8,556 items found
Sort by:
Relevance
Relevance
Publication year ascending
Publication year descending
Title A - Z
Title Z - A
Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1850/27_02_1850/BTV_1850_02_27_8_object_2973808.png
Page 8 of 8
Date: 27.02.1850
Physical description: 8
zur RachtZelt den Platz am Schranken ergiebig zu beleuchten. Er ist verbunden, eine von der GefällSbehörde bestätigte und leserliche Gedührentadelle an dem sichtbarsten und Zugang llchsten Platze außerhalb des Einhebungslokales anzuheften und während der ganzen Pachtzeit angeheftet zu lassen. Bei allen denjenigen Mauthstütionen, welche aus einer Hauptstation und auö einer eder mehreren Wehemauthsta. tienen bestehen, hat der Pächter sowohl bei der Hauptstation, als bei jeder hiezu gehörigen Wehrstatien

dieser Verfchrifttn verfallt der Pächter in eine Strafe von 1 bis 10 fl., welche die Be» zirksverwaltung von Fall zu Fall nach den Umständen be messen wird. 6. Die Anschaffung der Wegmauth - Valorbelleten bleibt dem Pächter überlassen , eS wird jedoch demselben ein ^er- mular vorgezeichnet werden, nach welchem die Betteten ge druckt erscheiner^müssen, und die Verausgabung einer anders geformten oder geschriebenen Aollete wird der verweigerten Er folgung einer Bellete gleich geachtet. . . Auch darf

keine in der Jahreszahl, Datum' oder in dem Ansätze des Gebübr«ndetrageS korrigirte oder radirte Bollne der Partei gegeben werten. ' 7. Wird vcn einem Pächter die Mauth in einem Falle ab genommen, in welchem sie nicht gebührt, oder wird von ei ner Parthei ein höherer Betrag eing,heben, als gesetzlich be stimmt ist, so verwirkt der Pachter eine Strafe in dem zwan zigfachen Betrage des.zur Ungebühr bezogenen MaMhgeldeS, unabhängig von jenen Strafen, die ihnimGrundedeS Straf gesetzes noch treffen könnten. 8. Verweigert

eine Parthei bei Passirung des SchrankenS oder der Brücke die Entrichtung d/r Gebühren, oder wollte sie den Schranken gewaltsam überschreiten, so ist der Pächter, berechtigt, den Beistand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und dieselbe verpflichtet, diesen Beistand n» leisten. Bei Separateilfahrten, so wie bei Extra-PoÜfahrten mit dem Stundenpaß ist die Gebühr erst beim Zurückreiten des .Postillons von demselben gegen Einhändigung der Bollete einzufordern. . 9.Das Verfahren über die Verkürzungen der Mauthg

,bühr wird von den nach dem Gesetze hiezu berufenen Bewert en gepflo- gen. Der Pächter ist jedoch berechtigt, von Denjenigen, die er in einer selchen G'fallsübertretung betritt / das Sieden- und einhalbfache der Gebüvr als Sicherst,llung der Strafe in Barem einzuheden, worüber er eine fchriftlicheBestatigung zu ertheilen hat. Auf das Verlangen des Pächters oder des Beschuldigten wird bei dem nächsten Zell Ver»ehrungssteuer, cder Kontrollsamte oder dem nächsten für die Untersuchungen über Gefällsüber

1
Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1850/25_02_1850/BTV_1850_02_25_10_object_2973779.png
Page 10 of 10
Date: 25.02.1850
Physical description: 10
dieser Vorschriften verfallt der Pächter in eine Strafe von 1 bis 10 fl., weiche die Ve- zirtSverrvaltung von Fall zu Fall nach den Umstanden be messen wird. ' 6. Die Aeischafsung der Wegmautb - Valorbclleten bleibt dem Pachter überlassen , es wird jedoch demselben «in For» mular vorgezeichnet werden, nach welchem die Velleten ge druckt erscheinen müssen» und die Verausgabung einer anders geformten oder geschriebenen Bollete wjrd der verweigerten Er folgung einer Vcllete gleich geachtet. Auch darf

le ne in der Jahreszahl, Datum cder in dem Ansätze des Gebühr,nbetrageS korriglrte oder radirte Vellete der Partei gegeben werten. 7. Wird von einem Pächter die Mauth in einem Fall, ab genommen, in welchem sie nicht gebührt, oder wird von ei ner Partbei ein höherer Aetrag elngehcben, als gesetzlich be stimmt ist, so verwirkt der Pachter eine Strafe in dem zwan zigfachen Betrage des zur Ungebühr bezogenen MauthgeldeS, unabhängig von jenen^Strafen, die ihn im Grunde des Straf gesetzes noch treffen könnten

. 8. Verweigert eine Parthei bei Pafsirung des SchrankeNS oder der Vrücle die Entrichtung der Gebühren, oder wollte sie den Schranken gewaltsam überschreiten, so ist der Pächter berechtigt, den Beistand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und dieselbe verpflicht,t, diesen Beistand zu leisten. Bei Separateilfahrten, so wie bei E^tra-Postfahrten mit dem Stundenpaß ist die Gebühr erst beim Zurückreiten des Postillons von demselben gegen Einhändigung der Bollete einzufordern. 9. Das Verfahren über die Verkürzungen

der Mauthgebühr wird von den nach dem Gesetze hiezu berufenen Behörden gepflo- gen. Der Pächter ist jedoch^berecdtigt, von Denjenigen, die er in einer solchen GefällsübertretunL betritt, das Sieben- und einhalbfache der Gedübr als Sicherstellung der Strafe in Barem einzuheben, worüber er eine schriftlicheBesiätigung zu ertheilen hat. Auf das Verlangen des Pächters oder des Beschuldigten wird bei dem nächsten Zoll-Verzehrungssteuer- oder Kontrollsamte oder dem nächsten.für die Untersuchungen über Gefällsüber

» tretungen bestellten Beamten, oder wenn sich eine Obrigkeit, näher befindet, bei derselben die Thatbescbreibung aufgenom men und über dieselbe weiter nach dem Gesetze vorgegangen. Die wegen der gedachten Gefällsverkürzungen «infließenden Strafgelder fallen, nach Abzug der Kosten des Verfahrens, soweit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verttr- theilten vergütet werden, dem Pächter zu. 1l). Die Entscheidung der sich auf die EinHebung und Handhabung der Mauth beziehenden Streitigkeiten zwis

2
Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1868/05_11_1868/BTV_1868_11_05_8_object_3045185.png
Page 8 of 8
Date: 05.11.1868
Physical description: 8
9. DaS Verfahren über die Verkürzungen der Mauthgebühr wird von den nach dein Gesetze hiezn berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist je doch berechtigt, von Denjenigen, die er in einer solchen (Nefällsübertretung betritt, das Sieben und einhalb- fache der Gebühr als Sicherstellung der Strafe in Barem einzuheben, worüber er eine schriftliche Be stätigung zu ertheilen hat. Auf das Verlangen des Pächters oder des Ve- schuldigten wird bei dem nächsten Zoll-, Verzehrungs, steuer

- oder Kontrollsamte oder dem nächste» für die Untersuchnngen über Gefälls-Uebertretungeu bestellten Beamten, ober wenn sich eine Obrigkeit nälier be findet, bei derselben die Thatbeschreidung anfgenom, men und über dieselbe weiter nach dem Gesetze vor gegangen. Die wegen der gedachten Gefällsverkur- zungen einfließenden Strafgelder fallen, nach Abzug der Kosten des Verfahrens, soweit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheilten vergütet werden, dem Pächter zu. , , IN. Die Entscheidung

der sich auf die EinHebung und Handhabung der Mauth beziehenden Streitigkeiten zwischen den Pächtern und den Parteien stellt den Finanzbehörden zu. Der Pächter ist daher verbun den, den Gefällsbehörden über alle Manthangelegen- heiten, je nachdem sie es fordern, schriftlich oder müncliche Rede und Antwort zu geben. Diese Be hörden sind berechtiget ihn hiezn im Falle der Wei gerung oder Unterlassung durch Strafbothen oder auf andere gesetzliche Art zu Verhalten. Gegen die Entscheidung der Finanz-Bezirks-Direktion

kann bin nen 4 Wochen der Rekurs an die k. k> Finanz-Lan- des-Direktion, und gegen die Entscheidung der letzte» gleichfalls binnen 4 Wochen an das hohe k. k. Finanz- Ministerium ergriffen werden. 11. Der Pächter ist verpflichtet, auf die Befolgung derEircnlar-Verordnung vom 25. Juni 1837, Z. 13172 rücksichtlich der Ueberladuug zu wachen, und die An zeige hievon an die nächste politische Obrigkeit oder das nächste Zoll-, Verzehrungssteuer- oder Kontrolls amt zu machen, je nachdem ein oder das andere Amt

auf dem Wege, in dessen Richtung das Fuhrwerk zi«ht, der Mauthstation näher liegt. Wird die An zeige richtig befunden, so gebührt ihm das Drittel des eingebrachten Strafbetrages. Der Pächter hat ferner anch darüber zn wachen, daß die Circular-Nerordnniig vom 8. Juni 1340, Nr. 13310—1901 betreffend die Festsetzung der Breite und des Gewichtes der Ladnngen der Lastwagen, die Bespannung derselben, die Breite der Reife der Räder und das Eiulegen der Reißketten befolgt werde, jede Außerachtlassung

3
Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1862/01_08_1862/BTV_1862_08_01_7_object_3020870.png
Page 7 of 8
Date: 01.08.1862
Physical description: 8
Schronkens oder der Brücke die Entrichtung der. Gebühre», oder wollte sie dcn Schranken gewaltsam nberschreite». so ist der Pächter berechtigt, den Bei, stand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und die selbe verpflichtet, diesen Beistand zu 'eisten. Bei Separat -Eilfahrten, so wie bei Ertra-Post- fahrten mit dem Stundenpaß ist die Gebühr erst beim Zurückreiten des Postillons von demselben gegen Einbäudigung der Bolle'e einzufordern, falls sie mcht vom Enrapost- Reisenden am Schranken entrichtet

''9^'Das Verfahren über die Verkürzungen der Mautbgebüdr wird von dcn nach dem Gesetze hiezu berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist je doch berechtigt, von Denjenigen, die er in einer solchen XIefälleübertretung betritt, das Sieben Und eiuhalb- fache ler Gebühr als Sicherstellung der Strafe in Barem einzuheben, worüber er eine schriftliche Be. stätigung zu ertbeilen hat. ' .Auf das Verlangen des Pächters oder deö Be schuldigten wird bei dem nässten Zoll-, DerzebrungS- - steuer- oder Kontrollsas>»e odrr

dem nässten für vie Untersuchungen über Gefälls.Ueberlrctungen bestellten Beamten, odrr wenn sich eine Obrigkeit näber be findet, bei derselben die Thatbeschreidung aufgenom men u»d über dieselbe weiter nach dem Gcletze vor gegangen. Die wegen der gedachten Gesällsverlür« zvngeu einfließendeu Strafgelder füllen, nach Abzug der Kosten des Verfahrens, soweit diese Koste» uicht von dem Beschuldigten oder Verurtheillen vergütet werden, dem Pächter zu. , li). Die Entscheidung der sich auf die Eiuhebung

. und Handhabung der Mauth beziehenden Streitigkeiten zwiichcn den Pächtern und den Parteien steht den Fiuanzbebörden zu. Der Pächter ist daher Lrrbun- den, den Gefällsbehörden über alle Mauthangelegen- heiteu, je nachdem sie es fordern, schriftlich oder mündliche Rede und Antwort zu geben. Diese Be hörden sind berechtiget itm hiezu im Fälle der Wei gerung oder Unterlassung durch Strasbothen oder auf andere gesetzliche Art zu verhalten. Gegen die Entscheidung der Finouz-Bezirks-Direktion kaun bin nen 4 Wochen

der Rekurs an die k. k. Finanz-Lan des-Direktion, und gegen die Entscheidung der letzten gleichfalls binnen 4 lochen an das hohe k. k. Finanz- Ministerium ergriffen werden. 11. Der Pächter ist verpflichtet, auf die Befolgung der Eircnla»Verordnung vom 25.Juni 1L37,Z 13>72 rücksichtlich der Ueberladung zu wachen, uuv die An zeige hirvoil an die nächste politische Obrigkeit oder das nächste Zoll-, Verzehrungssteuer- oder Kontrolls- amt zu machen, je nachdem ein oder das andere Amt auf dem Wege

4
Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1862/26_07_1862/BTV_1862_07_26_7_object_3020813.png
Page 7 of 8
Date: 26.07.1862
Physical description: 8
Schränken^ oder der Brücke die Entrichtung der Gebühre», oder wollte sie den Schranke), gewaltsam überschreiten. so ist der Pächter berechtigt, den Bei- stand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und die» seihe verpflichtet, diesen Beistand zu leisten. Bei Separat-Eilfahrten, so »°ie bei Ertra-Post« fahrten mit dem Stundenpaß ist die Gebi.hr erst beim Zurückreiten des Postillons von demselben gegen Einhändigung der Bollete einzufordern, fallö sie nicht von, Ertrapost- Reisenden am Schranken

entrichtet ^ Das Verfahren über die Verkürzungen der Manthgebübr wird von den nach dem Gesetze hirzu berufenen.Behörden gepflogen. Der Pächter ist je doch berechtigt, von Denjenigen, die er in einer solchen Gefällsslbertrctuiig betritt, das Sieben und einhalb- fache der Gebühr als Sjchtrstellung der Strafe in Barem eiuzuheben, worüber er eine schriftliche Be stätigung zu ertheilen hat. Auf das Verlangen des Pächters oder des Be schuldigten wird bei dem nächsten Zoll-, Verzehrnngs- steuer

, oder Kontrollsamie oder dem nächsten für vie Untersuchungen über Gesälls-Uebertretungen bestellten Beamten, oder wenn sich eine Obrigk,it «über be findet, bei derselben die Thatbeschreibung ausgenom men und über dieselbe weiter nach dem Gesetze vor gegangen. Die-wegen der gedachten Gefällsverkür, zungen einfließenden Strafgelder fallen, nach Abzug ^ der Kosten des Verfahrens, soweit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheilten vergütet werden, dem Pächter zu. .IN. Die Entscheidung

der sich auf die Einhebung und Handhabung der Manth beziehenden Streitigkeiten zwischen den Pächtern und den Parteien 'steht den Finanzbebörden zu. Der Pächter' ist daher verbun den, den Gefall sbehörden über alle Mauthaugelegen- heiteu, je ngchdrm sie^es fordern, schriftlich oder münrliche Nede und Antwort zu geben. Diese Be hörden sind berechtiget' ihn hiezn im Falle der Wei gerung oder Unierlassnng durch Strafbothen oder auf andere gesetzliche Art zu verhalten. Gegen die Entscheidung der. Finanz-Bezirks-Direktion

kann bin nen 4 Wochen der Rekurs an die k. k. Finanz-Lan- dcs-Direktion, und «zrgen die Entscheidung der letzten gleichfalls binnen 4 Wochen an das hohe k. k. Finanz- Ministerium ergriffen werden. >l. Der Pächter >st verpflichtet, auf die Befolgung der Circular-Verordnung vom 25. Juni 1837,Z, 13172 rückstchtlich der Ueberladung zu wachen, und die An zeige hievon an die nächste politische Obrigkeit oder das nächste Zoll-, Verzehrungsstruer- oder Kontrolls- amt zn mache«, je nachdem ein oder das andere Amt

5
Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1865/11_11_1865/BTV_1865_11_11_8_object_3033218.png
Page 8 of 8
Date: 11.11.1865
Physical description: 8
diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheilten vergütet werden, dem Pächter zu. - IN. Die Entscheidnng der sich auf die Einhebung und Handhabung der Manth beziehenden Streitigkeiten zwischen den Pächtern und den Parteien steht den Finaiizbebörden zu. Der Pächter ist daher verbun den, den Gefällsbehörden über alle Maulhaugelegen heiten, je nachdem sie es fordern, schriftlich oder müncliche Rede und Antwort zu geben. Diese Be- Horden sind berechtiget ihn hiezu im Falle der Wei gerung

oder Unterlassung durch Strafbothen oder auf andere gesetzliche Art zu verhalten. Gegen die Entscheidung der Finauz-Bezirks-Direktiou kaun bin nen 4 Wochen der Rekurs an die k. k. Finanz-Lan- deS-Direktion, und gegen die Entscheidung der letzten gleichfalls binnen 4 Wochen an das hohe k. k. Finanz- Ministerium ergriffen werden. l l. Der Pächter ist verpflichtet, auf die Befolgung der Eirciilar-Verordnnng vom 25.Jnni 1337, Z 13>72 rücksichtlich der Ueberladung zu wachen, und die An zeige hievon au die nächste

politische Obrigkeit oder das nächste Zoll-, Verzehrungssteuer- oder Kontrolls amt zu machen, je nachdem ein oder das andere Amt auf dem Wege) in dessen Richtung das Fuhrwerk zieht, der Mauthstation näher liegt. Wird die An zeige richtig befunden, so gebührt ihm das Drittel des eingebrachten Strafbetrages. Der Pächter hat ferner auch darüber zu wachen, daß die Circular-Verordnung vom 8. Juni 1340, Nr. l33lv—1901 betreffend die Festsetzung der Breite und des Gewichtes der Ladungen der Lastwagen

, die Bespannung derselben, die Breite der Reife der Räder und das. Einlegen der Reißketten befolgt werde, jede Außerachtlassung dieser Verordnung ist von dem Pächter gleichfalls entweder der nächsten politischen Obrigkeit, oder dem nächsten Gefällsamte anzuzeigen. 12. Dem Pächter steht das Recht, die Parteien zur Vorzeigung der Mautbbolletcn von der zurück, gelegten »Station zu verhalten, nicht zu. 13. Der Pächter verbindet sich zur Leistung einer Kaution, welche, wenn der Pächter ven Pachtschilling monatlich

vorhinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile d.s einjährigen Betrages desselben zu be stehen hat, wenn der Pächter es aber vorzieht, den selben erst nach Ablauf eines jeden Monates zu berichtigen» in dem vierten Theil des jährlichen Pacht- fchillings zu erlegen kommt, und die spätestens bis 1V. Dezember 1865 bei dem betreffenden Amte geleistet werden muß. 14. Der Pächter hat selbst für seine Unterkunft zn sorgen, dort aber, wo Aerarialgebände vorhanden sind, in welchen derselbe untergebracht

6
Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1850/23_02_1850/BTV_1850_02_23_10_object_2973758.png
Page 10 of 10
Date: 23.02.1850
Physical description: 10
die Entrichtung der Gebühren, oder wollte sie drn schranken »ewaUsam überschreiten» so ist der Pächter berechtigt, den Beistand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und tie'elde verpflichtet, diesen Beistand »u leisten. . Bet Separateilsahrtrn, so wl« bei Extra^^o^fabrlen mit dem Stundenpaß ist die Gebühr erst beim Zurückreiten des Pest'llens von demselben gegen Einhändigung der Pollete ein>u?vrdern. 9. Das Derfadren über (^ie VerkürzungenderMaulhgeduhr^ wird von den nach dem Gesetze kie»u berufenen Beherten

gepslo g'N. Der Pächter ist jedo^v bere.^tigt,'von Denjenigen^ die er in einer .selchen G,fällsübertretung betritt', das Sieden-' und eindalbfache der Gebüor als Sicherstellung der Strafe in Barem einmheden, worüber er eine schrtstlicheVestatigunz zu ertheilen hat. , - Äuf das Verlangen de6 Pachters oder des Deschuldigterttvird bei dem nächsten Zcll Ver;ehrungesteuer» cder Kontrollsamte cder dem nächsten für tie Untersuchunzen.über Grfällsüber' tretungen bestellten Beamten, ocer

wenn sich eine Obrigkeit näher befindet, bei derselben die ThatvisHseibung aufgenom men und über d-eselb'e weiter nach te-n Gesetze vorgegangen. Die wegen der gedachten GefallSvertürmngen einstießenden Strafgelder fallen,.nach Adzug der Kosten deL Verfahrens, soweit diese Kosten nicht'von dem Bescvuldigten oder Verur- the^lten vergütet tverten, tem Pächter ;u. . 1>«. Die Entscheidung ter stch auf ^i, Einbedung und Hanthadung ter Mauth deziedenten Streitigkeiten <wls>D,n den Pächtern und den Partheien steht den Kame

-^lbedör, den zu. Der Pächter ist taher verbunten, den GesätlSbekö.r- den 'üd»r alle Maulhangelege? keilen , nachdem sie es fcr« dern. <christti^) oder mündlich Nett und Antwert m geben. Diese Behordsn sind bere^igt, ihn hier im Falle der Wei» gerun^ odev Unl«r^assunz durch Strasdcthen vrrr auf andere gefeyliche Art zu verhalten. Gegen tie Entscheidung der Kam- meral-Bezirks^Verwaltung kann binnen 4 Wochen ter Rekurs an die t. t. Zininz LandesdirekNcn und gegen dif Entschei dung der letzten gleichfalls

, so gevüdrt ihm das Drittel des eingtdrachten Strafbetrages. Der Pächter hat serner auä) darüber zu wachen, daß die (Zirkulär - Verordnung vom 3. Juni lAtO, Skr. ^ betreffend tie Festsetzung der Brett« unv des G,rv)chtes der LäduNgen der Lastwagen, die Bespannung derselben, die Breite ter Neik'e der H?äcee und das Einlegen der Rnßkelten befolgt werte; jede Außer» achtlassunz d'eser Verordnung ist von dem Pachter gleichfalls entweder ter nächsten politischen Ovrlgkeit oder dem nächsten Gefällsamte

7
Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1859/06_08_1859/BTV_1859_08_06_9_object_3009910.png
Page 9 of 10
Date: 06.08.1859
Physical description: 10
10. Dir Entscheidung der sich auf die Etnhebung und Hanhhabüng der M<,uth beziehenden Streitigkei ten zwischen den Pächtern und den Parteien steht den Finanzbehördeu zu. Der Pächter ist datier verbun den. den Äesällsbehörden über alle Mauthangelegen- hci'.kn, je nachdem sie eS fordern , schriftlich oder mündliche Rede und Antwort zu geben. Diese Be hörden sind berechtiget, ihn hiezu im Falle der Wei gerung oder Unterlassung durch Strafboten oder ans andere gesetzliche Art zu verbalteu. Gegeu

die Ent scheidung der Finanz Bezirks-Directio« kann binnen 4 Wochen der Recnrs an die k. k. Fiiianz-Laiides- Direction, und gegen die Entscheidung der letzten gleichfalls binnen 4 Wochen an das hohe k. k. Finanz- Ministeriuitt ergriffen werden. 1». Der Pächter ist verpflichtet, ans die Befolgung der Circularverordnung vom 25. Juni 1837. Zail 13172, rücküchtlich der Ueberladuug zu. wachen, und die Anzeige hievoii au die nächste politische Obrigkeit oder das nächste Zoll-, Verzehrniigssteiier- oder Cou

- trollsamt zu machen, je nachdem ein oder daS andere Amt auf dem Wege, in dessen Richtung das Fuhr werk zieht, der Mauthstation näher liegt. Wird die Anzeige richtig befunden, so gebührt ihm das Drittel des eingebrachten StrafbetrageS. Der Pächter hat ferner auch darüber zu wachen, daß die Circiilarverordiinng vom 8. Juni 1340 Nro. I331V— 1901, betreffend die Festsetzung der Breite und des Gewichtes der Ladungen der Lastwagen, die Bespannung derselben, die Breite der Reife der Rä der und das Einlegen

der Reißketten befolgt werde, jede Außerachtlassung dieser Verordnung ist von dem Pächter gleichfalls entweder der nächsten politischen Obrigkeit, oder dein nächsten GefällSamte anzuzeigen. 12. Dem Pächter steht das Recht, die Parteien zur Vorzeigung der Mauthdollesen von der zurückgelegten Station zu verhalten^ nicht zu. 13. Der Pächter verbindet sich znr Leistung einer Cantion. welche, wenn der Pächter den Pachtschilling mouätlich vorhinein zu zahlen üb>ruimmr, im sechsten Theile des einjäbrigen Betrages

desselben zu bestehen hat; wenn der Pächter es aber vorzieht, denselben erst nach Ablauf eines jede» Monats zu berichtigen, in dem vierten Theil des jährlichen Pachtschillings zu erleben kommt, und die spätestens bis 15. Octo- ber 1859 bei dem betreffenden Amte gefristet wer den muß. . >4. Der Pächter hat selbst für seine Unterkunft zu sorgen, dort aber, wo Aerarial-G. bände vorhanden sind, in welchen derselbe untergebracht werden kann, wird, wenn kein Hinderniß obwaltet, wegen feiner Unterbringung

8
Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1862/23_07_1862/BTV_1862_07_23_7_object_3020779.png
Page 7 of 8
Date: 23.07.1862
Physical description: 8
Sckiranktiis oder der Brücke die Eutrlchtuug der Gebühren, oder wollte sie den Schranken gewaltsam überschreite,,, so ist der Pächter berechtigt, den Bei- stand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und die selbe üerpflichtet, diesen Beistand zu 'eisten. ' Bei Separat -Eilfahrten, so wie bet Ertra-Post- fahrten mit dem Stnudenpaß ist die Gebühr erst beim Zurückreiten des Postillons von demselben gegen Einhändigung der Bollete einzufordern, falls sie incht vom Ertrapost- Reisenden am Schranken

entrichtet Das Verfahren über die Verkürzungen der Maiithgebübr wird von den nach dem Gesetze hiezu berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist je doch berechtigt, von Denjenigen, die er in einer solchen Gefällsübertrctnng betritt, da6 Sieben und einhalb- fache der Gebühr als Sicherstettung der Strafe in Barein ei'uzuhcbcn, worüber er eine schriftliche Be stätigung zu ertheilen hat. Auf das Verlangen des Pächters oder des Be schuldigten wird bei dem nächsten Zoll-, Verzebrungs- steuer

, oder Konrrollsamie oder dem nächsten für die Untersnchnngen über Gefälls-Uebertretuugcn bestellten Beamten, oder wenn' sich eine Obrigkeit näber be findet, bei derselben die Thatbeschreibung ausgenom men und über dieselbe weiter nach dem Gesetze vor gegangen. Die wegen der gedachten Gefällsverkür- zungen einflicßcnden Strafgelder fallen, nach Abzug der Kosten des Verfahrens, scweit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheilten vergütet Werden, dem Pächter zu. 10. Die Entscheidung

der sich auf die EinHebung und Handhabung der Mauth beziehenden Streitigkeiten zwischen den Pächtern und den Parteien steht den Finanzbehörden zu. Der Pächter ist daher verbun den, den Gefällsbehörden über alle Mouthangelegen- hciten, je nachdem sie es fordern, schriftlich oder müncliche Rede und Antwort zu geben. Diese Be hörden sind berechtiget ihn hiezu im Falle der Wei gerung oder Unterlassung durch Strasbothen oder auf andere gesetzliche Art zu verhalten. Gegen die Entscheidung der Finanz-BrzirkS-Direktion

kann bin nen 4 Wochen der Rekurs an die k. k. Finanz-Lan- des-Tireklion, und gegen die Entscheidung der letzten gleichfalls binnen 4 Wochen an das hohe k. k. Finanz- Ministerium ergriffen werden. 11. Der Pächter >st verpflichtet, auf die Befolgung der Eircular-Verordnnng vom 25. Juni 1837, Z 13172 rücksichtlich der Überladung j^t wachen, unv die An zeige hievon an die nächste politische Obrigkeit oder das nächste Zoll-, Verzehrnngssteuer- oder Kontrolls- amt zu machen, je nachdem ein oder das andere Amt

9
Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1865/07_11_1865/BTV_1865_11_07_8_object_3033154.png
Page 8 of 8
Date: 07.11.1865
Physical description: 8
diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Vernrtheilten vergütet werde«, dem Pächter zu. , lt). Die Entscheidung der sich auf dic^ Einhebniig und Handhabung der Mauth beziehenden Streitigkeiten »wischen den Pächtern nnd den Parteien steht den Finanzbehörden zu. Der Pächter ist daher verbnn- den, den Gefällsbehörden über alle Manthangelegen- heiten, je nachdem sie es fordern, schriftlich oder müncliche Rede und Antwort zu gebe». Diese Bc- Horden sind berechtiget ihn hiezn im Falle der Wei gerung

oder Unterlassung dnrch Strafbothen oder auf andere gesetzliche Art zn verhalten. Gegen die Entscheidung der Finanz-Bezirks-Direktion kann bin nen 4 Wochen der Rekurs an die k. k. Finaiiz-Lan- des-Direktion, und gegen die Entscheidung der letzten gleichfalls binnen 4 Uöochen an daS hohe k. k. Finanz- Ministerium ergriffen werden. 11. Der Pächter ist verpflichtet, auf die Befolgung derEircnlar-Verordnnng vom 25. Juni 1337, Z. 13172 rückstchtlich der Ueberladung zu wache», und die An zeige hievon an die nächste

politische Obrigkeit oder das nächste Zoll-, Verzehrungssteuer- oder Kontrolls- amt zu n»achcu, je nachdem ein oder das andere Amt auf dem Wege, in dessen Richtnng.das Fuhrwerk zieht, der Manthstation näher liegt. Wird die An zeige richtig befunden, so gebührt ihm das Drittel des eingebrachten Strafbetrages. Der Pächter hat ferner auch darüber zu wachen, daß die Eircular-Verordnung vom 3. Juni 1346, Nr. 13310—1901 betreffend die Festsetzung der Breite und des Gewichtes der Ladungen der Lastwagen

, die Bespannung derselben, die Breite der Reife der Räder und das Einlegen der Reißketten befolgt werde, jede Außerachtlassung dieser Verordnung ist von dem Pächter gleichfalls entweder der nächsten politischen Obrigkeit, oder dem nächsten Gefällsamte anzuzeigen. 12. Dem Pächter steht das Recht, die Parteien zur Vorzeigung der Mauthbolleten von der zurück gelegten Station zu verhalten, nicht zu. 13. Der Pächter verbindet sich zur Leistung einer Kaution, welche, wenn der Pächter den Pachtschilling monatlich

vorhinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile des einjährigen Betrages desselben zn be stehen hat, wenn der Pächter es aber vorzieht, den selben erst nach Ablauf eines jeden Monates zu berichtigen, in dem vierten Theil des jährlichen Pacht schillings zu erlegen kommt, und die spätestens bis lg. Dezember 1865 bei dem betreffenden Amte geleistet werden muß. 14. Der Pächter hat selbst für seine U»te»kuuft zu sorgen, dort aber, wo Aerarialgebäude vorhanden sind, in welchen derselbe untergebracht

10
Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1865/09_11_1865/BTV_1865_11_09_8_object_3033186.png
Page 8 of 8
Date: 09.11.1865
Physical description: 8
diese Kosten nicht von dem Bcschnldigteit oder Verurtheilten vergütet werden, dem Pächter zu. ^ ^ lN. Die Entscheidung der sich auf die EinHebung und Handhabung 5er Mauth beziehenden Streitigkeiten zwischen den Pächtern und den Parteien steht den Finanzbelwrden zu. Der Pächter ist daher verbun den, den Gefall sbehörden über alle Mauthanflelegen- heiten, je nachdem sie es fordern, schriftlich oder mündliche Rede und Antwort zu geben. Diese Be- Horden find berechtiget ihn hiezn im Falle der Wei gerung

oder Unterlassung durch Strasbotheu oder anf andere gesetzliche Art zn verhalten. Gegen die Entscheidung der Finanz-Bczirks-Direktion kann bin nen 4 Woche» der Rekurs an die k. k. Finanz-Lan des-Direktion, und gegen die Entscheidung der letzten gleichfalls binnen 4 Wochen an das hohe k. k. Finanz- Ministerium ergriffen werden. >1. Der Pächter ist verpflichtet, auf die Befolgung der Circnlar-Verordnnng vom 25.Ju»i 1337,Z 13>72 rückstchtlich der Ueberladung zu wachen, und die An zeige hievon an die nächste

politische Obrigkeit oder das nächste Zoll-, Verzehruugssteuer- oder Konirolls- amt zu machen, /e nachdem ein oder das andere Amt auf dem Wege, in dessen Richtung das Fuhrwerk zi.ht, der Mauthstation näher liegt. Wird die An zeige richtig befunden, so gebührt ihm das Drittel des eingebrachten Strafbetrages. Der Pächter hat ferner auch darüber zu wachen, daß die Circular-Verordnnng vom 3. Juni 134V, Nr. 133l0-lS0l betreffend die Festsetzung der Breite niid des Gewichtes der Ladungen der Lastwagen

,-die Bespannung derselben, die Breite der Reife der Räder und das Einlegen der Reißketten befolgt werde, jede Außerachtlassung dieser Verordnung ist von dem Pächter gleichfalls entweder der nächsten politischen Obrigkeit, oder dem nächsten Gefällsainte anzuzeigen. 12. Dem Pächter steht das Recht, die Parteien zur Vorzeigung der Manthbolleten von der zurück gelegten Station zu verhalten, nicht zu. 13. Der Pächter verbindet sich zur Leistung einer Kaution, welche, wenn der Pächter den Pachtschilling monatlich

vorhinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile d?s einjährigen Betrages desselben zu be stehen hat, wenn der Pächter es aber vorzieht, den selben erst nach Ablauf eineS jeden Monates zu berichtigen, in dem vierten Theil des jährlichen Pacht- schillings zn erlegen kommt, und die spätestens bis 10. Dezember 1365 bei dem betreffenden Amte geleistet werden m„ß. 14. Der Pächter hat selbst für seine Unterkunft zu sorgen, dort aber, wo Acrarialgebäude vorhanden sind, in welchen derselbe untergebracht

11
Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1839/03_10_1839/BTV_1839_10_03_11_object_2930402.png
Page 11 of 22
Date: 03.10.1839
Physical description: 22
liche Art von dem vorigen Pächter vder d»r früher bestandenen Solivar-Abfindung«-Gemeinschaft zu fordern, .wir diese nach Ven Bedingungen des mit ihnen bestandenen Pacht- oderPau- fchal-Abfindungs-Vertrages HIez« verpflichtet find. 11. Die Erhebung der erwähnten, am Ende des Pachtver trages vorhandenen Verrathe an den dem Pächter tariffmaßig versteuerten Artikeln, nenn nämlich eine solche wegen des Un- terdleibens eines Uebereinkommens znlscben den aus- und ein tretenden Pächtern oder dem Aerar

nöthig würde , soll durch die k. k. Kammeral-Gefällsbehörde mittelst eines Gefällsbe- amten oder Angestellten unter Beziehung eines Abgeordneten der Obrigkeit geschehen. Zu dieser Erhebung wird der aus- und eintretende Pachter vergeladen werden. Sollte dem Pächter oder dessen Machthaber wegen Abwe senheit oder aus einen» andern Grunde die Vorladung nicht zugestellet werden können, so wird die Vorladung einmal In die Provinziälzeitung eingeschaltet werden, und vaö Nichter scheinen des Vorgeladenen

schadet der Gültigkeit des Erhe- bungSakteS nicht. Der Pächter verpflichtet sich, den auf diese Art zu Stande gekommenen ErhebungSakt über die am Ende seines PachteS vorfindigen, ihm lariffmäßig versteuerten Vor räthe als vollkommen beweiskräftig anzuerkennen, und nach dessen Resultate die ihm obliegende Steuervergütung dem Aerar oder dem an dessen Stelle tretenden Bezugsberechtigten, zu leisten. Die Kosten dieser Erhebung werden, wenn nicht'die Aera- rial-Regie eintritt, von dein eintretenden Pächter

getragen, der sich im Voraus erklärt, mit dem durch die k. k. Kammeral- Gefälls-Bezirksbehörde dießfalls zu bestimmenden Ausmaße einverstanden, und zu dessen Berichtigung bereit zu seyn. 12. Dem Pächter ist unbenommen, seine Pachtung ganz oder theilweise an Unterpacht»;« überlassen; allein diese wer den von dein Gefalle bloß als Agenten des Pächters angese hen, welcher dein ungeachtet für alle Punkte des Pachtvertra ges unmittelbar selbst in der Haftung und dein Gefalle ver antwortlich bleibt

. 13. Für den Ausrusspreis wird von Seite des GefälleS keine wie immer geartete Haftung, also auch nicht in dem Falle einer behaupteten Verletzung über die Hälfte übernom men. Der Pächter hat daher in keinem Falle einen Anspruch auf einen Nachlaß an dem Pachtschillinge, so wie überhaupt ein während der Dauer des Pachtvertrages eintretender zufäl liger Umstand, welcher auf die Verminderung oder Vermeh rung der Verzehrung Einfluß nimmt, an den Bestimmungen des Vertrages nichts ändert. Nur in dem Falle, wenn wäh rend

12
Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1841/09_09_1841/BTV_1841_09_09_11_object_2937839.png
Page 11 of 24
Date: 09.09.1841
Physical description: 24
Dk» «ngab« von Seit» der Steuerpflichtigen odrr des aus- tr»t»nd»n Pacht»r«, da? di» in drn den St»U»rpflichtiz»n eigen thümlich»«, vd»r von ib,i»n g»ml»thet»n Lokalität»!, vorhan den»» ^»«»ri>flichtig»n Borräthe bereit« das Eigenthum ein»« Abnehmer« wären, muß »on d»m auStret«nd»n Pächter bewie sen «erden. . / > . Dies» Vergütung bezieht sich auch auf solch» Vorräthe der ob»rwähn«»n Art , von welchen erst nachträglich erhoben wird, da? fi» beim Ausgang» V^S Pachte- bereits bei den steuer

das Recht einge räumt, die Vergütung der tariffmäßigen Gebühr, und dxs all fälligen Gemeindezuschlages für die beim Anfange seines Pach te« vorhandenen tariffmäßig versteuerten Vorräthe aus die nämliche Art von dem vorigen Pächter, oder der früher der standen»» Solidar-Abfindungs-Gemeinschaft zu fordern, wir dies« nach den Bedingung»» des mir ihnen bestandenen Pacht- cler Pauschal-Abfindungs-VertrageS hiezu verpflichtet sind. 11. Die Erhebung der erwähnten, am Ende des Pachtver trage« vorhandenen

Vorräthe an den dem Pächter tariffmäßig versteuerten Artikeln, »renn nämlich eine solche »regen des Un- terbleibenS eines IlebereinkommenS zwischen den aus- und eintretenden Pächtern, oder dem Aerar nöthig würd« , soll durch die k. t. Kamm»ral-G»säll«-Vehörd» mittelst eines Ge- fällsbeamten oder Angestellten unter Beiziehung eines Abge ordneten der Obrigkeit geschehen. Zu dieser Erhebung wird der aus- und eintretende Pächter vorgeladen werden. Sollte dem Pächter oder dessen Machthaber wegen Abwesen

heit öder aus rinim andern Grande die Vorladung nicht zu gestellt werden können, so wird die Vorladung einmal in die Provinzial'Zrilung eingeschaltet werden, und das Nichter scheinen des Vorgeladenen schadet der Gültigkeit des Eiche- bungsaktes nicht. Der Pächter verpflichtet sich, den auf diese Art zu Stande gekommenen Erhebungsair über die am Ende seines Pachtes vorfindigen, ihm tarissmäßiz versteuerten Verrathe als voll kommen beweiskräftig anzuerkennen, und nach dessen Resul tate

die ihm obliegende Sttuervergütung dem Aerar, oder dem an dessen Stelle tretenden Bezugsberechtigten zu leisten. Die Kosten dieser Erbebung werden, wenn nicht die Aera- rial-Regi« eintritt, von dem eintretenden Pächter getragen, der sich im Voraus erklärt, mit dein durch die k. k. Kamme- ral-Gefälls'-B«zirkSbehörd« dteßfalls zu bestimmenden Aus maße einverstanden, und zu dessen Berichtigung bereit zu seyn. 12. Dem Pächter ist unbenommen, seine Pachtung ganz oder theilweise an Unkerpächter zu überlassen; allein

13
Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1864/09_09_1864/BTV_1864_09_09_8_object_3028800.png
Page 8 of 8
Date: 09.09.1864
Physical description: 8
>ur Borzelgung der Mautbbolleten von der zurück, aeleaten Station zu verhalten/ nicht zu. 13. Der Pächter verbindet sich zur ^stung einer Kaution, welche, wenn der Pächter den Pachtschilling monatlich vorhinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile des einjährigen Betrages desselben zu be liebe« bat, wenn der Pächter es aber vorzieht, den selben erst nach Ablauf eineS jeden Monates zu berichtigen, in dem vierten Theil, des Jährlichen Pacht- schillingS zu erlegen kommt, und die spätestens

bis 10. Dezember 1864 bei dem betreffenden Amte geleistet werden muß. „ ^ 14. Der Pächter hat selbst für seine Unterkunft zu sorgen, dort aber, wo Aerarialgebäude vorhanden sind, in welchen derselbe untergebracht werden kann,, wird, wenn, kein Hinderniß obwalset, wegen seiner Unterbringung in denselben mit ihm eine besondere Verhandlung gepflogen werden. 1K. Den Pachtschilling hat der Pächter auf feine Gefahr und Kosten an die ihm zugewiesene Kassa abzuführen, und zwar in monatlichen gleichen Raten

, welche bis spätestens zur bedungenen Zeit eines jeden Monats zu bezahlen sind. 16. Wenn einerN Pächter die Benützung des ganzen gepachteten Objektes oder bei Konkretalpachtungen die Benützung auch nur eines einzelnen zu den Kon» kret'alpachtobjekten gehörigen jedoch selbstständigen Mauthobjektes durch et» Elementarereigniß oder durch ein anderes von ihm unabhängiges zufälliges Ereiguiß nach von ihm rechlsbkständig zu liefernden Beweisen durch einen Zeitraum von wenigstens vier zehn Tagen ununterbrochen gänzlich

nicht als ein den Entschädignngs.Anspruch des Pächters begründendes Elementarereigniß ange. sehen wird, und daß daher auch der Pächter aus Anlaß dieses Ereignisses keine Entschädigung anzu sprechen berechtigt ist. Alle von dem Willen des Pächters abhängenden, daher durch sein Verschul den hervorgerufenen, die Benützung des Pachiobjektes behebenden oder beschränkenden Umstände, so wie alle Zufälle und Ereignisse, die bloß auf eine Vermin derung des Pachtvbjektes in größerem oder geringe rem Maße einwirken, durch welche aber die Be nützung

eines selbstständigen Mauthobjektes' nicht gänzlich unmöglich gemacht wird, treffen gleichfalls den Pächter, der folglich den herbeigeführten Abfall am Ertrage des gepachteten Objektes ohne einen Anspruch auf Entschädigung zu tragen hat. Die EntschädigungSgesuche wegen entgangener Be nützung der PachtobjeNe müssen binnen der perem- torischen Frist von drei Monaten vom Tage der Be- , Hebung deS Hindernisses an bei der Bezirksbehörde, in deren Bezirke die Mauthstation gelegen ist, über- reicht werden, widrigenfalls

14
Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1835/28_09_1835/BTV_1835_09_28_14_object_2916846.png
Page 14 of 14
Date: 28.09.1835
Physical description: 14
nicht d«m Pächter, sondern dein Aera/ zur Disposition anheim fällt. 11. Weyn der Pächter bei der Einhebung der Gebühr einen höbern Äetrag alt der Tan'ff auSfpricht, einhebt, hat derselbe außer der Entschädigung der Partei, die «S betrifft, den zwanzigfachen Betrag dessen, was er wider rechtlich «ingeboben bat, dem Tefälle alS Strafe zu er legen; er haftet in diesem Falle, so wie überhaupt, für da» Benehmen der zur Handhabung seiner Pachtrechte bestellten Personen. 12. Der Pächteö verpflichtet

sich, die versteuerten und von ihm «tn'tZahlüngSbolletlen bedeckten Remanenzen an steuerbaren Objekten, welche sich am Ende seiner Pacht zeit bei den steuerpflichtigen Parteien vorfinden sollten, entweder dem Aerar, oder dem nachfolgenden Pächter nach dem Tariffe zu versteuern. 13. Dem Pächter ist unbenommen, seine Pachtung ganz oder kheilweise an Unrerpächterzu überlassen, allein diese werden vom Gefalle bloß als Agenten deS.Pächterü angesehen, welcher demungeächtet für alle Punkte des Pachtvertrages unmittilbar

selbst in der Haftung und dem Gefälle verantwortlich bleibt. . 14. Der Pächter bat in keinem Falle einen Anspruch aufeknen Nachlaß an dem Pachtschillinge, so wie überhaupt einwährend derDauerves Pachtvertrages eintretender zu fälliger Umstand, welcher ausdie Verminderung oder Ver mehrung der Verzehrung Einfluß nimmt, an den Bestim mungen deS Vertrages nichts ändert. Nur^i'n dem Falle, wenn während der Dauer des Vertrages in den Tarif sätzen oder in den sonstigen wesentlichen Bestimmungen deö

VerzehrungösteuergesetzeS eine Aenderung vorgeht, soll der kontrahirle Pachtschilling in, Verhältnisse zu der stattfindenden Tarissänderung angemessen erhöht oder ver mindert werden, wenn es der Pächter oder daS Aerar nicht vorzieht, mit dem Eintritle der gesetzlichen Aende rung den Vertrag selbst aufzulösen. Ällfällige Aenderungen in den vorge-eichneten Ein- hebungSmodalitäten, die zum Schutze deS GefälleS oder der Parteien für nothwendig erachtet werden, insofern? sie nicht eine wesentliche Aenderung deö Gesetzes enthal ten, ändern

jedoch in keinem Falle etwas in den einge gangenen Pachtverbindlichkeiten. 15. Den bedungenen Pachtschilling ist der Pächter in gleichen monatlichen Raten am letzten Tage eines je den MonaiS , und wenn dieser ein Sonn - oder Feiertag wäre, am vorausgehenden Werktage an die ihm bezeich nete Aassr abzuführen verpflichtet. Wenn die Kaution im Baren gestellt worden, so kann deren Betrag auf Verlangen deS Pächters beim AuöganH» der Pachtzeit den drei letzten Monatsraten des Pachtschilling« zur Hälfte

15
Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1836/15_09_1836/BTV_1836_09_15_8_object_2919859.png
Page 8 of 16
Date: 15.09.1836
Physical description: 16
. Sollte die Zustellung der Erledigung, womit die Genehmigung des BestbotheS erfolget, wegen Ab wesenheit des Erstehers und Abgang eines Bevollmächtigten nickt geschehen können oder sonst dos Gefall die persönliche Zustellung nicht passend finden, so soll die Ueberreichung der Erledigung bei dem Landgerichte oder Magistrats, indessen Bezirke .das Pachtobjekt sich befindet, zur weilern Verständi gung derParthei die Wirkung der persönlichen Zustellung ver treten. 6. Dem Pächter wird von der Staatsverwaltung das Necht

mit dem 1. November 1336 und endet mit den» letzten Oktober 1837. Zugleich wird jedoch festgesetzt, daß, wenn dieser Vertrag drei Monate vor dem Ablaufe des Verwaliungsjahres 1837 weder von der einen noch von der andern Seite aufgekündigt wird, derselbe auch für daS nächstfolgende Verwaltungsjahr 1838 seine volle Giltigkeit zu behalten hat. 8. Vor dem Antritte der Pachtung und zwar längstens bin nen 3 Tagen von der geschehenen Zustellung der Ratifikation der Pachtversteigerung hat der Pächter den vierten Theil

des Pachtschillinges als Kauticn im Baren oder in öffentlichen Obligationen auf die im vorstehenden Absätze bemerkte Art, oder in Pragmatik«! - Hypothek, die der Pächter auf eigene Kosten dem Gefälle verfachinäßig zu verschreiben hat, bei der Kammeral-BezirkS Verwaltung zu erlegen, wobei,der als Ba rium bereits erliegende Betrag eingerechnet, oder falls die ganze Kaution mittels einer Nealhypothek gestellt würde, zu rückgestellt werden wird. Mit dem Beginnen der Pachtperlode wird der Pächter von der Gefällsbehörde

in das Pachtgeschäft eingesetzt, ihm der hierauf beziehende Auszug aus der amtlichen Voryssrkung übkr di« V«rzehrung«stcuer-Pflichligen übirgeben, und s»kb»r aus die g»»ian»te W»ise dem Landgerichte und BerzetzrUnas«»u.r' Pflichtiger,, die »S betrifft, angekündet werden. 9. So wie der Pächter in allj Rechte und Verpflichtungen .der Kammeral-tAefällen-Verwaltung mit Ausnahme der im L- 22 der oben angeführten Circular-Verordnung vom 6. Juli 1829 angedeuteten zwei Punkt, und mit Rüttsicht auf den in jenem Circular

Erlaubnißscheine der GefällSbehörde vorbehält, wird noch ins besondere festgesetzt, daß, wenn im Lause der Pachtung neue steuerpflichtige GewerbSunternehmungen entstehen und der Pächter die Ausübung derselben gestattet, ohne daß die Par- thei.den vorgeschriebenen gefällsämtlichen Erlaubnißschein ge löset und sich damit bei ihm ausgewiesen hat, der für diese Uebertretung der GefällSvorschriften von derParthei verwirkte Strafbetrog nicht dem Pächter, sondern dem Aerar jnr Dia- ^ Position anheim fällt

16
Newspapers & Magazines
Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/VBS/1931/27_08_1931/VBS_1931_08_27_5_object_3128688.png
Page 5 of 12
Date: 27.08.1931
Physical description: 12
wird. Im selben Verhältnis, wie die Grundsteuer herabgesetzt wird, kann über An suchen der Partei auch eine Ermäßigung der Steuer auf den landwirtschaftlichen Rein ertrag erreicht werden. Es ist nicht einmal ein eigenes Ansuchen notwendig, sondern, es genügt, wie schon oben bemerkt, im Gesuche um Herabsetzung der staatlichen Grundsteuer gleichzeitig auch um die Ermäßigung der Reddito-Agrario-Steuer zu bitten. Steuerherabsetzung für Pächter. Auch für die Pächter landwirtschaftlicher Grundstücke, deren Ertrag

durch eine Un- ° Wetterkatastrophe vernichtet wurde, besteht eine, wenn auch sehr eingeschränkte Möglich keit, eine Steuerermäßigung zu erlangen. Da die Pächter mit der Ricchezza-Mobile- vteuer besteuert werden, finden auf die Herab setzung der Steuer dieselben Grundsätze An wendung. wie bei der Verminderung oder bei dem vollständigen' Aufhören des Ertrages eines Handelsgeschäftes. Wenn der Pächter Nachweisen kann, daß der g a n z e Ertrag des Jahres vernichtet ist, kann er binnen drei Monaten nach dem Unwetter beim Steuer amte

um die vollständige Abschreibung der Rich.-Mob.-Steuer ansuchen. Es empfiehlt sich aber, das Ansuchen nicht so lange hinaus zuschieben. damit dem Steueramte Gelegen heit geboten ist, den Schaden, solange er noch am besten sichtbar ist, zu erheben. Ist aber nicht die ganze Ernte, sondern nur e i n T e i l vernichtet, was wohl meistens zutrifft, so besteht keine Möglichkeit, für das laufende Jahr einen Steuernachlaß zu erhal ten. sondern der geringere Ertrag des heuri gen Jahres berechtigt den Pächter

,ing: Mufeumstratze 42. — Telephon 96 und 862. Herabsetzung des Pachtzinses wegen Un- I welterschäden. In diesem Zusammenhangs fei noch die Frage gestreift, ob ein Pächter dann, wenn die Ernte ganz oder teilweise durch eine Un wetterkatastrophe zugrunde geht, berechtigt ist, vom Pachtzinse einen Abstrich zu machen, und auf diese Weise einen Teil des Schadens auf den Berpächter zu überwälzen. Diese Frage ist im Codice Civile in den Art. 1617 bis 1619 folgend geregelt: Das Gesetz unterscheidet

zwischen Pachtverträgen auf ein Jahr und solchen, die auf die Dauer von mehreren Jahren abgeschlosien sind. Bei den einjährigen Pachtver trägen, denen jene Pachtungen ohne Zeit bestimmung gleichgestellt sind, bei denen Aussaat und Ernte in einem Jahre erfolgt, kann der Pächter, wenn die ganze oder min destens die Hälfte der Ernte des laufenden Jahres vernichtet wird, eine verhältnismäßige Ermäßigung des Pachtzinses verlangen. Das Risiko trägt also bei Schäden, die weniger als die halbe Ernte vernichten, der Pächter

17
Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1864/12_09_1864/BTV_1864_09_12_8_object_3028828.png
Page 8 of 8
Date: 12.09.1864
Physical description: 8
>„r Vorzeigung der Mauthbolleten von der zurück Station zu verhalten, nicht zu. 13 Dir Pächter verbindet sich zur Leistung einer «.^»»welche, wenn der Pächter den Pachtschilling 5°«a ich vÄin'in zu zahlen übernimmt^ im sech-te» Theile des einjährigen Betrages desselbei. zu be- lieben hat, wenn der Pächter es abxr vorzieht, den- ^lben erst »ach Ablauf eineö jeden MonateS zu berichtigen. in dem vierten Theil des jährlichen Pacht- fchiNingS zu erlegen kommt, und die spätestens bis lv Dezember IS64

bei dem betreffenden Amte geleistet 'Ä .^Der Pächter hat selbst fnr seine Unterkunft n, soracn, dort aber, wo Aeran 'algebäude vorhanden sind, in welchen derselbe untergebracht werden kann, wird, wenn kein Hinderniß obwaltet, wegen seiner Unterbringung in denselben mit ihn, eine besondere ^'s^Den^Pacht^chilling hat'der Pächter auf feine Gefahr und Kosten an die ihm zugewiesene Kassa abttiführen, und zwar in üwnatlichen gleichen Raten, welche bis spätestens zur bedungenen Zeit eines jeden Monats zu bezahlen

- objekt von dem Konkretal-Pachtschillinge entfallen den Pachtfchilliugs -Quote wird gleich bei der Aus fertigung des Vertrages der für das gepachtete Konkretal-Objekt gebothene Pachtschilling nach dem Verhältnisse der einzelnen Ausrufspreise zu dem Ge- sammtausrufspreise vertheilt. Hinsichtlich der Ueber fuhren wird ausdrücklich festgesetzt, daß das Zufrieren der Flüsse nicht als.ein den Entschädigungs.Ansprnch des Pächters begründendes Elementarereigniß ange sehen wird, und daß daher auch der Pächter

den Pächter, der folglich den herbeigeführten Abfall am Ertrage des gepachteten Objektes ohne einen Anspruch auf Entschädigung zu tragen bat. Die Entschädl'gnngSgesnche wegen entgangener Be nützung der Pachtobjekte müssen binnen der perem- torischen Frist von drei Monaten vom Tage der Be hebung des Hindernisses an bei der Bezirksbehörde, in deren Bezirke die Mauthstation gelegen ist, über reicht werden, widrigenfalls auf solche Gesuche keine Rücksicht genommen werden würde. 17. Für den Fall

', wenn der Pächter die ver tragsmäßigen Bedingungen nicht genan erfüllen sollte, steht es den mit der Sorge für die Erfüllung deS Vertrages beauftragten Behörde» frei, alle jene Maßrcgcln zu ergreifen, die zur nnaufgehaltenen Erfüllung des Vertrages führen, wogegen aber mich dem Pächter der Rechtsweg für alle Ansprüche, die er aus dem Vertrage machen zu können glaubt, .offen stehen soll. Hiernach wird jedesmal, und insbesondere in dein Halle, wenn der .Pächter die bedungene Kaution nicht zur gehörigen Zeit

18
Newspapers & Magazines
Lienzer Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/LZ/1903/08_08_1903/LZ_1903_08_08_2_object_3308939.png
Page 2 of 24
Date: 08.08.1903
Physical description: 24
ein jährlicher Pachtschilling von fl. 207.23 insgesamt bezahlt. Während nun in den früheren Jahren die Jagdbarkeit in den hier angegebenen Gemeinden um einen sehr geringen Pachtschilling ausgeübt werden konnte, haben die letzten Jagd-Verpachtungen ein ganz rapides Steigen desselben ergeben und ist eine Gegenüberstellung der Pachtbeträge gewiß interes sant, wie sich aus Nachstehendem ergibt: Lavant: Pächter Jos. Obersteiner in Jselsberg und Joh. Mayr in Göriach, (Ausrufspreis X 280), er steigert für X 525

(1893 fl. 27.12i/z). — Ni- kolsdorf: Pächter Dr. R. Soltmann (Münch ner Jagd-Konsortium), verlängert für X 360 jährlich, wurde in Afterpacht an zwei Parteien überlassen. — Tristach: Pächter Josef Amort, Brunner in Tristach. (Ausrufspreis KI 400), ersteigert für X 800 (1893 fl. 24.11^). — Lei sach: Pächter Dr. R. Soltmann, (Ausrufs preis X 280), ersteigert für X 300 (1893 für Leisach und Burgfrieden fl- 17.50). —Lienz (Bodenjagd): Pächter Josef Huber in Lienz, (Aus rufspreis X 20), ersteigert

für X 100 (1893 fl. 1.75). — Lienz (städt. Wälder in Amlach): Pächter Dr. R. Soltmann, l Ausrufspreis X60), ersteigert für X 130. — Lienz (städt. Wälder in Leisach und Gamsbach): Pächter Dr. R. Solt mann, (Ausrufspreis X 120), ersteigert fiir X 200. (beide Jagden 1893 fl. 3.10). — Lienz (Schloßberg): Pächter Jos. A, Rohracher, (Aus rufspreis X 50), ersteigert für X 60. — Bann berg: Pächter Josef Reiter in Bannberg, (Aus rufspreis X 40), ersteigert für X 80. —Burg frieden: Pächter Viktor Riebler in Lienz

um den Ausrufspreis pr. X 60. — Glanz: Päch ter Alois Zeiner in Glanz um den Ausrufspreis pr. X 45. — Gwabl: Pächter Jos. Egartn?r in Oberdruni, (Ausrufspreis X 36), ersteigert für X 41, (1893 fl. 9.—). - Jselsberg-Stro nach: Pächter Mich. Mayerl in Jselsberg um den Ausrufspreis pr. X 60. — Lengberg: Päch ter Chryfant Kollnig in Lengberg, (Ausrufspreis X50), ersteigert für X 154. — Obernußdorf: Pächter Johann Zeiner von Obernußdorf um den Ausrufspreis pr. X160. — St. Johann i. W.: Pächter Marian Wanner in Lienz

21