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Der Bote für Tirol
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Page 13 of 32
Date: 23.09.1847
Physical description: 32
3ZZ samkelt zu traten hätt«, wenigstens binnen 14 Tagen nach der öffentlichen Kundmachung der »intrerenden Aenderung den Vertrag aufzukiindig'n. — PZenn in dein Bezirke des Päch ters während der Pachtzeit die Pachtung berührend« , verzeh- rungsstruerpflichtige Unternehmungen zuwachsen, so wird der- selb« hlevon nach Maßgad« der einlangenden Anmeldung«» uSn der Gefällsbehörde unverzüglich in die «enntnifi gesetzt werden. Gestattet jedoch der Pächter die Ausübung derselben, ohne daß die Parthei

den vorgeschriebenen gefällsämtlichen ErlaübMschein gelöst, und sich damit bei ihm ausgewiesen hat, so fällt der für diese Uebertretung der GefällSvorfchrif. t <n zv entrichtende ^trafbetrag nicht dem Pächter, sondern dem Äerar zu. ' 14. Den bedungenen Pachtschilling ist der Pächter in glei. chen monatlichen Raten, am letzten Tage eines jeden Monats, und wenndlefer ein Sonn- oder Feiertag wäre, am voraus gehenden Werktage an die ihm bezeichnete Kasse abzuführen verpflichtet. Wenn die Kaution im Baren gestellt

worden, so kann deren Betrag auf Verlangen des Pächters beim Ausgange derPacht- zeitden drei letzteii Monatsraten des Pachtschillings zur Hälf te, nämlich dergestalt eingerechnet werden, das, in diesen Mona ten immer nur die Hälfte des entfallenden Pachtschillings vom Pächter abzuführen, die andere Hälfte aber aus der Kaution zu enluehinen seyn würde, deren Rest sohin nach geendigter Pachtung dem Pächter, wofern das Gefäll keinen weiter» An spruch an ihn zu stellen hat, zu verabfolgen seyn

wird. 14. Wenn der Pächter eine Pachtschillingsrate zur festge- srtzten Zeit nicht abführt, so hat kr nicht nnr von derselben die Verzugszinsen zu 4 vom Hundert für die Zeit vom Tage der auf den. Verfallstag folgt, bis zur Tilgung der Rate zu ent richten , sondern es scll der Gefälleverwaltung überdieß »och das Recht zustehen, den Ausstand ohne wciterS durch die Kaution zu decken, zugleich aber die weitere Einhcbnng des Gefälls einstweilen-auf Rechnung und Kosten des Päch ters durch einen von der Gefällsbehörve

soll es der EcfällSverwaltuug srei stehen, den Ausrufspreis für die Reiijitalion nach Gut- bcfindcn.zu bestimmen, und wenn das Objekt um denselben nicht an Mann gebracht wird , auch Anböthe unter lemAnS- rufSpreise anzunehmen , und es scll der Pächter nicht berech tigt seyn, deßwegen Einwindnngen gegen die Gültigkeit des LizitalionsakteS zu machen. . In derselben Art vorzugehen und sich an der bei der Ver steigerung erlegten vorläufigen oder der nach dem 7. Absätze eriegten ordentlichen Kaution , so wie dem übrigen

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