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Der Bote für Tirol
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Page 5 of 6
Date: 26.09.1861
Physical description: 6
Mühle und Sctineidsäge ic. auf 5 auk einander folgende Jahre, nämlich von Martini 1861 bis dahin 1866 verpachtet, wobei sich gegen seitig eine halbjährige Aus- und Abkündung bedun gen wird. Der PacZ tverstcigeruilgspr.is für Ein Jahr hat auch für die übrigen Jahre zu gelten. 2. Der jährliche Pachtschilliug ist in 2 Raten zu bezahlen, die .rinc Hälfte ist um Martini (IL6l) erstmals, und die 2te Hälfte um Georgi zu bezahlen. 3. Hat Pächter die ihm zur Benutznng überlasse nen Fahrn sse nach Ablauf

der Pachtzeit, oder im Falle eiüer Pachtaufkünduug beim Abtritte vom Pachte nach dem Pachtinventar zurückzustellen, einen allen- fälligen Abgang oder schnldbare Deteriorirung hat Pächter nach dem Befinden der Sachverständigen zu ersetzen. 4. Wird Jedermann zum Pachte zugelassen, der sich über einen guten Leumund auszuweisen vermag. 5. Verbindet sich Pächter die herrschästlichen Rea litäten in gutem Zustande zu erhalten, sowohl die bei der Wirthschaft , Mühle nnd Schneidsäge vor kommenden Reparationen

, die nicht über zwei Gul den öst. Währung betragen, selbst zu bestreiken, dabei sich jedoch nicht zn unterfangen, kleine. Ausbesserungen zu seinem Nutzen nnd zum Nachtheile des Werkes hinauszuschieben, sondern solche gleich vornehmen zu lassen, widrigen Falls bei einer geflissentlichen Un terlassung solche Ausbesserungen Pächter gehabten sein' soll, die Reparationskosten, wenn ste auch über die zwei Gulden oder noch höher zu stehen kommen sollt-n, selbst ans Eigenem zu bestreiken. 6. Hat Pächter die nöthig

werdenden Mühlsteine und Sagpiätter selbst beizuschaffen, und die ihm im brauchbaren Stande übergebcnen Mühlsteine und alle ihm zur Benützung überlassenen Gegenstände und Juventar-Geräthschaften beim Austritte aus dem Kontrakt im gleichen Stande, Gewichte und Zahl, wie sie il'in laut Pachtinventar übergeben worden > sind, zurückzustellen. 7. Pächter ist verpflichtet alle sämmtlichen Herr- schäftl. Saghölzer nach dem von der k. k. Hammer- Verwaltung angegebenen Maaße und Form unent- geldlich zn schneiden

nnd von jedem Schnittholz? die zwei noch brauchbaren Schwartli'nge dem Amte zu rückzustellen, und überhaupt für das Schneiden der herrschaftlichen Schnittwaaren keine Vergütung zu fordern und ebenso auch von den bei der Säge ab füllenden Sagspäne so viel dem Amte unentgeldlich abzugeben, als zur Veniairuiig der Handelsgründc erforderlich fein werden. ^ 8. Der Pächter fämm'l. Genierbe hat sich genau an die ihm bekanntgegebenen polizeilichen Vorschriften und Aufträge zu hakte».

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