SS7 eines felbstständigen Mauthobjektes nicht gänzlich unmögltch gemacht wird, treffen gleichfalls den Pächter, der folglich'den herbeigeführten Abfall am Ertrage deS gepachteten Objekies ohne einen An spruch auf Entschädigung zu tragen hat. Die EmschädigungS-Gesuche wegen entgangcner Benützung der Pachtobjrkce müssen binnen der perem- torischen Frist von drei Monaten vom Tage der Behebung des Hindernisses an bei der Bezirksbe- hörde, in deren Bezirke die Manthstation gelegen ist, überreicht
werden, widrigenfalls auf solche Gesuche keine Rücksicht genommen werden würde. 17. Für den Fall, wenn der Pächter die ver tragsmäßigen Bedingungen nicht genau erfüllen sollte, steht es den mit der Sorge für die Erfüllung des Vertrages beauftragten Behörden frei, alle jene Maßregeln zu ergreifen, die zur nnanfgehaltencii Erfüllung des Vertrages führen, wogegen aber anch dem Pächter der Rechtsweg für alle Ansprüche, die er aus dem Vertrage machen zu können glaubt, offen stehen soll. Hiernach wild jedesmal
und insbesondere in dem Falle, wenn der Pächter die bedungene Kaution nicht zur gehörigen Zeit vollständig leistet, oder, den Pachtschilling in der gehörigen Zeit nicht, oder nicht vollständig abführt, es der Gefällsbehörde zustehen, sogleich im administrativen Wege, ohne seine Ver nehmung Sequester auf die gepachtete Station, welche die Station auf seine Rechnung nnd Gefahr zu verwalten haben, eiznusetzen, oder das gepachtete Objekt auf feine Gefahr und Kosten neuerdings feilznblethen
, und die eine oder die andere Maßregel, oder beide zugleich zu ergreifen, oder endlich auch den Pächter zugleich in andern.Wegen zur Erfül. lung des Vertrages zu verhalten. In jedem dieser Fälle bleibt der Pächter in der Haftung für jenen Betrag, der an dem bedungenen Pachtschillinge nicht eingebracht werden würde. und der Gefällsbehörde stedt es zu, den abgehenden nebst dem schuldig gebliebenen Betrag an seiner Kantion, nöthigenfalls anch von seinem übrigen Ver mögen einzubringen. Wenn bei der in einem solchen Falle vorgenom menen
Wiederversteigerung ein höherer Pachtschilling erlangt werden sollte, oder wenn bei der auf Gefahr und Kosten des Pächters vorgenommenen Scqne- stration des Manthgefälles ein den Pachtschilling übersteigendes reines Mantherträguiß sich ergäbe, so soll das Gefälls-Aerar berechtigt sein, diese Bortheile für sich zu behalten. Ueberdieß hat der Pächter in dem Falle, wenn er eine Pachtzinsrate zur festge setzten Zeil nickt abführt, von der rückständigen Pachtzinsrate bis zu deren Zahlung die Verzugs zinsen