derge, zeigung der ManthboUtte von derzurückgelegten letzten Sta- stalt sein.Ei^enthum «erblribt. dj,ß er nach Ende der Pacht- tion zu verhalten. nicht zü. . zeit'sich mit seines, ^YMigen Mchfolger abfinden. ober den 13. Der Pächter verbind-t sich zur Leistung

einer Kaution. SchrqnkH Mgne^ii»''^««'^««^..'. - welche, wenn'der Pächter den Pachtschilling Mvnätlich in 4. Der Pächter ist weoer berechtigt, die ihm verpachtete Vorhinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile des rin- Station in ejne andere Ortschaft zu verlegen,' nöch dieselbe jqhrigen Betrages desselben zu bestehen hat, N>enn der Päch- von der Straße, i»n ^er sex d'erNigl steht/ 'zu ejitfckiien /'Noch ter eS aber vorzieht, denselben erst nach Ablauf elNeS jeden überhaupt ö-a'j^.tzaä?^n^yiMächtig

ju'VerMen. ES seiner MönatS zu berichtigen.in dem vierten Theile deS jährlichen jedoch demselben.frei, eine ändere Ausstellung '.deS Schran- Pachtschillings erlegen! kommt, und die spätestens bis . . . kens bei der Gefäftsbehörde anzusuchen, welche sich dqS.Recht bei .> 7 geleistet werden muß- ^ ' vorbehält, dazu ihre Ei'ni?lpigüng im Einverständnisse ntii .14. Der Pächter hat selbst für seine Unterkunft zu sorgen, der politischen Behörde zu ertheilen, wenn keine Anstünde dort aber» wo Aerarialgebäkde

vorhanden sind, in welchen dagegen ybwsilt^li. . ' . derselbe untergebracht werden kann, wird, wenn kein Hinder- 5. Äer Pächter ist verbunden. die Parteien anständig zu niß obwaltet, wegen seiner Unterbringung in demselben mit behandeln, utid bei Tagulid'Z^cicht 'ohNr ?lufe 'Nthalt zU.'c»pe» ihm eine besondere Verhandlung gep^ogen werden. diren. Es. lie^tihm ob^ den Reisenden. Fuhrleuten tiNdVi^h^ 15. Den Pachtschillinq hat der Pächter aus seine Gefahr trelbern. die.'seuiesl Schranken betreten

. dfe'Gebühren äußer und Kosten an die. . . K ä'sse z u . . .abzuführen, undzwarin dem Amt^üflderSträße abzunehmen,.und dle'atifdett ent- monatltchen gleichen Raten, welche bis spätestens am . . . richteten Betrag kantende Bollete a^sVerlatlg^li eiNzUhäN- eines jeden Monats zu bezahlen sind, digen. wie nicht minder zur Nächtszeit den Platz am Schran- . - 1Y. Wenn einem Pächter du^ch ein Elementarereigniß oder keu ergiehig/zu beleuchten. durch ritte andere Veranlassung die Benützung des gepachte

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Der Bote für Tirol
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Page 9 of 22
Date: 22.09.1836
Physical description: 22
und Abgang eines bevollmächtigten nicht geschehen kennen oder sonst das Gefäll die persönliche Zustellung nicht palend finden, so soll die Überreichung der Erledigung bei dem Landgerichte oder Magistrate, indessen Bezirke daS Pachtobjekt sich befindet, zur weiter,, Verständi gung terParthel die Wirkung der persönlichen Zustellung vek- trcten. 6. Dem Pächter wird von der Staatsverwaltung das Recht eiiigeränm!, die VerzchrnngSsteuer in jenen Ortschaften oder Gemeinden , dann für jene Objekte zu beheben

drei Monate vor dem Ablaufe des Verwaltungsjahrre 1837 weder von der einen noch von der andern Seite aufgekündigt wird, derselbe auch für das nächstfolgende Verwaltungsjahr 1838 seine volle Giltigkeit zu behalten hat. 8. Vor dem Antritte derPachiung und zwar längstens bin nen 8 Tagen von der geschehenen Zustellung der Ratifikation der Pachtversteigerung hat der Pächter den vierten Theil des Pachtschillinges als Kaution im Varen oder in öffentlichen Obligationen auf die im vorstehenden Absätze

bemerkte Art, oder in Pragmatik«! - Hypothek, die der Pächter auf eigene Kosten dem Gefalle versacbmäßig zu verschreiben hat, bei der Kammeral-Nezirks-Vcrwaltung zu erlegen, wobei der als Va> dium bereits erliegende Betrag eingerechnet, oder falls die ganze Kaution mittels einer Nealhypothek gestellt würde, zu rückgestellt werden wird.. Mit den» Beginnen der Pachtperiodk wird der Pächter von der GesällSbehörde in da» Pachtgrschäsl eingesetzt, ihm der hierauf beziehende Auszug aus der amtlichen

Vormerkung über die VerzehrungSsteuer-Pflichtigen übergeben, und selber ans die geeignete Weise dem Landgerichte und Vrrzehrungssteuer- Pflichtigen, die es betrifft , angekündet werden. 9. So wie der Pächter in alle Rechte und Verpflichtungen der Kammeral-Gesällcn-Verwaltuiig mit Ausnahme der im 8- 22 der oben angeführten Cirrular-Verordnung vom 6. Juli 1829 angedeuteten zwei Punkte und mit Rücksicht ans d«:>, in jenem Cirrulare beigefügten Anhange zu diesem gemach ten Vorbehalt vollständig eintritt

, daß, wenn im Lause der Pachtung neue steuerpflichtige GewerbSnnteruehmungen entstehen und der Pächter die Ausübung derselben gestattet, ohne das; die Par- ich den vorgeschriebenen gefällsämtlichen Erlaubnisschein ge- lösct nnd sich damit bei ihm ausgewiesen hat, der für diese Ilebertretung der Gesällsvorschriften von derParthei verwirkte Strafbetrag nicht dem Pächter, sondern dein ^lerar znr Dis position anheiln fällt. 11. Wenn der Pächter bei der Elnhebung der Gebüht einen höhern Betrag, als der Tarifs

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Der Bote für Tirol
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Page 19 of 26
Date: 04.10.1838
Physical description: 26
zu rrlegtn, wobei drr al< Vadium bereit« erliegende Be trag eingerechnet» oder, falls die ganze Kaution mittelst einer Realhypothek gestellt würde, zurückgestellt werden wird. Mit dem Beginnen der Pachtperiode wird der Pächter von der GefStlsbehörde in da« Pachtgeschäst eingesetzt, ihm der sich hierauf beziehende AuSzug au» der ämtlichen Vormerkung über die Verzehrungssteuerpflichligen überge ben, und selber auf die geeignete Weise dem Landgerichte

und den Verzehrungssteuerpflichligen, die eS betrifft, an gekündet werden. 9. So wie der Pächter in alle Rechte und Verpflich tungen der Kammeral -GeMenverwaltung, mit Ausnahme deS im H. 22 der oben angeführten Circular-Verordnung vom 6. Juli 1829 angedeuteten ersten Punktes, und Aus nahme der Anwendung des GcsällSstrasgesetzes auf die Gefällsübertrelungen, welche die dem Pächter zur EinHe bung überlassene Abgabe berühren, vollständig eintritt, so wird er hiemil ausdrücklich verpflichtet, sich auch genau nach den in jener Eircular-Verordnung

, und der Pächter die Ausübung der selben gestattet, ohne daß die Parthei den vorgeschriebe nen gefällsämtlichen Erlaubnißschein gelöset, und sich da mit bei ihm ausgewiesen hat, der für diese Uebertretung der GefällSvorfchriftcn von der Parthei verwirkte Straf betrag nicht dem Pächter, sondern dein Aerar zur Dispo sition anheimfällt. 11. Wenn der Pächter bei der EinHebung der Gebühr einen höheren Betrag, als der Tarifs ausfpricht, einhebt, hat derselbe außer der Entschädigung der Parthei, die es betrifft

, den zwanzigfachen Betrag dessen, was er wider rechtlich eingehoben hat, dem Gefälle als Strafe zu er legen; er Haftel in diesem Falle, so wie überhaupt, für das Benehmen der zur Handhabung seiner Pachtrechte bestellten Personen. > 12. Der Pächter verpflichtet sich, die versteuerten und von ihm mit ZahlungSbolleten bedeckten Rein-meuzen an steuerbaren Objekten, welche, sich am Ende seiner Pacht zeit bei den steuerpflichtigen Partheiei, vorfinden sollten, entweder dem Aerar oder dem nachfolgenden Pächter

nach dem Tariffe zu versteuern. 13. Dem Pächter ist unbenommen, feine Pachtung ganz oder theilweise an Unterpächter zu überlassen; allein diese werden vom Gefalle blos als Agenten deS Pächters angesehen, welcher demungeachtet für alle Punkte des Pachtvertrages unmittelbar selbst in VerHastung und dem Gefälle verantwortlich bleibt. 14. Der Pächter ha» in keinem Falle einen Anspruch auf einen Nachlaß an dem Pachtschillinge, so wie überhaupt ein während der Dauer deS Pachtvertrages eintretender zufälliger Umstand

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Der Bote für Tirol
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Page 9 of 20
Date: 16.08.1838
Physical description: 20
außerhalb des G»h»»u«^^al»S anzuheften, «nt> sene'Vergütnng des erlit»,M^»>S^d«»i« w»UH» «Shr,ad.dt»LW»y» Pachtzett '<mM» ktjkM lassxn. AergütungMer die für ds» dMr^ziziM Venühung d»S Im Falle der NichtbefoWNg^ses,^ Vorschriften verfällt der Pachtöbjrltea eiitfällende P»«schMngS-Quott mcht überstei- Pächter in ein» Straf» von eiii.s^P zehft Gulden, weiche die g»n vi»rf. Dagegen treffen aW Ädrigen Zufall» undSrelgnisse, vez^rkS'Brnrainmg von ÄSK zu Fakl nach den Umständen be- die bloP

. auf ein?VcrmlnrerdnH^S^chkMräges knWHerem messen wird. > ! - ! oder geringerem Maße ellupirtesi, den Pächter, des folglich den 6. Die Belfchaffung der Wegmauth-Valorbolleten bleibt dem dadurch herbeigeführten Absäll 'am Ertrage des gepachteten Ob- Pächter überlassen; eS wird jedoch demselben ein Formular jekteö ohne einen Ansprnch/auf ^eine Entschädigung zu tragen vorgezeichnet werden, nach welchem die Volleten gedruckt et-l hat. . ^ ! scheinen ivüssen, und die VerquSgabung einer anders geso'rm

- . Die Sittfchädigungögehkh». wegen xntzogeÜM Benützüug des ten öder g»s<yri»b»»tn Polsete wirdder verireigerten Ersolgung Pachtobjektes mnssen binneü der peremtorifchen Frist von drei einer Bolle««gletch geachtet. - > Monaten vom Tage dsr Bchebung des Hindernisses der Ae- 7. Wi^V vVn^eiKein Pächter die Mauth in einem Falle ab- nützung bei der BezirkFbehbl'de)! in deren Bezirke die Mauth- genomm.en, in. welch.cn, si^ nicht gebührt, oder wird von einer stalicii gelegen ist, übekrs.icht-w>'rden, widrigenfalls

auf solche Parlhesei» höherer Betrag eingehoben, als gesetzlich bestiinmt Gesuche keine Rücksicht genommen werden wird. ist, so verwirkt der Pächier eine Strafe in dem zwanzigfachen 17. Für den Aail, werden d»r Pächter die vertragsmäßigen Betrage des zur Ungebühr bezogenen Mauthgeldes, iinabhängeg Bedingungen nicht genau erfüllen sollte, steht es den mit der von jenrir Strafen, die ihn in: Grunde der Strafgesetze 'noch Sorge für, die Erfüllung des Vertrages beauftragten Behörden treffen könnten. . frei

, auf jene Maßregelii'zü frgreisen, die zur unausgehaltencu L. Verweigert eine Parthei bei Passirnng deö Schra.nlenS Erfüllung deS VerträgeS führen, wogegen aber auch dem Päch- oder der Brücke die Entrichtung der Gebühren, oder wollte sie ter der Rechtsioeg für alle Ansprüche, die er aus dem Vertrage den Schranken gewaltsam überschreiten, so ist der Pächter be- machen :N kotinen glaubt, offen stehen soll, rechligt,. Den Beistand derObrigkeit gezieuieiid anzurufen, und Hiernach wird jedesmal'»yd insbesondere

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Der Bote für Tirol
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Page 11 of 22
Date: 03.10.1839
Physical description: 22
liche Art von dem vorigen Pächter vder d»r früher bestandenen Solivar-Abfindung«-Gemeinschaft zu fordern, .wir diese nach Ven Bedingungen des mit ihnen bestandenen Pacht- oderPau- fchal-Abfindungs-Vertrages HIez« verpflichtet find. 11. Die Erhebung der erwähnten, am Ende des Pachtver trages vorhandenen Verrathe an den dem Pächter tariffmaßig versteuerten Artikeln, nenn nämlich eine solche wegen des Un- terdleibens eines Uebereinkommens znlscben den aus- und ein tretenden Pächtern oder dem Aerar

nöthig würde , soll durch die k. k. Kammeral-Gefällsbehörde mittelst eines Gefällsbe- amten oder Angestellten unter Beziehung eines Abgeordneten der Obrigkeit geschehen. Zu dieser Erhebung wird der aus- und eintretende Pachter vergeladen werden. Sollte dem Pächter oder dessen Machthaber wegen Abwe senheit oder aus einen» andern Grunde die Vorladung nicht zugestellet werden können, so wird die Vorladung einmal In die Provinziälzeitung eingeschaltet werden, und vaö Nichter scheinen des Vorgeladenen

schadet der Gültigkeit des Erhe- bungSakteS nicht. Der Pächter verpflichtet sich, den auf diese Art zu Stande gekommenen ErhebungSakt über die am Ende seines PachteS vorfindigen, ihm lariffmäßig versteuerten Vor räthe als vollkommen beweiskräftig anzuerkennen, und nach dessen Resultate die ihm obliegende Steuervergütung dem Aerar oder dem an dessen Stelle tretenden Bezugsberechtigten, zu leisten. Die Kosten dieser Erhebung werden, wenn nicht'die Aera- rial-Regie eintritt, von dein eintretenden Pächter

getragen, der sich im Voraus erklärt, mit dem durch die k. k. Kammeral- Gefälls-Bezirksbehörde dießfalls zu bestimmenden Ausmaße einverstanden, und zu dessen Berichtigung bereit zu seyn. 12. Dem Pächter ist unbenommen, seine Pachtung ganz oder theilweise an Unterpacht»;« überlassen; allein diese wer den von dein Gefalle bloß als Agenten des Pächters angese hen, welcher dein ungeachtet für alle Punkte des Pachtvertra ges unmittelbar selbst in der Haftung und dein Gefalle ver antwortlich bleibt

. 13. Für den Ausrusspreis wird von Seite des GefälleS keine wie immer geartete Haftung, also auch nicht in dem Falle einer behaupteten Verletzung über die Hälfte übernom men. Der Pächter hat daher in keinem Falle einen Anspruch auf einen Nachlaß an dem Pachtschillinge, so wie überhaupt ein während der Dauer des Pachtvertrages eintretender zufäl liger Umstand, welcher auf die Verminderung oder Vermeh rung der Verzehrung Einfluß nimmt, an den Bestimmungen des Vertrages nichts ändert. Nur in dem Falle, wenn wäh rend

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Page 9 of 32
Date: 27.09.1838
Physical description: 32
zu erlegen, wobei der alS Vadium bereits erliegende Be. trag eingerechnet, oder, falls die ganze Kaution mittelst einer Rcalhypothek gestellt würde, zurückgestellt werden wird. Mit dem Beginnen der Pachtperiode wird der Pächter von ver GefällSbehörde in das Pachtgefchäst eingesetzt, ihn, der sich hierauf beziehende Auszug aus der amtlichen Vormerkung über die Verzehrungssteucrpflichtigen überge ben, und selber auf die geeignete Weise dem Landgerichte

und den VerzchrungSsteuerpflichtigen, die es betrifft, an- geküi'.det werd«». 9. So wie der Pächter in alle Rechte und Verpflich tungen der Kammeral-Gefällenverwaltnng, mit Ausnahme deS im H. 22 der oben angeführten Cireular-Verordnung vom 6. Juli 1329 angedeuteten ersten Punktes, und Aus nahme der Anwendung des GefällSstrafgefetzeS auf die GefällSübertretungeN, welche die dem Pächter zur Eiuhe- bung überlassene Abgabe berühren , vollständig eintritt, so wird er hiemit ausdrücklich verpflichtet, stch auch genau nach den in jener Eirenlar

entstehe», und der Pächter die Ausübung der selben gestattet, ohne daß die Parthei den vorgeschriebe nen gefällÄämtlichen Erlaubnißsche-n gelöset, und sich da mit bei ihm ausgewiesen hat, der für diese Uebertretung der GefaUsvorfchriften von der Parthxi verwirkte Straf- .betrag nicht dem Pächter, sondern dem Aerar zur Dispo sition anheimfällt. 11. Wenn der Pächter bei der Eiuhcbung der Gebühr einen höheren Betrag, als der Tarifs anSspricht, einhebt, hat derselbe außer der Entschädigung der Parthei

, die es betrifft, den zwanzigfachen Betrag dessen, was er wider rechtlich eingehoben hat, dem Gefällt als Strafe zu er legen; er haftet in diesem Falle, so wie überhaupt, für daS Benehmen der zur Handhabung seiner Pachtrechte bestellten Personen. 12. Der Pächter verpflichtet sich, die versteuerten und von ihm mit Zahiungsbvllcten bedeckten Remanenzen an steuerbaren Objekten, welche sich am Ende seiner Pacht' zeit bei den steuerpflichtigen Paxthcien vorfinden sollten, entweder dem Aerar oder dem nachfolgenden

Pächter »ach dem Tarisse zu versteuern. 13. Dem Pächter ist nnbenommen, seine Pachtung ganz oder theilweise an Unterpächler z» überlassen; allein diese werden vom Gefalle blos als Agenten des Pächters angesehen, welcher demnngeachret für alle Punkte deS Pachtvertrages unmittelbar selbst in derHastnng und dem Gefällt verantwortlich bleibt. 14. Der Pächter hat in keinem Falle einen Anspruch auf einen Nachlaß ä'n dem Pachtschillinge, so wie überhaupt ein wahrend Ver Dauer des Pachtvertrages eintretender

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Page 10 of 20
Date: 18.09.1837
Physical description: 20
Laufe der Pachtung neue. steuerpfiichtige Gewerbsunter- nehmungen entstehen und der Pächter die Ausübung der. sxlden gestattet, ohne daß die Parthei den vorgeschriebenen gefällsämtlichen Eriaubnißschein gelöset, und sich damit bei ihm ausgewiesen hat. der für diese Uebertretung der GefäUsvorschristen von der Parthei verwirkte Strafbetrag nicht dem Pächter, sondern dem Aerar zur Disposition anheimfällt, 11. Wenn der Pächter bei der EinHebung der Gebühr «inen höheren Betrag. alS der Tariff

ausspricht, einhebt, hat derselbe außer der Entschädigung der Parthei, die es 'betrifft, deü zwanzigfachen'Betrag dessen, was er wider« rechtlich eingehoben hat, dem Gefälle als Strafe zu er legen; er haftet in diesem Falle, so wie überhaupt, für das Benehmen der zur Handhabung seiner Pachtrechte, bestellten Personen. 12. Der Pächter verpflichtet sich, die versteuerten und von ihm mit ZahlungSbolleten bedeckten Remanenzen an steuerbaren Objekten, welche fich am Ende seiner Pacht zeit

bei den steuerpflichtigen Partheicn vorfinden sollten, entweder dem Aerare oder dem nachfolgenden Pächter nach dem Tariff? zu versteuern. . 13.> Dem Pächter ist unbenommen, feine Pachtung ganz oder theilweife'an Unterpächter zu überlassen; allein -diese' werden vom Gefälle bloß als Agenten des Pächters an gesehen. welcher dcmnngcachtet für alle Punkte des Pacht vertrages unmittelbar selbst in der Haftung und dem Ge sälle verantwortlich bleibt. 14. Der Pächter hat in keinem Falle einen Anspruch auf einen Nachlaß

angemessen erhöht oder vermindert werden, wen» es der Pächter oder das Aerar nicht vorziehet, mit dem Eintritte der geschli chen Aenderung den Vertrag selbst aufzulösen. Allfällige Aenderungen in den vorgezeichneten Einhe- bungsmodalitäten, die zum Schulze des Gcfältcs oder der Parteien für nothwendig erachtet werden, in so ferne sie Nicht eine wesentliche Aenderung des Gesetzes cnthalten, ändern jedoch in keinem Falle etwas in den eingegange nen Pachtverbindlichkeiten. 15. Den bedungenen Pachtschilling

ist der Pächter in gleichen Monatlichen Raten. am letzten Tage eines jeden Monats, und wenn dieser ein Sonn- oder Feiertag wäre, am vorausgehenden Werktage «n die ihm bezeichnete Kasse abzuführen verpflichtet. Wenn die Kaution in Barem ge stellt worden, so ksnn deren Betrag ans Verlangen des Pächters beim Ausgange der Pachtzcit den drei letzten Monatsraten des PachlschillingS zur Hälfte, nämlich der gestalt eingerechnet werden, daß in diesen Monaten im mer nur. die Hälfte des entfallenden Pachtschillings

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Page 12 of 26
Date: 09.08.1838
Physical description: 26
IS» »icht «i«ch»r zUrNachtM t»n PlaH am «chi«nr»n'»rgt»blg vr ist verbunden, ein« von der Gefäll«b»hötdr bestätigt» und l«s»rllch« «»bühnntab»«» an dem fichtbarsten und zugänglich. st»n Plötze austerhalb de« Sinh»dung«lokal»S anzuheftrn, und während der ganzen Pach»z»I» angeheftet zu lassen. Im Fall» der Nichtbefolgung dieser Vorschriften verfäll» der Pächter in eine Strafe vvn.ein bis z»hn Wuld»n, w»lch» die Bezirtt'Derwaltung von Fall zu Fall nach den Umständen be messen

wird. 6. Die Beischaffung der Wegmauth-Valorbelleten bleibt dem Pächter überlassen; e» wird jedoch demselben ein Formular vorgezeichnrt werden, nach welchem die Bolleten gedruckt er scheinen müssen, und die Verausgabung einer ander« geform ten oder geschriebenen vollete wird der verweigerten Erfolgung einer Sollet» gleich geachtet. 7. Wird von einem Pächter die Maulh in einem Falle ab genommen, in welchem fie nicht gebührt, öder wird von einer Parthei »in höherer Betrag «lngehvben, als gesetzlich bestimmt

ist, so verwirkt der Pächter ein» Straf» in dem zwanzigfachen B»trag» d»S zurUng»bühr b»zogenen Mauthgeldes, unabhängig von jenen Strafen, die ihn im Grund» der Strafgesetz» noch treffen könnt»n. 3. Verweigert eine Parthei bei Paffirung des SchrankenS oder der Brück» die Entrichtung der Gebühren, oder wollte fie den Schranken gewaltsam überschreiten, so ist der Pächter be rechtigt, den Beistand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und di»s»lbe verpflicht»», diesen Beistand zu leisten. 9. Das Verfahren

über die Verkürzungen der Manthgebühr tvird von den nach dem Gesetze hiezu berufenen Behörden ge pflogen. Der Pächter ist jedoch berechtigt, von denjenigen, die »r in einer solchen Gefällsübertretung betritt, das Sieben- und Einhalbfache der Gebühr als Sicherstellung der Strafe In Ba rem elnzuheben, worüber er »ine schriftliche Bestätigung zu er theilen hat. Auf das Verlangen d »S Pächters od»r des Beschuldigten wird bei dem nächsten Zoll-, Verzehrungssteuer- oder Sontrolls-Amte, oder dem nächsten

für die Untersuchungen überGefällSübertre- tungen bestellten Beamten, oder wenn sich eine Obrigkeit näher befindet, bei derselben die Thatbefchreibung aufgenommen nnd iib»r dieselbe weiter nach dem Gesetze vorgegangen. Die wegen den gedachten GefällSverkürzungen »infließrnden Strafgelber fallen nach Abzug der Kosten des Verfahrens, so weit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Vernrthcilten vergü tet werden, dem Pächter zu. 10. Die Entscheidung der sich aus die EinHebung und Hand habung der Mauth bezi

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