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Alpenzeitung
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Page 6 of 8
Date: 11.12.1938
Physical description: 8
, Wein usw., für welche die Auf teilung zwischen Besitzer und Pächter ge wöhnlich in natura vorgenommen wird, .stand bis heute die Ablieferung aller an- Liren Produkte, namentiich der zur in dustriellen Verarbeitung bestimmten» wie Seidentotons, Zuckerrüben, Hanf usw.. einzig dem Besitzer zu, der dem Pächter nur oas Gutachten einräumte, um die für Halbpachtwirtschaft geltenden allge meinen Bestimmungen der neuen juridi schen Regelung der Vorratswirtschaft an- zupassen, sind die beiden Reichsvervände

in Aufhebung der bisherigen diesbezüg lichen Vorschriften dahin übereingekom men, daß die Ablieferung all« für die ^ bestimmten Larratswirtschaft bestimmten Boden' erzeugnisse vom Besitzer und vom Pächter, — jeder für seinen Anteil — Besitzer für fei direkt zu erfolgen hat. Wo aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit eine Austeilung der Produkte in natura nicht erfolgt, hat die Ablieferung ge meinschaftlich zu geschehen. Der Be sitzer hat dem Pächter die für sein Konto einkassierten Betrage

im Pachtbüchlein gutzuschreiben, unbeschadet der im Ver trage vorgesehenen Vorschubleistungen. Wenn es sich um die Ablieferung von Heidentotons handelt, kann der Besitzer »uch vài, wenn der Pächter im Rück stand ist, nicht mchr als die Hälfte der auf Komo des Pächters einkassierten Summezurückb ehalten. Das Wkommen ist vom sozialen Stand punkt aus bedeutungsvoll, da es die Stel lung des Pächters als Produzent aner» kennt und ihn zugleich in unmittelbarer Fühlung mit den Einrichtungen brmgt, tie das Regime

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