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Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
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Page 6 of 6
Date: 27.07.1857
Physical description: 6
welche die Bezirtt-Direktion von Fall »u Fall nach den Umständen bemessen wird. „ , . „ . 6 Die Beischaffung der Wegmauth-Valorbolleten > bleibt dem Pächter überlasse», es wird jedoch dem selben ''» Formular vorgezeichnct werden, nach wel chem die Bolleten gedruckt erscheinen müssen, und die Verausgabung einer anders geformten oder ge, schrieben,» Bollete wird der verweigerten Crfolgung einer Bollete gleich geachtet. Auch darf keine in der Jahreszahl, Datum oder in dem Ansätze

des GebührcnbetrageS korrigirte oder radirte Bolle/e der Parthei gegeben werden. 7. Wird von einem Pächter die Maulh in einem Falle abgenommen, in welchem sie nicht gebührt, oder wird von einer Parthei ein höherer Betrag eingebeben, als gesetzlich bestimmt ist, so verwirkt der Pächter eine Strafe in dem zwanzigfachen Be trage deS zur Ungebühr bezogenen MauthgeldeS, un abhängig von jenen Sirafen, die ihn im Grunde deS Strafgesetzes noch treffen können. 8. Verweigert eine Parthei bei Passirnng des Schrankens

oder der Brücke die Entrichtung der Gebühren, oder wolle sie den Schranken gewaltsam überschreiten, so ist der Pächter berechtigt, den Aei- stand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und die selbe verpflichtet, diesen Beistand zu leisten. Bei Separat-Eilfahrten, so wie bei Ertrapost- fahrten mit dem Stundenpaß ist die Gebühr erst beim Zurückreiten des Postillons von demselben ge gen Einhändigung der Bollette einzufordern. 9. Das Verfahren über die Verkürzungen der Mauthgebühr wird von den nach dem Gesetze hiezn

berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist jedoch berechtigt, von . denjenigen, die er in einer svchen Gesällsükertretnng beiritt, das Sieben- und einbalbfache der Gebühr als Sicherstellung der Strafe in Barem einziiheben, worüber er eine schriftliche Bestättiguiig zu ertheilen hat. Auf das Verlangen des Pächters oder des Be schuldigten wird bei dem nächsten Zoll-Verzehrungs- steuer- oder Kontrollsamte oder dem nächsten für die Untersuchungen über Gcfällsübertretungen be stellten Beamten

, oder wenn sich eine Obrigkeit nä her befindet, bei derselben die Thatbeschreibung auf» geiiommeli und über dieselbe weiter nach dem Ge setze vorgegangen. — Die wegen der gedachten Ge- fällsverkürzungeu «infließenden Strafgelder fallen, nach Abzug der Kosten des Verfahrens, soweit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheil- «eu vergütet werden, dem Pächter zu. 10. Die Entscheidung der sich auf die Einhebung der Handhabung der Mauth beziehenden «»treitig- keiteu zwischen den Pächtern und Partheieu steht

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Der Bote für Tirol
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Page 6 of 8
Date: 03.08.1857
Physical description: 8
S88 welche die Vezirks-Dlrektkon von Fall »u Fall nach den ^Umständen bemessen wird. 6. Die Btischaffuiig der Wegmanth-Valorbolleten ^leibt'dem Pächter überlassen, es wird jedoch dem selben »in Formular vorgezeichnet werden, nach wel chem die Bolleten gedruckt erscheine» »inssen. und die Berau-'aabiing einer anders geformten oder ge- schriebeiienÄollete wird der verweigerten Erfolgung einer Bollete gleich geachtet. ' ^ Auch darf keine in der Jahreszahl , Datum oder in dem Ansätze

des Gebührenbetrageö korrigirte oder rädixte Bollete der Parthei gegeben werdend ^ 7.'.Wird von einem Pächter die Mautl, in einem Fälle abgenommen,, in welchem sie iiicht gebührt, oder'wird von, einer Parthei ein höberer Betrag eingebobeik, als gesetzlich bestimmt ist, so verwirkt der Pächter eine Strafe in dem zwanzigfachen Be trage des zur Ungebülir bezogenen Manthgeldes, UN' aböäng'g von /eilen. Slrafen. die ihn im Grunde des Strafgesetzes noch treffen können. . 3. Verweigert eine Parthei bei Passirnng

des Schrankeris oder der Brücke die Entrichtung der Gebühren, öder wolle sie den Schranken gewaltsam überschreite», so ist der Pächter berechtigt, den Bei. stand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und die selbe verpflichtet, diesen Beistand zn leisten. Bei Separat-Silsahrten, so wie bei Ertrapost- sabrten mit dem Stundenpaß ist die Gebübr erst beim Zurückreiten des Postillons von demselben ge gen Einhändigung der Bollette einzufordern. 9. Das Verfahren über die Verkürzungen der Manthgebükir

wird von den nach dem Gesetze hiezn berufenen Behörden .gepflogen. Der Pächter ist jedoch berechtigt, von denjenigen, die er in einer sochen Gefällsübertretung betritt, das Sieben- und eindalbfache der Gebühr als Sicherstellnng der Strafe in Barem einznheben, worüber er eine schriftliche Bestältigüng zu ertheilen hat. Auf das Verlangen des Pächters, oder des Be schuldigten wird bei dem nächsten Zoll-Verzelirungs- stener- oder Kontrollsamte oder dem nächsten , für die Untersuchungen über GefällSübertretungen be stellten

Beaipten, oder wenn sich eine Obrigkeit nä her befindete bei' derselben die.Ahatbeschreibnng aus- genominen Und über dieselbe, weiter nach dem Ge setze vorgegangen. wegen der gedachten Ge- fällsvettürzungen einfließenden Strafgelder fallen, nach Abzug! der Kosten des, Verfahrens, soweit diese Kosten nicht von'dem Beschuldigten,oder Vernrtheil- ten vergütet werden, dem Pächter zn. < ' 10. Die Entscheidung der sich auf die EinHebung der,Handhabung der Manth beziehenden «-treitig- keiten

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Der Bote für Tirol
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Page 6 of 8
Date: 10.08.1857
Physical description: 8
welche die SezirkS-Direktion von Fall zu Fall nach den Umständen bemessen wird. 6. Die Beischaffung der Wegmaiith-Dalorbolleten bleibt dein Pächter überlasse». »6 wird jedoch dem selben ein Formular vorgejeicknet werden, nach wel chem die Bollete» gedruckt erscheinen mnssen, und die Verali-gabung einer anders geformten oder ge schriebene» Bollete wird der verweigerten Erfolgung einer Bollete gleich geachtet. Auch darf keine i» der Jahreszahl, Datum oder in dem Ansätze des Gebührenbetrages

korrigirte oder radirte Bollete der Parthei gegeben werde»: 7. Wird von einem Pachter die Ma»tl> i» einem ' Falle abgeiioiiillikn, in welchen, sie »icht gebührt, oder wird von einer Parthei ein höberer Betrag eingekebeii, als gesetzlich bestimmt ist, so verwirkt der Pächter eine Strafe i» dem zwanzigfachen Be- traqe des. zur Ungebükr bezogenen Mauthgeldes, un abhängig vo» jenen Strafen, die ihn im Grnnde des, Strafgesetzes nocl» treffen können. g. Verweigert eine Parthei bei Passirnng des Schrankens

oder der Brücke die Entrichtung der Gebühren, oder wolle sie den Schranken gewaltsam überschreiten, so ist der Pächter berechtigt, den Bei stand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und die selbe verpflichtet, diesen Beistand zu leisten. Bei Separat-Eilfahrte», so wie bei Ertrapost- fabrten mit dein Stnndenpaß ist die Gebülir erst beim Zurückreiten des Postillons von demselben ge gen EinKündigung der Bvllette einzufordern. . 9. Das Verfahre» über die Verkürzungen der Manthgebühr wird von den nach dein Gesetze

hiezn berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist jedoch berechtigt, von denjenigen, die er in einer soche» Gefällsübertretung betritt, das Sieben- und einbalbfache der Gebühr als Sicherstellililg der Strafe in Barem einzuheben, worüber er eine schriftliche Bestältiguiig zu ertheilen bat. Auf das Verlangen des Pächters oder des Be- . schuldigten wird bei dem nächste» Zoll-Verzehr»ngs- stelier- oder Koiitrollsamte oder dem nächsten für dle Untersuchungen über Gefällsübertretuuge» be stellten

Beamten, oder wenn sich eine Obrigkeit nä her befindet, bei derselben die Thatbeschreibung aus genommen und über dieselbe weiter nach dem Ge setze vorgegangen. — Die wegen der gedachten Ge- fällsverkürznngen einfließendcn Strafgelder fallen, nach Abzug der Kosten des Verfahrens, soweit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheil. ten vergütet werden, dem Pächter zu. !y. Die Entscheidung der sich auf die EinHebung der Haudhabung der Mantl, beziehenden «treitig- keiten zwischen den Pächtern

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Tiroler Sonntagsbote
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Page 1 of 8
Date: 15.08.1886
Physical description: 8
und Irland. In diesen beiden Ländern gibt es keinen eigenen Bauernstand, die Bebauer der Scholle sind nur Pächter. In Irland gehört z. B. laut Angabe der Klagenfurter „Bauernzeitung" 110 adeligen Grulidbesißern das Biertheil des Landes mit viereinhalb Millonen Joch Grundfläche, daran schließen sich über 6000 Großgrundbesitzer uiid nur etwa 6000 wei tere Personen sind es, welche eigenen Grund unter 100 Joch besitzen, aber zu einem großen Theil ebenfalls nicht Bauern sind, sondern Städter und Fabrikanten

. Statt der früheren freien Bauern sind also ui Irland heute größtenteils nur noch Grundpächter, welche den reichen Grund- Herren (Landlords) Grundzins bezahlen müssen. Was war die nothwendige Folge davon? Um die Pachtzinse möglichst genau und hoch bemessen zu können, machten die Grundherren möglichst viele, also kleine Pachtungen und zwar auf möglichst kurze Zeit, weil der Pächter für eine kurze Pacht zeit selbst unter sehr ungünstigen Verhält nissen immer noch zahlungsfähig bleibt

und das war diesen kurzsichtigen Geldmännern die Hauptsache. Wenn der Pächter den kleinen Pachtzins für eine kurze Zeit nicht bezahlen kann, so ist er eben leichter wieder jinauszuwerfen und ein anderer tritt an seine Stelle, der zahlungsfähiger ist, bis auch dieser trotz Arbeit und lleberanstren- gnng wieder weichen muß. Geradezu entsetzlich waren die Verwü stungen, welche diese Verhältnisse und dieses Vorgehen der Landlords in Irland ange richtet haben. Durch ihre Rechnung, auf die oben angeführte Weise den möglichst

größten Ertrag aus ihrem Ungeheuern Grund besitze herauszuschinden, wurde ein dicker Strich gemacht durch die unumstößlichen Gesetze der Bodenwirthschaft. Die Pächter, nur auf kurze Frist des Bodens sicher, führ- teu keme Verbesserung ein, ja nicht einmal einen geregelten Betrieb, sondern trieben nothgedrungen Raubbau. Das Erträgniß des Grundes sank daher selbstverständlich durch eine solche Bewirthschaftung und als die amerikanische Concurrenz die nieder» Getreidepreise brachte, da wurden die Päch

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Der Bote für Tirol
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Page 7 of 8
Date: 23.07.1862
Physical description: 8
Sckiranktiis oder der Brücke die Eutrlchtuug der Gebühren, oder wollte sie den Schranken gewaltsam überschreite,,, so ist der Pächter berechtigt, den Bei- stand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und die selbe üerpflichtet, diesen Beistand zu 'eisten. ' Bei Separat -Eilfahrten, so wie bet Ertra-Post- fahrten mit dem Stnudenpaß ist die Gebühr erst beim Zurückreiten des Postillons von demselben gegen Einhändigung der Bollete einzufordern, falls sie incht vom Ertrapost- Reisenden am Schranken

entrichtet Das Verfahren über die Verkürzungen der Maiithgebübr wird von den nach dem Gesetze hiezu berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist je doch berechtigt, von Denjenigen, die er in einer solchen Gefällsübertrctnng betritt, da6 Sieben und einhalb- fache der Gebühr als Sicherstettung der Strafe in Barein ei'uzuhcbcn, worüber er eine schriftliche Be stätigung zu ertheilen hat. Auf das Verlangen des Pächters oder des Be schuldigten wird bei dem nächsten Zoll-, Verzebrungs- steuer

, oder Konrrollsamie oder dem nächsten für die Untersnchnngen über Gefälls-Uebertretuugcn bestellten Beamten, oder wenn' sich eine Obrigkeit näber be findet, bei derselben die Thatbeschreibung ausgenom men und über dieselbe weiter nach dem Gesetze vor gegangen. Die wegen der gedachten Gefällsverkür- zungen einflicßcnden Strafgelder fallen, nach Abzug der Kosten des Verfahrens, scweit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheilten vergütet Werden, dem Pächter zu. 10. Die Entscheidung

der sich auf die EinHebung und Handhabung der Mauth beziehenden Streitigkeiten zwischen den Pächtern und den Parteien steht den Finanzbehörden zu. Der Pächter ist daher verbun den, den Gefällsbehörden über alle Mouthangelegen- hciten, je nachdem sie es fordern, schriftlich oder müncliche Rede und Antwort zu geben. Diese Be hörden sind berechtiget ihn hiezu im Falle der Wei gerung oder Unterlassung durch Strasbothen oder auf andere gesetzliche Art zu verhalten. Gegen die Entscheidung der Finanz-BrzirkS-Direktion

kann bin nen 4 Wochen der Rekurs an die k. k. Finanz-Lan- des-Tireklion, und gegen die Entscheidung der letzten gleichfalls binnen 4 Wochen an das hohe k. k. Finanz- Ministerium ergriffen werden. 11. Der Pächter >st verpflichtet, auf die Befolgung der Eircular-Verordnnng vom 25. Juni 1837, Z 13172 rücksichtlich der Überladung j^t wachen, unv die An zeige hievon an die nächste politische Obrigkeit oder das nächste Zoll-, Verzehrnngssteuer- oder Kontrolls- amt zu machen, je nachdem ein oder das andere Amt

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 8
Date: 07.11.1865
Physical description: 8
diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Vernrtheilten vergütet werde«, dem Pächter zu. , lt). Die Entscheidung der sich auf dic^ Einhebniig und Handhabung der Mauth beziehenden Streitigkeiten »wischen den Pächtern nnd den Parteien steht den Finanzbehörden zu. Der Pächter ist daher verbnn- den, den Gefällsbehörden über alle Manthangelegen- heiten, je nachdem sie es fordern, schriftlich oder müncliche Rede und Antwort zu gebe». Diese Bc- Horden sind berechtiget ihn hiezn im Falle der Wei gerung

oder Unterlassung dnrch Strafbothen oder auf andere gesetzliche Art zn verhalten. Gegen die Entscheidung der Finanz-Bezirks-Direktion kann bin nen 4 Wochen der Rekurs an die k. k. Finaiiz-Lan- des-Direktion, und gegen die Entscheidung der letzten gleichfalls binnen 4 Uöochen an daS hohe k. k. Finanz- Ministerium ergriffen werden. 11. Der Pächter ist verpflichtet, auf die Befolgung derEircnlar-Verordnnng vom 25. Juni 1337, Z. 13172 rückstchtlich der Ueberladung zu wache», und die An zeige hievon an die nächste

politische Obrigkeit oder das nächste Zoll-, Verzehrungssteuer- oder Kontrolls- amt zu n»achcu, je nachdem ein oder das andere Amt auf dem Wege, in dessen Richtnng.das Fuhrwerk zieht, der Manthstation näher liegt. Wird die An zeige richtig befunden, so gebührt ihm das Drittel des eingebrachten Strafbetrages. Der Pächter hat ferner auch darüber zu wachen, daß die Eircular-Verordnung vom 3. Juni 1346, Nr. 13310—1901 betreffend die Festsetzung der Breite und des Gewichtes der Ladungen der Lastwagen

, die Bespannung derselben, die Breite der Reife der Räder und das Einlegen der Reißketten befolgt werde, jede Außerachtlassung dieser Verordnung ist von dem Pächter gleichfalls entweder der nächsten politischen Obrigkeit, oder dem nächsten Gefällsamte anzuzeigen. 12. Dem Pächter steht das Recht, die Parteien zur Vorzeigung der Mauthbolleten von der zurück gelegten Station zu verhalten, nicht zu. 13. Der Pächter verbindet sich zur Leistung einer Kaution, welche, wenn der Pächter den Pachtschilling monatlich

vorhinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile des einjährigen Betrages desselben zn be stehen hat, wenn der Pächter es aber vorzieht, den selben erst nach Ablauf eines jeden Monates zu berichtigen, in dem vierten Theil des jährlichen Pacht schillings zu erlegen kommt, und die spätestens bis lg. Dezember 1865 bei dem betreffenden Amte geleistet werden muß. 14. Der Pächter hat selbst für seine U»te»kuuft zu sorgen, dort aber, wo Aerarialgebäude vorhanden sind, in welchen derselbe untergebracht

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 8
Date: 09.11.1865
Physical description: 8
diese Kosten nicht von dem Bcschnldigteit oder Verurtheilten vergütet werden, dem Pächter zu. ^ ^ lN. Die Entscheidung der sich auf die EinHebung und Handhabung 5er Mauth beziehenden Streitigkeiten zwischen den Pächtern und den Parteien steht den Finanzbelwrden zu. Der Pächter ist daher verbun den, den Gefall sbehörden über alle Mauthanflelegen- heiten, je nachdem sie es fordern, schriftlich oder mündliche Rede und Antwort zu geben. Diese Be- Horden find berechtiget ihn hiezn im Falle der Wei gerung

oder Unterlassung durch Strasbotheu oder anf andere gesetzliche Art zn verhalten. Gegen die Entscheidung der Finanz-Bczirks-Direktion kann bin nen 4 Woche» der Rekurs an die k. k. Finanz-Lan des-Direktion, und gegen die Entscheidung der letzten gleichfalls binnen 4 Wochen an das hohe k. k. Finanz- Ministerium ergriffen werden. >1. Der Pächter ist verpflichtet, auf die Befolgung der Circnlar-Verordnnng vom 25.Ju»i 1337,Z 13>72 rückstchtlich der Ueberladung zu wachen, und die An zeige hievon an die nächste

politische Obrigkeit oder das nächste Zoll-, Verzehruugssteuer- oder Konirolls- amt zu machen, /e nachdem ein oder das andere Amt auf dem Wege, in dessen Richtung das Fuhrwerk zi.ht, der Mauthstation näher liegt. Wird die An zeige richtig befunden, so gebührt ihm das Drittel des eingebrachten Strafbetrages. Der Pächter hat ferner auch darüber zu wachen, daß die Circular-Verordnnng vom 3. Juni 134V, Nr. 133l0-lS0l betreffend die Festsetzung der Breite niid des Gewichtes der Ladungen der Lastwagen

,-die Bespannung derselben, die Breite der Reife der Räder und das Einlegen der Reißketten befolgt werde, jede Außerachtlassung dieser Verordnung ist von dem Pächter gleichfalls entweder der nächsten politischen Obrigkeit, oder dem nächsten Gefällsainte anzuzeigen. 12. Dem Pächter steht das Recht, die Parteien zur Vorzeigung der Manthbolleten von der zurück gelegten Station zu verhalten, nicht zu. 13. Der Pächter verbindet sich zur Leistung einer Kaution, welche, wenn der Pächter den Pachtschilling monatlich

vorhinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile d?s einjährigen Betrages desselben zu be stehen hat, wenn der Pächter es aber vorzieht, den selben erst nach Ablauf eineS jeden Monates zu berichtigen, in dem vierten Theil des jährlichen Pacht- schillings zn erlegen kommt, und die spätestens bis 10. Dezember 1365 bei dem betreffenden Amte geleistet werden m„ß. 14. Der Pächter hat selbst für seine Unterkunft zu sorgen, dort aber, wo Acrarialgebäude vorhanden sind, in welchen derselbe untergebracht

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Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1921)
Adressbuch des Kurortes Meran (Meran, Obermais, Untermais, Gratsch), sowie der Gemeinden des politischen Bezirkes Meran mit den Gerichtsbezirken Meran, Lana, Passeier und dem Markte Schlanders ; 10. 1921
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Page 343 of 424
Place: Meran
Publisher: Pötzelberger
Physical description: XVI, 399 S.. - 10. Aufl.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Meran;f.Adressbuch g.Meran <Region>;f.Adressbuch
Location mark: II Z 273/10(1921)
Intern ID: 474767
Eden-Bar (früher „Haßfurther'), I,, Gartengasse bzw. Steinachpl, 12, „Einsiedler' in der Naif (Eig.; Math, Dekas), IL, Naifstraße 237. „Engel (Pächterin: Wtitwe Gasser), III,, Reichsstraße 52, „Englischer Hof' (siehe Aschberger- hof'), „Europa (Eig,: Mario Fochermi), L, Goethestraße 50. Tel, 17, ■ „Fallgatter' (Pächter: Joh, Pircher), IV,, König Laurinstraße 2, „Fischwirtshaus' (Pächter: Franz Knoll), III», Reichsstr, 42. Tel, 413. „Forsterbräu' (Pächter: Anton Zó- derer), I,, Goethestraße

18. Fragsburg (Pächterin: Zenzi Witwe Alber), III,, Freiberg 14, „Frau Emma' (Eig,: Geschw, Hellen- stainer), L, Schillerplatz 68, Tel. 408, (Siehe Anzeige S. 90.) „Gamper' (Pächter: AI. Höfler), III., Reichsstraße 23, „Gasser' (Eig.: Jakob Waldner), IL, Lange Gasse 60, „Goldenes Kreuz' (Geschäftsführer: Ant. Christof eletti), I., Pfarrplatz 2, „Goldener Löwe' (Pächter: Paul Egösi), I„ Postgasse 5, „Goldener Stern' '(Eig,: Alois Wal ser), L, Rénnweg 9, (S. Anz, S, 100.) T el. 366a, „Graf von Meran' (Pächter

: Andrä Scheiber), L, Rennweg 28, „Haas' (Eig.: Ant, Simeaner), IIL, Reichsstraße 102, „Haisrainer - Buschen' (Geschäfts-' führer: Franz Fesele), I,, Bergl, 38. „Hochland', Jos, Maria Doblander. Holzmann Josef („Kleissl'); I„ W.as- serlauben 115. Kath. Gesellenhaus (siehe „Gold, Löwe'). Katzenstein (Pächter: Jos, Winter- holer), III,, Freiberg 31. „Kessler' („König Laurin'), Pächter: Luigi Pasquale. I., Klostersteiö 1. Tel. 348. Kircher (Eig,; Geschw, Ladurner), IV,, König Laurinstraße 15. Kirchncrhof

(Eig,; Georg Stricker), L, Landstraße 18, Kirchsteiger (Pächter: Jos,Zipperle), IL, Lange Gasse 54, Klotz (Pächter: Franz Klotz), HL, Reichsstraße 79. „Kofler' (Bes.; Elisa Asam), III., Pet, Mayrstraße 1. „Krone (Eig.: Anna Witwe Covi), III,, Reichsstraße 55. „Kronprinz' (Eig,: Paul Pechlaner), I„ Goethestraße 21/23. Tel. 321. Kröss Josef, I., Rennweg 6, Tel, 90. Kurhaus (Pächter: Michel L'andt- rnann), I,, Goethestraße 11, Tele fon 12, (Siehe Anz, S, 96,) Ladurner Elise Witwe, I,, Bergl

. 76, Lichtenthurn (Pächter: Geschw, Ja- worski-Haas), III,, Reichsstr, 110. ,,Maiserhof' (Eig,; Hans Malleier), IIL, Reichsstraße 113, Tel, 64. (S, Anz, S, 94,) „Maiser Weinstube' (Math. Spitä ler), II-, Reichenbachgasse 241. Malpertaus (Pacht,: Ignaz Bachlech- ner), II., Lazagsteig 89, Marchetti (Pächter: Ernst Krünes), I„ Berglauben 84, „Meßmer' (Pächter: Math. Pertolli), I., Speckbacherstraße 4, Metz, Café-Restaurant (Pächter; AI. Schrott), II., Schennaer Fahrstr,225, „Mondschein' (Eig,: Angelo Balda- zini

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Der Südtiroler
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Page 10 of 20
Date: 01.06.1937
Physical description: 20
von einem Earabinieri aufgefordert, ihre Dirndltracht abzulegen und auch der Bürgermeister von Sterzing Cadilhac hielt einen Burschen auf der Straße an und untersagte ihm das Tragen der Lederhose. Die ERA-Höfe. Am Pafunzerhofe in Völs sind nun die neuen Pächter eingezogen. Ein Signor Secce aus Padua mit Frau, fünf Kindern und einer Menge Kleinvieh. Die ENA hat den Hof neu hergerichtet, die Stuben täfeln lassen, Zäune ausgebessert, die Jauchegrube repariert usf. Beim Baumannhof in Prösels find auch bereits

einige Italiener eingezogen. Beim Kniebergerhof im Pröslerried können die früheren Besitzer als Pächter bleiben, da die ERA nicht imstande war, einen italienischen Pächter für diesen Hof aufzutreiben. Der Deutsche erhält allerdings kein Vieh oder Kunstdünger unentgeltlich, wie manche italienische Pächter und muß den Pachtschilling sofort entrichten, nicht erst im zweiten Jahre, wie es sonst der Fall ist. Enteignungen in Sterzing. Herr de Cadilhac, Podesta von Sterzing, beginnt, um Volkswohnhäuser zu bauen

der Raiffeisenkasse Völs mit etwa 38.000 Lire belastet ist und diese Kasse der Stadtsparkasse ziemlich viel Geld schuldet, so verlangt diese von der Völ- serkasse, daß sie den Verkauf des ganzen Bauernhofes an die ERA betreibt, denn diese würde allein alles bar be zahlen und dann könnte die Völserkasse an die Stadtspar kasse einen Teil ihrer Schuld abzahlen. In dem von der ENA bei einer Zwangsversteigerung erworbenen Pafunzer- hof sind jetzt die Pächter aus Süditalien eingezogen. Der Pächter sagt, er bekomme

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Tiroler Post
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Page 19 of 20
Date: 29.12.1911
Physical description: 20
es sich doch in diesen Kissen schlafen ließ! Der kalte Neujahrsmorgen sah durch das Fenster in das hohe Zimmer, in dem Herr Rudolf Hillring soeben erwachte — zwei Stunden später als gewöhnlich, denn er war von dem weiten Weg ermüdet. Er hatte sich noch nicht fertig angekleidet, als seine Frau ganz verwirrt in die Kammer stürzte: „Was ist das nur für eine Sache,Rudolf! Der Bettler, der in dem Schuppen schlief, ist tot! Josef hat ihn soeben gefunden!" Der Pächter wandte sich erregt um: „Eine dumme Ge schichte! Das hast

du davon, daß du dieses Gesindel auf nimmst! Was sollen wir mit diesem Häuflein Lumpen an sangen? Wir müssen ins Nachbardorf zur Polizei, müssen Zeit verlieren .. doch zum Glück kostet es wenigstens nichts!" Murrend ging er in die große Küche hinunter, wo Josef das Abenteuer den aushorchenden Mägden erzählte. Sobald die hohe Gestalt ihres Herrn aus der Treppe erschien, ver stummten alle. Rudolf Hillring war der reichste und an gesehenste Pächter des ganzen Kirchspiels. Hart bei der Arbeit und beim

Dach und erhellte das Antlitz, soweit Haar und Bart es freiließen. Doch wie.... eine unerwartete Erinnerung machte den Pächter betroffen — diese hohe Elfenbeinstirn, diese Adler nase und grauen Locken weckten die Vor stellung an einen anderen Verstorbenen, der mit allen Ehren bestattet worden: an seinen eigenen Vater! Von einer seltsamen Unruhe ergriffen, neigte er sich zu dem Toten hinab und prüfte ihn aus größerer Nähe. Bei dem letzten Todeskampfe waren die zerfetzten Kleider in Unordnung geraten

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 8
Date: 09.09.1864
Physical description: 8
>ur Borzelgung der Mautbbolleten von der zurück, aeleaten Station zu verhalten/ nicht zu. 13. Der Pächter verbindet sich zur ^stung einer Kaution, welche, wenn der Pächter den Pachtschilling monatlich vorhinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile des einjährigen Betrages desselben zu be liebe« bat, wenn der Pächter es aber vorzieht, den selben erst nach Ablauf eineS jeden Monates zu berichtigen, in dem vierten Theil, des Jährlichen Pacht- schillingS zu erlegen kommt, und die spätestens

bis 10. Dezember 1864 bei dem betreffenden Amte geleistet werden muß. „ ^ 14. Der Pächter hat selbst für seine Unterkunft zu sorgen, dort aber, wo Aerarialgebäude vorhanden sind, in welchen derselbe untergebracht werden kann,, wird, wenn, kein Hinderniß obwalset, wegen seiner Unterbringung in denselben mit ihm eine besondere Verhandlung gepflogen werden. 1K. Den Pachtschilling hat der Pächter auf feine Gefahr und Kosten an die ihm zugewiesene Kassa abzuführen, und zwar in monatlichen gleichen Raten

, welche bis spätestens zur bedungenen Zeit eines jeden Monats zu bezahlen sind. 16. Wenn einerN Pächter die Benützung des ganzen gepachteten Objektes oder bei Konkretalpachtungen die Benützung auch nur eines einzelnen zu den Kon» kret'alpachtobjekten gehörigen jedoch selbstständigen Mauthobjektes durch et» Elementarereigniß oder durch ein anderes von ihm unabhängiges zufälliges Ereiguiß nach von ihm rechlsbkständig zu liefernden Beweisen durch einen Zeitraum von wenigstens vier zehn Tagen ununterbrochen gänzlich

nicht als ein den Entschädignngs.Anspruch des Pächters begründendes Elementarereigniß ange. sehen wird, und daß daher auch der Pächter aus Anlaß dieses Ereignisses keine Entschädigung anzu sprechen berechtigt ist. Alle von dem Willen des Pächters abhängenden, daher durch sein Verschul den hervorgerufenen, die Benützung des Pachiobjektes behebenden oder beschränkenden Umstände, so wie alle Zufälle und Ereignisse, die bloß auf eine Vermin derung des Pachtvbjektes in größerem oder geringe rem Maße einwirken, durch welche aber die Be nützung

eines selbstständigen Mauthobjektes' nicht gänzlich unmöglich gemacht wird, treffen gleichfalls den Pächter, der folglich den herbeigeführten Abfall am Ertrage des gepachteten Objektes ohne einen Anspruch auf Entschädigung zu tragen hat. Die EntschädigungSgesuche wegen entgangener Be nützung der PachtobjeNe müssen binnen der perem- torischen Frist von drei Monaten vom Tage der Be- , Hebung deS Hindernisses an bei der Bezirksbehörde, in deren Bezirke die Mauthstation gelegen ist, über- reicht werden, widrigenfalls

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 8
Date: 14.09.1864
Physical description: 8
,ur Vorzetg^g der Maüthsolle^n von der zurück« aelealen Statkon zu verhalten, nicht, i»- . lS. Der Pächter verbindet sich zur Astung einer Kaution, «eiche. Wen» der Pächter den PactitschlMng monatlick, vorhinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile des einjährigen Betrages desselben Z»l be stehen hat, wenn der Pächter es aber vorzieht, den« selben erst nach Ablauf eines jeden Monates zu berichtigen, in dem vierten Theil des jährliches Pacht- schillings zu erlegen kommt, und die spätestens

bl^ W. Dezember 1864 bet dem betreffenden Amte geleistet 'Ä^De? Pächter hat selbst für. seine Unterkunft zu sorgen, dort aber, wo Aeranalgebäude vorhanden sind, in welchen derselbe untergebracht werden kann, wird, wenn kein Hinderniß obwaltet, wegen seiner Hinterbringung in denselben mit ihm eine besondere Verhandlung gepflogen werden. - . ^ . 15. Den Pachtschilling hat der Pachter auf feine Gefahr und Kosten an die ihm zugewiesene Kassa abzuführen, und zwar in monatlichen gleichen Räten

nicht als ein den Entschädigungs.Ansprllch des Pächters begründendes ElementarereigNiß ange sehen tvird, und däß daher auch der Pächter aus Anlaß dieses Ereigniss keine Entschädigung anzu sprechen berechtifjt ist. Alle von dem Willen des Pächters abhängenden,. daher dnrch sein Verschul den hervorgerufenen, die Benützung des Pachiobjektes behebenden ode5 beschränkenden Umstände, so wie alle Zufälle Und Ereignisse, die bloß auf eine Vermin derung des Pachtvbjektes in größerem oder geringe« rem Maße eintvirken, durch welche aber die Be nützung

eines selbstständigen. MauthobjekteS nicht gänzlich Unmöglich gemacht wird, treffen gleichfalls den Pächter, der folglich den herbeigeführten Abfall am Ertrage dis gepachteten Objektes ohne einen Anspruch auf Entschädigung zu tragen bat. Die Entschädigunasgefuche wegen entgangener Be- nützung der Pachtoojekte müssen binnen der perem- torischen Frist von drei Monaten vom Tage der Be hebung des Hindernisses an bei der Bezirksbehörde, in deren Bezirke die Mauthstation gelegen ist. über reicht werden, widrigenfalls

auf solche Gesuche keine Rücksicht genommen werden würde. 17. Für den Fall, wenn der Pächter die ver tragsmäßigen Bedingungen nicht genau ' erfüllen sollte, steht es den mit der Sorge für die Erfüllung deS Vertrages beauftragten Behörden frei, alle jene Maßregeln zu ergreifen, die znr »»aufgehaltenen Erfüllung des Vertrages führen, wogegen aber auch dem Pächter der Rechtsweg für alle Ansprüche, die er auö dem Vertrage machen zn können glanbt, offen stehen soll. Hiernach wird jedesmal, und insbesondere

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 8
Date: 12.09.1864
Physical description: 8
>„r Vorzeigung der Mauthbolleten von der zurück Station zu verhalten, nicht zu. 13 Dir Pächter verbindet sich zur Leistung einer «.^»»welche, wenn der Pächter den Pachtschilling 5°«a ich vÄin'in zu zahlen übernimmt^ im sech-te» Theile des einjährigen Betrages desselbei. zu be- lieben hat, wenn der Pächter es abxr vorzieht, den- ^lben erst »ach Ablauf eineö jeden MonateS zu berichtigen. in dem vierten Theil des jährlichen Pacht- fchiNingS zu erlegen kommt, und die spätestens bis lv Dezember IS64

bei dem betreffenden Amte geleistet 'Ä .^Der Pächter hat selbst fnr seine Unterkunft n, soracn, dort aber, wo Aeran 'algebäude vorhanden sind, in welchen derselbe untergebracht werden kann, wird, wenn kein Hinderniß obwaltet, wegen seiner Unterbringung in denselben mit ihn, eine besondere ^'s^Den^Pacht^chilling hat'der Pächter auf feine Gefahr und Kosten an die ihm zugewiesene Kassa abttiführen, und zwar in üwnatlichen gleichen Raten, welche bis spätestens zur bedungenen Zeit eines jeden Monats zu bezahlen

- objekt von dem Konkretal-Pachtschillinge entfallen den Pachtfchilliugs -Quote wird gleich bei der Aus fertigung des Vertrages der für das gepachtete Konkretal-Objekt gebothene Pachtschilling nach dem Verhältnisse der einzelnen Ausrufspreise zu dem Ge- sammtausrufspreise vertheilt. Hinsichtlich der Ueber fuhren wird ausdrücklich festgesetzt, daß das Zufrieren der Flüsse nicht als.ein den Entschädigungs.Ansprnch des Pächters begründendes Elementarereigniß ange sehen wird, und daß daher auch der Pächter

den Pächter, der folglich den herbeigeführten Abfall am Ertrage des gepachteten Objektes ohne einen Anspruch auf Entschädigung zu tragen bat. Die Entschädl'gnngSgesnche wegen entgangener Be nützung der Pachtobjekte müssen binnen der perem- torischen Frist von drei Monaten vom Tage der Be hebung des Hindernisses an bei der Bezirksbehörde, in deren Bezirke die Mauthstation gelegen ist, über reicht werden, widrigenfalls auf solche Gesuche keine Rücksicht genommen werden würde. 17. Für den Fall

', wenn der Pächter die ver tragsmäßigen Bedingungen nicht genan erfüllen sollte, steht es den mit der Sorge für die Erfüllung deS Vertrages beauftragten Behörde» frei, alle jene Maßrcgcln zu ergreifen, die zur nnaufgehaltenen Erfüllung des Vertrages führen, wogegen aber mich dem Pächter der Rechtsweg für alle Ansprüche, die er aus dem Vertrage machen zu können glaubt, .offen stehen soll. Hiernach wird jedesmal, und insbesondere in dein Halle, wenn der .Pächter die bedungene Kaution nicht zur gehörigen Zeit

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Lienzer Zeitung
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Page 2 of 24
Date: 08.08.1903
Physical description: 24
ein jährlicher Pachtschilling von fl. 207.23 insgesamt bezahlt. Während nun in den früheren Jahren die Jagdbarkeit in den hier angegebenen Gemeinden um einen sehr geringen Pachtschilling ausgeübt werden konnte, haben die letzten Jagd-Verpachtungen ein ganz rapides Steigen desselben ergeben und ist eine Gegenüberstellung der Pachtbeträge gewiß interes sant, wie sich aus Nachstehendem ergibt: Lavant: Pächter Jos. Obersteiner in Jselsberg und Joh. Mayr in Göriach, (Ausrufspreis X 280), er steigert für X 525

(1893 fl. 27.12i/z). — Ni- kolsdorf: Pächter Dr. R. Soltmann (Münch ner Jagd-Konsortium), verlängert für X 360 jährlich, wurde in Afterpacht an zwei Parteien überlassen. — Tristach: Pächter Josef Amort, Brunner in Tristach. (Ausrufspreis KI 400), ersteigert für X 800 (1893 fl. 24.11^). — Lei sach: Pächter Dr. R. Soltmann, (Ausrufs preis X 280), ersteigert für X 300 (1893 für Leisach und Burgfrieden fl- 17.50). —Lienz (Bodenjagd): Pächter Josef Huber in Lienz, (Aus rufspreis X 20), ersteigert

für X 100 (1893 fl. 1.75). — Lienz (städt. Wälder in Amlach): Pächter Dr. R. Soltmann, l Ausrufspreis X60), ersteigert für X 130. — Lienz (städt. Wälder in Leisach und Gamsbach): Pächter Dr. R. Solt mann, (Ausrufspreis X 120), ersteigert fiir X 200. (beide Jagden 1893 fl. 3.10). — Lienz (Schloßberg): Pächter Jos. A, Rohracher, (Aus rufspreis X 50), ersteigert für X 60. — Bann berg: Pächter Josef Reiter in Bannberg, (Aus rufspreis X 40), ersteigert für X 80. —Burg frieden: Pächter Viktor Riebler in Lienz

um den Ausrufspreis pr. X 60. — Glanz: Päch ter Alois Zeiner in Glanz um den Ausrufspreis pr. X 45. — Gwabl: Pächter Jos. Egartn?r in Oberdruni, (Ausrufspreis X 36), ersteigert für X 41, (1893 fl. 9.—). - Jselsberg-Stro nach: Pächter Mich. Mayerl in Jselsberg um den Ausrufspreis pr. X 60. — Lengberg: Päch ter Chryfant Kollnig in Lengberg, (Ausrufspreis X50), ersteigert für X 154. — Obernußdorf: Pächter Johann Zeiner von Obernußdorf um den Ausrufspreis pr. X160. — St. Johann i. W.: Pächter Marian Wanner in Lienz

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Bozner Zeitung
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Page 2 of 4
Date: 05.12.1878
Physical description: 4
an den meisten Orten den dritten Theil, an wenigen Orten aber die Hälfte des Bodenertrages abzuführen, oder es besteht, wie es landesüblich heißt, das System des Drittels und der Hälfte. An jenen Orten, wo nach alter Gepflogenheit das System der Hälfte besteht, hat der Bauer, in Folge der Verordnung vom 14. Sefer 1276 (1851), vom Obst ein Drittel dem Grundherrn abzuführen, während die anderen zwei Drittel dem Bauer oder — wie er seit dem Erlassen jener Verordnung genannt wird — dein Pächter verbleiben

. — Die Errichtung neuer und die Ausbesserung schadhafter Behausungen der Pächter, sowie anderer Baulichkeiten soll stets von des Grundherren ausgehen. Baulichkeiten aber, welche von den Pächtern errichtet wurden und Eigenthum der letzteren sind, sollen, injolange sie nicht durch neue er» setzt wurden und insofern sich in der Zwischenzeit die Nothwendigkeit von Reparaturen ergibt, von den Päch tern ausgebessert werden. Den Grundherren ist es auf das Strengste untersagt, die Pächter zu kleinen oder großen

jener Verordnung, je nachdem der Bezirk mehr Obst oder Gemüse producirt, von der einen oder der anderen Gattung ein Drittel den Grundherren zu zukommen. Auf den Gütern mit dem Viertelsystem find die Pächter gehalten, die Antheile der Grund herren in ihre Wohnungen oder auf die Märkte zu bringen und auf deren Aeckern, Gärten und Weingiir» ten einige Feldarbeiten zu verrichten. Der Vollständigkeit wegen sei erwähnt, daß im Sand« schal Novi-Bazar ausnahmslos das Viertelsystem «xistirt. Wie oben bereits gesagt

nothwendig ge» wordenen > Restaurirungsarbeiten an Baulichkeiten, die vom Pächter errichtet wurden, durch dieselben besorgt werden muß. — Dafür müssen die dem Pächter ge hörigen Baulichkeiten, wenn er dos Pachtgut verläßt, von der Behörde unter Zuziehung von Sachverstän digen abgeschätzt und vom Grundherrn dem Pächter der Schätzung^werth voll ausbezahlt werden. Bei der artigen Anlässen haben Grundherr und Pächter je zwei Vertrauensmänner zu wählen, die sich im OrtS- rathe versammeln

und nach dem Grundsatz der Stim menmehrheit den Werth der Baulichkeit bestimmen. Darnach wird die Angelegenheit von dem Ortsrath geschlichtet. Wenn sich die vier Vertrauensmänner nicht einigen können, oder eine Stimmenmehrheit nicht erzielt werden kann, so haben sie einen fünften Ver trauensmann zu wählen, dessen Schiedsspruch, wie immer er auch ausfalle, von allen Uebrigen angenom men werden muß. Die Grundherren sind nicht befugt, die Pächter zu jeder ihnen bcliebigen Zeit von ihren Pachtgütern zu entfernen

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