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Newspapers & Magazines
Innsbrucker Wochenblatt
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Page 4 of 8
Date: 19.09.1808
Physical description: 8
wird auf y nacheinander folgende Jahre und zwar von Lichtmeffen igo- angefangen, bestimmt. r) Der Pächter hat den bey der Lizitation gemachten Meiftboth, alljährlich und jwar in 4 quartaligen Raten anticipando z» Händen des Pupillen, Vormunds abzuführen. 3) In Hinsicht der zu verlassenden Realitä» ten muß den Pupillen eine hinlängliche Sicher, heit pr. 3000 fl. — oder durch annehmbare Bürgschaft, oder durch Deponirung vvllgiltiger Obligationen geleistet werden, oder der Päch« ter muß sich gerichtlich ausweisen

, daß er an Realitäten , die keiner Waffergefahr unterlie gen, so viel besitze, daß die auf diese Realitä« ten sogleich gerichtlich zu verpfändende Cautions- Summa pr. 3020 st. nebst den darauf bereits vorgemerkten Summen den dermaligen Werth derselben, welcher auch gerichtlich ju erheben ist, nicht erreiche. 4) Grössere, oder Hauptreparationen werden von dem Vormunde, geringere aber unter 8 st. müssen vom Pächter übernommen werden; alle Realitäten müssen im nämlichen guten Stande erhalten, und seiner Zeit

wieder rückgestellet werden: Eben so sind auch die Felder uud Wie« sen bey Ausgang der Pachtjeit so zurückzustellen, wie sie an Ansaat und Dünger bestellt überge» ben werden; daher wird die von dem jezigen Beständner bis zu feinem Austritt gemachte Be stellung der Gründe gerichtlich erhoben, und beyden Theilen hievon eine Abschrift zugestellet werden. 5) Vom rsten Februar 1809 angefangen hat Pächter alle auf diese Realitäten hastende Steiu ern, Oblagen und Gemeindslasten zu überneh« men, und fällt daher bas Ziel

Lichtmessen 1809 das istemal auf den Pächter; die Steuern und übrigen zu entrichtenden nicht beträchtlich jährl. Oblagen können hierorts eingesehen werden, besonders wird auch dem Pächter die jährliche Räumung der Runst bas sogenannten Grafen- bachls in dem Grasaager überdundeu. 6) Kann dem Pächter auch anHaus,W>rth« schafts, und Baufahrnissen , dann an lebenden Viehe, wenn eres bedürftig seyn sollte,eine be« sondere Stellung gemacht werden; es muß sich aber hierüber mit dem Pupillen«Vormund be« sonders

vereinbart werden. 7) Die Versteigerung-- und Bestanderrich. tungskösten bezahlt Pächter allein. Uebrlgens bemerkt man noch, daß, wenn der Pächter die durch die allerhöchste Verordnungen vorqeschriebene« Eigenschaften eines königlichen Postbeamten besitzt, die königl. Oberpostamts- Direction nicht abgeneigt seyn dürfte, demsel« ben die Führung des Poststalles, so wie die Verrechnung der Postgefälle zu überlassen; da übrigens dieses in oben Pachtschilling gar nicht in Anschlag gebracht wurde

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Newspapers & Magazines
Innsbrucker Wochenblatt
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Page 6 of 8
Date: 06.10.1808
Physical description: 8
Bedingnjsst. v) Die Bestandzeit wird aus g nacheinander formende Jahre und zwar von Lichtmeffen 1829 angefangen, bestimmt. 2) Der Pächter hat den bey der Lizitation gemachten Meistboth, alljährlich und zwar in 4 quartaligen Raten anticipando zu Händen des Pupillen, Vormunds abzusühren. 3) In Hinsicht der zu verlassenden Realitä- len' muß den Pupillen eine hinlängliche Sicher heit pr. 3000 st. — oder durch annehmbare Bürgschaft, oder durch Deponirung vollgiltiger Obligationen geleistet

werden, oder der Päch ter muß sich gerichtlich ausweisen, daß er an Realitäten , die keiner Waffergefahr unterlie gen, so viel besitze, daß die auf diese Realitä ten sogleich gerichtlich zu verpfändende Cautigns- Summa pr. 3020 st. nebst den darauf bereits vorgemerkten Summen den dermaligen Werth derselben, welcher auch gerichtlich zu erheben ist, nicht erreiche. 4) Grössere , oder Hanptreparationen werdew von dem Vormunde, geringere aber unter 8 st. müffen vom Pächter übernommen werden; alle Realitäten müffen

im nämlicheu guten Stande erhalten, und seiner Zeit wieder rückgestellet werden: Eben so sind auch die Felder und Wie sen bey Ausgang der Pachtzeit so zurückzustellen, wie sie an Ansaat und Dünger bestellt überge, ben werden; daher wird die von dem jezigen Beständner bis zu seinem Austritt gemachte Be stellung der Gründe gerichtlich erhoben, und deyden Theilen hievon eine Abschrift zugestelltt werden. 5) Vom isten Februar 1829 angefangen hat Pächter alle auf diese Realitäten haftende Steu ern, Oblagen

und Gemeindslasten zu überneh men, und fallt daher das Ziel Lichtmeffen 1809 das istemal auf den Pächter; die Steuern und übrigen zu entrichtenden nicht beträchtlich jährl. Oblagen können hierorts eingesehen werden, besonders wird auch dem Pächter die jährliche Räumung der Runst das sogenannten Grafen- bachls in dem Grasanger überbundeu. 6) Kann dem Pächter auch an Haus, Wirth- schafts - und Dausahrniffen , dann an lebenden Viehe, wenn eres bedürftig seyn sollte,eine bt* sondere Stellung gemacht werden; es muß

sich aber hierüber mit dem Pupillen - Vormund be sonders vereinbart werden. 7) Die Versteiqerungs - und Bestanderrich- tungskösten bezahlt Pächter allein. Uebrigens bemerkt man noch,, daß, wenn der Pächter, die durch die. allerhöchste Verordnungen vorgeschriebenen Eigenschaften eines königlichen Postbeamten besitzt, die königi. Oberpostamts- Direction nicht abgeneigt seyn dürste, demsel ben die Führung des Poststalles, so wie die Verrechnung der Postgcfälle zu überlaffen; da übrigens dieses in oben

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Innsbrucker Wochenblatt
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Page 7 of 8
Date: 13.04.1807
Physical description: 8
Weisung Niemand mitlizltiren darf, hinlänglich ausweisen kann. IH. Ist der meist ausgefallene Pachtanboth in 3 gleichen Raten, nämlich zu Martini des nämlichen, dann zu Lichtmeß, und Georgi des folgenden Jahres zu Händen der aufgestellten Spitalsverwaltung dermassen abzuführen, daß, wenn nach Verlauf von 6 Wochen das Pacht» ratum nicht abgeführet seyn sollte, der Pacht vertrag als erloschen anzusehen, der milde Ort eine andere Verfügung zu treffen befugt, und der Pächter schuldig sey, den wegen

des aufge hobenen -Pachtkvntraktes erwachsenen Schaden, u. Nachtheil sich v. der Kauzion abziehenftulassen. IV. Kommen die über gegenwärtigen Auf- und künftig n Abzug an Augenschein, Stellung, und Kontrakis«Errichtung ergehende Küsten zur glei chen Halste vom Pächter, und milden Orte ab- zu führen. V. Sind die Gebäude, Aecker, und Wies- mähder so, wie sie angetreten werden , im gu ten Stande zu erhalten, mehr zu bessern, als zu verschlechtern, die Aecker nach Ausweis der Stellung mit Herbstrocken

angesäet, und die Wiesen bemaiert künftig rückzusüllen. VI. Hat Pächter die geringen Nothbesserun- gen selbst zu bestreiten, die grösseren Reparatio nen zeitlich anzuzeigen, und keinen Afterpacht anzustossen VH. Muß die auf den Pachtgründen erzeigte Futterey, Streue, und Bemairung daielbst auf gefuttert, und verbraucht, und nichts davon ver äußert werden. VIII. Hat Pächter für die Gemeinde, wie bisher, zwey Spielthiere, nämlich den Stier, und Schweinbär gut zu halten. IX. Ist Pächter verbunden

um einen lei- deutlichen Marktpreis der Spitalverwaltung feilzugeben. Da XI. das Spital gesummte auf den Pachteffetten haftende Grundzinse, Gewalt« Stadt- Marsch- und Wustungssteuern aus eingenrn Mitteln zu entrichten übernimmt, hak der Pächter allein die vorbesagten auf den Pachtgütern haftende natu ral Zehende an Gehörde, und noch sonderbar dem Herrn Dompfarrer 48 kr. T»)roler, oder ;; kr. Reichs-Währung jährlich abzureichen. XII. Hat Pächter stäts wenigstens 2 Pferde auf eigenen Futter zu halten

üblicher Vergütung unklagbar zu leisten, auch XIII. vorzüglich bey elementar -»fallen an| die Pachtgüter, und bey Feuersbruusten im Spi tal, oder in der Stadt zu Tag, und Nacht mit Pferden sammt seinen Leuten Hand anzulegen, und die vorsall.nden Fuhren mit Löichgeräthfchaf- ten unentgeltlich zu verrichten. XIV. Hat Pächter in das an der Lahn rechts hinüber vom Freythof nächst des SchweingartelS gelegene W esel den Hausleuten, Kranken und Pfriendnern den Zu-und Eintritt zur Erquickung, auch Auslüfterunz

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Innsbrucker Wochenblatt
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Page 2 of 8
Date: 20.02.1804
Physical description: 8
200 fl. zu Herstellung des Schlosses Runggelstein und des hiesigen Amthauses ver wendet werden. Urber die anderweiten freywillir gen Besserungen der Pächter, die während der Pachtzeit von den Früchten den Nutzen noch nicht abgeworfen, und das Gut in dem kapitali- schen Werth erhöhet haben, wird seiner Zeit ein billiges Uebereinkommrn getroffen werden, 6) Von der Runggeksteinsbewaldnng ist der Pächter alljährig nur den 2Lten Theil zu konsum« Mieren berechtiget. 7) In Anbetracht

der von einem Dritten an« gefochtenen Eigenthums - Rechte auf diese verpach tete Effetten wird jedem Pächter die fiskalämt« -liche Verttettung j*nt> allfällige SchadloShaltung zugesichert. 8) Nach dem Grundsätze, daß nur von den bezohenen Früchten alle Oblagen Lestritten wer den , h-t jeder Pächter von seiner in Pacht ge nommenen Realität von Martini 1803! an nicht nur alle Urbarial - Dominika!- und anderweite Schuldigkeiten, sondern auch alle Gattungen Steuern, Wustungen , Militär - Vorspann, Ein quartierungen

, Schützenst^llungen und alle dieß- säilige Anlagen, Wasserworbau und Lcegskvste» nebst allen andern solchen Lasten, welche nach den höchsten Generalien, nach der allgemeinen Landes-und besonder« Lokalverfaffung allen Rea litäten dieser Art anjiegen, so zu übernehmen, daß der bedungene Pachlschilling dem allerhöchsten Aerarium freu ohne dem mindestenAbzug verbleibet. 9) Zur Versicherung des Pachtschillings und der übrigen gesammten Verbindlichkeiten muß jeder Pächter sein ganzes Hab und Gut

zum Unter- pfände verschreiben , wie nicht weniger zur lega len Wirkung den zu errichtenden Pachtvertrag in fbro rei fitae hiuterlegen j auch sich zugleich verbindlich machen, auf allfälliges Ansinnen, an derweite Sicherheit bey Verlurst der Pachtrechte dem höchsten Aerarium zu leisten. 10) Widrige ohne Verschulden der Pächter sich ereignende Zufälle an Feuersbrunst und Ueber- schwemmung, oder an dem zu verbüßenden Zinse eines gänzlich ruinirten dienstbaren Grundes über nimmt das höchste Aerarium

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Innsbrucker Wochenblatt
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Page 8 of 8
Date: 22.09.1808
Physical description: 8
dem Arrker von 15877, und dem Mahd in dem Grafanger von 4002 □ Klaftern, endlich dem Eigenkhumswalde Drenneßltng von 6160 □ Klaftern. Der Ausrufspreis des jährlichen Pachkschil» linas unter, weichem kein Anbolh angenommen wird, und welcher durch Kunstverständige neu, erlich erhoben wurde, ist festgesetzt auf 42s» st. R. W. ' ^ Bedingnisse. ■ 1) Die Bestandzeit wird auf y nacheinander folgende Jahre und zwar von Lichtmessen 1829 «rngefangen, bestimmt. 2) Der Pächter hat den bey der Lizitation gemachten

und Dünger bestellt überge,' den werden; daher wird die von dem jeziqen Beständner bis zu leinem Austritt gemachte Be stellung der Gründe gerichtlich erhoben, und beyden Theiieu hievon eine Abschrift zugestellet werden. • > -- ;) Vom esten Februar 1809 angefanqen hat Pachter alle auf diese Realitäten hastende Eleu, ern, Oblagen und GeMeindölasten zu überneh men, und fällt daher das Ziel Lichtmessen >809 das l.stemai aus den Pächter; die Steuern, und übrigen zu entrichtenden nicht beträchtlich jährl

. Oblagen können hierorts eingrsehen werden, besonders wird auch dem Pächter die jährliche Räumung der Runst das sogenannten Grasrm bachlö in veiy Grasanger öberbundeu., 6 ) Kann dem Pächter auch anHaus,Wirth- schafts, und Baufahrnlffen , dann an lebenden Aiehe, wenn eres bedürftig seyn sollte,eine be sondere Steilung gemacht werden; es muß sich aber hierüber mit dem Pupillen - Vormund be sonders vereinbart werden. 7) Die Versteigerungs- und'Bestanderrich- lutigslösicn bezahlt Pächter allein. Vebrigrns

bemerkt man noch, daß, wenn dep Pächter die durch die allerhöchste Verordnungen vorgeschrrebenen Eigrnichaften eines königlichen Postbeamten besitzt, die königl. Obcrpostamts- Direction nicht abgeneigt seyn dürste, demsel» den die Führung des Poststalles / so wie die Verrechnung der Postgefälle zu überlasse; da übrigens dieses in oben Pachtschilling gar nicht in Anschlag gebracht wurde , so kann deswegen auch gegen den Pupillen kern Regreß geuommew werden. Die Pachtversteigerungs < Taqsatzung

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Innsbrucker Wochenblatt
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Page 7 of 8
Date: 04.05.1807
Physical description: 8
Hause hteher zu residiren kommen, und die benachbarte Jagd für sich zu benützen wünschen sollte, der dieöfällige Pacht nach halbjähriger Auskündung aufzuhören hat. z) Ist der Pachter der Jagdbarkeit gehalten, die gehörige Waidmannszeit genau zu beobach ten, wo im übrigen aber derselbe auf das Jagd- parent vom 28ten Hornung 1786 angewiesen wird. 4) Bürger und Bauer ist von Pachtung die ser Jagdbarkeiten ausgeschlossen, und kann da her nicht zugelassen werden, dem Pächter stehet aber srey

, Iagdliebhaber in seine Gesellschaft zu nehmen, wofür er jedoch wie für seine auszu- stellende Jäger uud Jagdaufseher zu haften hat. ;) Nach erfolgter hohen Begnehmigung des. Meistbothes wird der Pachtkontrakt zugleich aus- cefertiget, und mit diesem die Jagdbarkeit und Fischwaide übergeben werden. 6 ) Der einkretende Pächter hat sogleich bey Uebergabe des Pachtkontrakts an dem bey der Versteigerung als den höchsten Anboth ausge- sall nen Pachtschilling ein Quartals-Ratum in Voraus zu dem hiesigen Rentamte

zu erlegen, und sofort das betreffende Pachtgeld immer vier teljährig vorhinein abzusuhren. 7) Wenn der Pächter in 6 Wochen nach Ver lauf eines jeden Vierteljahres die Pachtschillings- Anticipation nicht zu diesem Rentamte entrich tet, so ist der Pachtvertrag als erloschen anzu- sehen, und das Aerarium befugt, die verpach tete Jagdbarkeit oder Fischwaide ohne alle ge richtliche Verhandlung sogleich zurückzunehmen, auch mit derselben nach Wohlgefallen eine ande re Verfügung zu treffen, über dieß

aber noch an den Pächter die Vergütung des dem höchsten Aerario hieraus wegen des aufgehobenen Pacht kontraktes zuwachsenden Schadens und Nachlheils zu fordern, und von der Caution abzuziehen. 8 ) Wird der Pächter wider anmaffenöe Ein griffe in die Rechte dieser Jagdbarkeiten und Fischwaiden , so wie gegen die von andern geübt werdende Exzesse auf geschehende Anzeige' gehörig geschützt werden. Endlich 9) Hat der Pächter zur Caution einen ganz jährigen Pachkschilling zu erlegen, wovon ihm, wenn dieselbe im Gelde

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Innsbrucker Wochenblatt
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Page 5 of 8
Date: 06.07.1807
Physical description: 8
ab» gehalten, um zwar unter folgenden Bedingniffen. . i) Erfolgt der Zuschlag mit Vorbehalt der höchsten Begnehmigung. r) Hat die Pacht auf die Lebenszeit deS Pachters sürzudauern, jedoch mit dem Vorbe halte, daß auf den Falle, wenn ein Prinz aus dem königlichen Hause hierher zu residiren kom men, und die Jagd für sich zu benützen wünschen sollte, der dussällige Pacht nach halbjähriger Aufkündung aufzuhören hat. 3) Der Pächter dieser Jagdbarkeit ist gehal ten , die gehörige Waidmannszeit genau zu beob

achten, wo im übrigen aber derselbe auf das Jagdpatent vom rgten Hornung »786 angewie- . sen wird. v 4) Bürger und Bauer ist von Pachtung die ser Jagdbarkeit ausgeschloffen, und kann daher nicht zugelaffen werden; dem Pächter stehet aber frei;, Jagdliebhaher in seine Gesellschaft zu neh men, wofür er jedoch, wie für seine ausstellende Jäger, und Jagdaufseher zu haften hat. ;) Die Pachtzeit fängt mit Jakobi dieses Jahres an , und wird nach erfolgter Begnchmi- gung des Meistbolhes der Pachttontrakt

sogleich ausgefertiget, und dem Pachter behändtget werden. 6) Der eintretende Pächter hat sogleich bey Uebergabe des Pachtkontrakces an dem bey der Versteigerung als den höchsten Anboth ausgefalle nen Pachtfchilling ein Quartals - Ratum im Vor aus zu dem hiesigen Nentamte zu erlegen, und so fortan das betreffende Pachtgeld immer viertel jährig vorhinein abzuführen 7 ) Wenn der Pächter in 6 Wochen nach Ver laufe eines jeden Viertljahrs die Pachtschillingsr Antictpativn nicht zu diesem Nentamte

entrichtet, so ist der Pachtvertrag als erloschen anzusehen, und das Aerarium befugt, die verpachtete Jagd barkeit ohne alle gerichtliche Verhandlung sogleich zurückzuneymen, auch mit derselben nach Wohl gefallen eine andere Verfügung zu treffen; über dieß aber noch an dem Pachter die Vergütung des dem höchsten Aerario hieraus wegen des aufge hobenen Pachtkontraktes zuwachfenden Schadens und Nachlheilö zu fordern, und von der Cautio» abzuziehen. 8 ) Wird der Pächter wider anmaffende Ein griffe

in die Rechte dieser Jagdbarkeit, so wie gegen die von andern auLgeübk werdenden Ex zesse auf geschehende Anzeige gehörig geschützet werden. Endlich , 9) Hat der Pächter zur Caukivv einen ganze jahrig>en Pachtschilling zu erlegen, wovon ihm, wenn dieselbe in Geld bestehet, die Interesse« zu guten kommen, jedoch wird ihn, die Erle gung der Caution in baarem Gelde keinerdings zur Pflicht gemacht, sondern sreygestellet, die selbe auf jede andere Art zu leisten. K. b. Rentamt Innsbruck den r. July 1827. Anton

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Innsbrucker Wochenblatt
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Page 4 of 8
Date: 14.03.1808
Physical description: 8
- fahre wegen einen Veräußerungsfall sich die vorläufige halbjährige Auskündung Vorbehalten wirb. z) Hat jeder der Pächter alle Steuern, An lagen, und Wustungen, wie sie verfallen, und ausgeschrieben werden, und zwar von Lichtmes sen 1808 anfangend ganz unentgeltlich zu über nehmen, im Falle einer mitten im Laufe der Pacht zeit wegen Veräußerung eintretevden Auskündung aber die vom letztern Andrai- und Lichtmeß, Steuertermin igo 7/8 herrührende 2 1/2 Ter mine nachträglich bcy der mit ihm vorzuneh

zur besonder» Pflicht gemacht wird, die Reparationen letzterer Art der königl. Administration in Zeiten anzuzeigen. 7) Haben die Pächter No. I, und II dem königl. Stiftsfonde die auf Bebauung, Bemay- rung, und Ansaat der Pachtungsgüter verwen deten Kosten in einem Betrage pr. 94 fl.^kr. und zwar jeder zur Halste bey erfolgender Pachts» Ratifikation zu vergüten, so wie 8) sämmtiiche Pächter bey erfolgender Pacht» Ratifikation die Hälfte des Pachtgeldes der königl Administration um Jakobi, und die an dere

Hälfte um Lichtmeffen daraus Jahr für Jahr zu erlegen haben, und da 9) in der Alpe eine vorzüglich zum Alpenge brauch erforderliche Geräthschaften sich vorfin- den, so werden solche den jammtiichen altern und neuern Pachtern zum gemeinschättlichen Ge brauche gegen deren Wiedersiellung bey ihrem Pachtaustrikte in quantitate et qualitate ge gen deine jedoch , daß sämmtliche Pächter in Lolidum zu haften haben, überlassen, wogegen selbe bas vorhandene Holz um den Schätzungs preis käuflich zu übernehmen

haben. 10) Wird die halbjährige Pachtaufkündungs« Zeit auf Jakobi jeden Jahrs bedungen, uud anbey auch l,) festgesetzt, daß die mit Errichtung der diesiäüiqen Pachtkontrakte erlaufenden UnkösteN die Pächter allein zu bestreiten haben. Die Pachtiiebhaber haben sich daher am an- gezeigten Tage bey der königl. Lokaikommission einzufinden, und ihre Pachtanbothe bis 1 Uhr Nachmittag zu Protokoll zu geben, wo füdann mit der wirklichen Versteigerung, und zwar von Numer zu Numer sürgegangen, solche nach den allerhöchsten

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Innsbrucker Wochenblatt
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Page 4 of 8
Date: 14.04.1806
Physical description: 8
. L Der Genuß von der todl- und leben digen seiner Zeit in gleicher Maß, Sachen und Summa pr. rrzz fl. 47 1/2 kr. rückzuantwor- Lenden Stellung. — Um einen jährlich in drei- gleichen Raten als Martini des nämlichen, dann Lichtmeß und Georg« folgenden Jahrs zu entrichtenden Pachtzins: Im Pachtausruisp eise pr. « 600 fl. — kr. Bedingnisse. rtens: Hat auftretender Pächter sich über das Vermögen hinlänglich auszuweisen, und im Falle mit einer annehmlichen Bürgzchasl zu ver sehen. 2tens: Fangt die Pachtzeit

, immer fort im guten Stande zu erhalten, und wie vor die Aeckcr mit Herbstrocken anqesäet und die Wiesen bemeyert seiner Zeit rückzustellen. ;tens: Oie Gebäude, Markungen der Gü ter, Zäune und Mauern wohl zu besorgen, und die geringen Nachbesserungen aus Eigenem vor- zunehmen, sollten aber dcrley größere vorfallen, geziemende Anmeldung zu thun, und des mil den Orts Bescheid nachzusuchcn, wo sonst dem Pächter an solchen ungebilligten Unternehmun gen keine Vergütung zu statten kömmt. 6 tens: Darf

kein Heu oder Stroh, noch minder die Demeyrung verkauft , sondern muß unmittelbar auf die Pachtgüter ersprießlich an gebracht, und eher der Bedarf an Stroh und Ströbe anders woher beygeschaffen werden. 7tens: Ist Pächter verbunden sich zum eige nen und Gemeindsnutzen zwey Spteilhiere (den Stier und Schweinbär) einzustellen, auch wohl- gefuttert fortan zu erhalten. 8 tens: Gleichwie zum Spital ein eigener Garten Vorbehalten, so hat Pachter den nöthi- gen Dünger hiezu unentgeldlich, so wie das Stroh

zu lass.n, wie nickt weniger bey Bedarf eines Getreides dieses vor andern um einen leidenilichen Markt preis der Spita Verwaltung seilzugeben. -otens: Da das Spital gesammte auf diesen Esfeten hastende Grundzinse » Gewalt • Stadt- Marjch - und Wusiunys-Steuern aus eigenen Mitteln abrichtet, kommen auf dem Pächter allein vorbesagte Naturaljchend an Gehörde, und sonderbar Herrn Dompfarrer 48 kr. jähr lich abzureichen. Utens: Hat Pächter siäts wenigstens 2 Pferde auf eigenem Futter zu halten

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Innsbrucker Wochenblatt
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Page 6 of 8
Date: 08.02.1808
Physical description: 8
wird diePachtversteigerung um die Tegerwiese den 24. besagten Monaths Februar Vormittag um 10 Uhr in Loco Mün- sier vorgenommen werden. Bedingnisse. r) Wird Jedermann zur Versteigerung zu- gelaffen, der sich wegen Sicherheit des Pacht zinses, und Erfüllung der anderweiten Verbind, lichkeiten ausweisen kann. 2) Der Zuschlag geschieht nur, wie gesagt, «uf anhoffende allerhöchste Deanehmigung. . 3) Haben die Pächter vom Anfänge des Pachte-, welcher von Martini 1807 gilt, die fämmlichen Urbartal - Reichniffe, welche auf den verpachteten

Effetten sowohl für das Stift Fiecht selbst, als auch für Auswärtige hasten, und so auch alle ordentliche, und außerordrnt- liebe Steuern, weßwegen bey der Versteigerung die ausführliche Beschreibung vorgelegt werden wird, zur Tilgung zu übernehmen, nicht min der die Quartier und Vorspanns, auch alle übrigen Lasten zu tragen; Hingegen hat der Kloster Fiechtische Zehend den Pächtern in Hän den zu bleiben. 4) Sind die Pächter schuldig, die Pacht- Realitäten im guten Stande zu erhalten, die kleineren

Gebäude-Reparationen aus eigenem zu bestreiken , die Zäune, und Dachungen nicht schlechter werden zu lassen, und für ihre Was serleitung selbst zu sorgen. ;) Geschieht an die Pächter keine Natural- Stellung, sondern sie haben solche käuflich an sich zu bringen, und die Güter bey Ausgang des Pachtes in gleichem Anbau zurückznstellen. 6 ) Der Pacht dauert von Martini 1807 an fünf Jahre lang, und wird die halbjährige Aufkündung im fünften Jahre Vorbehalte«. 7) Die Pachtschillinge sind jährlich in zwey

Fristen, nämlich zur Hälfte um Georgi, und zur andern Hälfte um Martini der Kloster 1 Ad ministration zu Fiecht baar zu erlegen. 8) Wenn der Pächter den Pachtzins nicht pünktlich erlegen sollte, oder die anderweiten Bediugniffen nicht genau erfüllen würde, solle dcr Pachtkontrakt jedes Jahr aufgehoben, und ein solcher Pächter um den allfälligen Schaden belanget werden können. 9) In Hmsicht des Wirthshauses II. fängt der Pacht erst mit i sten April dieß Jahrs an, die übrigen Realitäten

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Innsbrucker Wochenblatt
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Page 4 of 8
Date: 18.01.1808
Physical description: 8
Zehenbherrn zn entrichten, sonbttn auch den Natural-Feldzehrnd ausheben zu lassen. Die übrigen Geld.- und Betreib, Stiften, dann be- nannter Geld - und Sackzrhend werden von Seite des königl. Seminar-Fonds-Admini stration unentgeltlich des Pachters abgefnhret. 4) Wird der Pächter verbunden den künfti- gen Trackteur des Priester-Seminars, wenn es dieser verlangen sollte, die benöthigte täg- liche Milch, und wöchentlich das-erforderliche Butterschmalz, wie es bisher geschehen, jedoch

nur gegen baare Vergütung des Currentpreises ausfolgen zu lassen. 5) Wird über die mit zu überlassende Fahr nisse, Vieh, Baugeräthschasien, Heu, und Streu re. am Tage nach geschlossener Lizitation ein besonderes Stellungs-Jnventarium errich tet werden, nach dessen Ausweise der Pächter 6) nach Auslauf der Pachtzeit diese Natural- Stellung sowohl, wie auch die Gebäude, und Gründe mit Ansaat, wie er alles empfängt, wieder rückzustellen hat, bis d ssen Erfolg der selbe aber die Gebäude und Gründe nebst Wein

- bergeln mehr zu bessern als zu verschlechtern, folglich den erzeugenden Dünger lediglich auf die Prachtgründe zu verwenden hat. 7) Ist der lizitando ausgefallene Pachtschil ling halbjährig vorhinein zu Händen der Semi- narfonds- Administration zu erlegen. 8) Werden sich gegen dem Pächter indem be sonders zu errichtenden Pachtkontrakte wegen allsallig verschlechteter , oder verminderter Ein haltung, und Rückstellung der Pacht-Effekten, dann Erfüllung der Pacht-Verbindlichkeiten über haupt

die gebührenden Entschädigungs-Rechte unter Verpfändung desselben Vermögenheiten in Feuere bestens Vorbehalten. 9) Werden die Dienstbothen vor Lichtmeß d. I. an dem neuen Pächter zur allfällig wei tern sreyiwlliqen Beybehaliung angewiesen. io) Wer diePachleffetten vorläufig inAugcnschein nehmen, oder über die gemachten Bedingniffe sich näher erkundigen will, hak sich beym Fon. Landgerichte allda zu melden. 11) Wird die Pacht - Versteigerung den zten Februar d. I in der königl. Landgerichtekanzley um 2 Uhr

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Page 4 of 8
Date: 29.02.1808
Physical description: 8
den Pächtern zur besondern Pflicht gemacht wird, die Hauptbepa- rationen der königlichen Adminijiration in Zeilen anzuzeigen. 6 ) Haben die Pächter dem Stistsfonde die auf Bebauung, Bemayrung, und Ansaat derPach- tungsgüter verwendete Küsten, und zwar die Pächter von Nro II. mit r;; fl., und von I V. mit 48 fl. zu vergüten. 7) Die erstandenen Pachtzinse sind inzweyFri, -sten, und zwar um Jakobi die erste, und bis i zten September 1808 die zweyte Hälfte, und auf sol che Art jährlich abzuführen. 8) Sowohl

die Pächter zu Neustift sud Nro. II. und III., als jene in Steinwenden, und Wolfegg sind verpflichtet das erzielende Heu, Grumat, und Nachnutzen aufzufüttern: cs ist daher keinem erlaubet, Fourage oder Dünger zu verkaufen, oderauf anderweite Güter zu verwendeu; nur der einzige Fall ausgenommen, wenn Vereine, oder der andere zu den Magazinen nach dem Steuer suffe eine Heulieferung bemerken mußte. 9) Die Aussendung der Pacht-Verträge hat um Gcorgi l 8 ig zu erfolgen. ro) Die mit Errichtung der Pachts

-Kontrakte erlaufenden Gerichtskösten haben Pächter allein zu tragen. Aus vorstehenden Realitäten können unter eben den Bedingungen, welche durch das Administra- tious-Edikc vom heutigen Tage zum Verkaufe der übrigen Grundstücke bekannt gegeben worden sind, folgende Stücke versteigerungsweise am 7. März dieses Jahres um nachstehende Ausrufspreise ver kaufet werden, als: fürNro. II. 15419fl./ für M-o.III. 11363 fl., für Nro. VI. 3600 fl., für Nro. VII. 620 fl., für Nro. IX. ob jedes Tag mahd 240 fl. Ioh

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Newspapers & Magazines
Innsbrucker Wochenblatt
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Date: 04.07.1803
Physical description: 8
nacheinander folgende Jahre überlassen werden. 1) Sammtlich- fürstl. Auerspergifche Besitzun- gen in Tyrol, als die Herrschaften Matrey, Stainach, Sprechenstein, Schrofenstein mit allen rechtmäßigen UrbariassEinkünften, und Bestand, Zinsen der Güter, dann die hohe und niedere Jagdbarkeit soviel hieran eigenthumlich, und be- ständlich gehört, überhaupt alle Einkünften, und Benutzungen nach Adels- und Landesrechten. 2 ) Hat der Pächter alle sowohl in Geld, als an Naturalien bestehende Einkünfte vom itenDe

- cember 1823 pro Rata temporis ju beziehen, und so auch von dieser Zeit an alle, welche im mer Namen habende Zahlungen, und bestimmte Deputaten, wie solche nach den Dividenten ausfallen werden, zu bestreiten, auch weiters 3) das durch den meisten Anboth festgesetzte Pachtquantum vom iten December 1803 anfan gend in Wiener Währung in viertljährigen Raten vorhinein Franco nach Wien cinzuschicken. 4) Übernimmt der Pächter die Pflegs, Land richter- und Gerichtschreiberey - Amtierungen, bestellet

die Beamte, besoldet sie, und hastet dafür nach der Tyroler Landesverfassung bey den Behörden sowohl, als dem Hrn. Verlaffer, er bezahlt aus eigenen alle Steueren, Abgaben, Gerichts« und Gemeindswustungen ohne Ausnahm, alle Kriminalkösten, Militärlieferungen, den Ge halt der Jäger, die allfällige Wildschäden, über, Haupt alles mit alleiniger Ausnahme der Inte ressen von den auf den Gütern haftenden Paßiv- kapitalien, dann der Pensionen, und Bestallung, die der Pächter bey der Verfallzeit abzuführen

ent- springenden Unglücköfallen zu haften, davon soll aber das, was durch gewaltsame Naturereignisse geschiehet, dann die in Kriegszeiten, oder allge meine Empörung vorfallende gewaltsame Unglücks fälle, denen der Menschenfleiß nicht widerstehen kann, ausgenommen seyn. 7) Solle der Pächter schuldig seyn, für sich und seine Erben alle Bedingnisse ohne aller Ein wendung zu erfüllen. 8 ) Zur Sicherstellung wird eine zu 5 Procento verzinsliche, in 6000 fl. W. W. bestehende baare

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