der Pachtung, nnd zu^ar längstens binnen acht Tagen von der geschehenen Zustellung der Rati fikation d«r Pachtversteigerung, hat der Pächter den vierten Theil desPachtschillings als Kautior, iniVaren oder inöffent lichen Obligationen aus dir im vorstellenden Absähe bemerkte Art, ode^ in Pragriiatikal-Hppothek, die der Pächler auf eigene Kosten dem Gefalle verfachmäßig zu verschreiben hat, bei der Kaiinneral-Vejirks-Veriialluiig zu rrlege», wobei der als Va- dium bereits crliegende Betrag eingerechnet
, oder falls dir ganze Kaution mittelst einer Reaihvpothek gestellt wurde, zurück» gestellt werden wird. ^ Mit dem Beginnen der Pachtpcriode wird der Pächter von der Gesällsbehorde in das Pachtgeschäft eingesetzt , ihm der hierauf sich beziehende Auszug aus der amtliche« Vormerkung über die VerzehrnngSsteuer-Pflichtigru «bergeben, und selber auf geeignete Weise dem Landgericht und den VerzehrungS- stener-Pflichtigen, dir es betrifft, angekündiget iverden. 7. So wie der Pächter in alle Rechte lind
, welche die dem Pächter zur EinHebung riberlasseue Tlbgabe berühren. . 8. Mit Beziehung auf den 22 des Gubernial-Cireulare vom L. Juli 1629, welcher die Erthriiung dergefällsämtlichen Erlaubnißscheine derGefälisbehörde vorbehält, ivird noch ins besondere festgesetzt, daß, wenn im Lauf? der Pachtung neue steuerpflichtige GewerbSunlernelimungen entstehen, und der Pächter die Ausübung derselben gestattet, ohne daß die Partei den vorgeschriebenen gefällSamtlichen Erlaubnißschein gelösel
, und sich damit bei ihm ausgewiesen hat, der Ueberschuf; des für die Iledertretung der GesällSvorübristen von der Parte! ver wirkten StrafbetrageS nicht dem Pächter, sondern dem Aerar g!ir Disposition anheimfällt. 5», Wenn der Pächter bei der Einheb,mg der Gebühr einen höheren Betrag, als der Tarifs ausspricht, einhebt, hat der selbe außer der Entschädigung der Partei, die es betrifft, den zwanzigsachen Betrag dessen, was er widerrechtlich eingehoben hat, dem Gesälle als Strafe zu erlegen; er haftet In diesem Falle
, so wie Überhaupt für das Beneinnen der zur Handha bung feiner Pachtrechle bestellten Personen. 1U. Don den, dem Pächter tariffmäßig versteuerten Ver rathen an den Artikeln des ilnn verpachteten VerzekrungSsteuer- BezugeS, welche am End? des Pachtvertrages bei den steuer pflichtigen Parteien vorhanden sind, oline erweislich in das (Eigenthum der. Abnehmer übergegangen zu seyn, diese Vor- rathe mögen in wir immer gearteten Auftcn>c>in,ingS-Lrlali- täten der Steuerpflichtigen oder auch in fremden Totalitären