wird ausdrücklich festgesetzt, daß das Zufrieren der Flüsse nicht als ein, den Entschädigungsanspruch veö Pächters begründendes Elementar. Ereiguiß an, gesehen wird, u»v daß daher auch der Pächter a»S Anlaß dieses Ereignisses keine Entschädigung an zusprechen berechtiget ist. Alle von dem Willen des Pächters abhängenden, daher durch sein Verschulden hervorgerufenen, die Benützung des Pachtobjektes oder beschränkenden Umstände, so wie Zufälle und Ereignisse, die bloß auf eine Verminderung des Pachtobjekres
in größerem oder geringerem Maße einwirken, durch welche aber die Benützung eines selbststäudigen Manthobjektes nicht gänzlich unmög- li-h gemacht wird, treffen gleichfalls den Pächter, der folglich den herbeigeführten Abfall am Ertrage des gepachtete» Objektes ohne einen Anspruch auf Entschädigung zu tragen hat. Die Enlschädigiin<,6gcs»che wegen entgangener Be nützung der Pachtobjekie müssen binnen der perem- torischen Frist von 3 Monaten vom Tage der Be» Hebung des Hindernisses an bei der Bezirksbehörde
, in deren Bezirke die Mauthstation gelegen ist, über reicht werden, widrigenfalls auf solche Gesuche keine Rücksicht genommen werden würde. 17. Für den Fall, wenn der Pächter die ver tragsmäßigen Bedingungen uicht gcnan erfüllen soll te, steht es den mit der ^orge für die Erfüllung des Vertrages beauftragten Behörden frei, alle jene Maßregeln zu ergreifen, die zur unaufgehaltene» Erfüllung des Vertrages führen, wogegen aber auch dem Pacht« r der Rechtsweg für all« Ansprüche, die er ans dem Vertrage
»inchen zn können glaubt, offen stehen soll. Hiernach wird jedesmal und insbesondere in dem Falle, wenn der Pächter die bedungene Kaution nicht zur gehörigen Zeit vollständig leistet, oder den Pachtfchilling in der gehörigen Zeit nicht, oder nicht vollständig abführt, es der Gefällsbehörde zustehen, sogleich im administrativen Wege, ohne seine Ver nehmung, Sequester auf die gepachtete Stativ», welche die Sta.ion auf seine Rechnung und Gefahr zu verwalten haben, einzusetzen, oder das gepachtete Objekt
ans seine Gefahr nnd Kosten neuerdings feil- znbiethen, und die eine oder die andere Maßregel, oder beide zugleich zu ergreifeil, oder endlich auch den Pächter zugleich iu andern Wegen zur Erfül lung dcs Vertrages zu verhalte». In jedem dieser Fälle bleibt der Päibter in der Haftnng für jcnen Betrag, der an vem bedungenen Pacbtfchillinge nicht eingebracht werde» würde, nnd der GefällSdehörde steht es zu, den abgehenden nebst dem schuldig gebliebenen Betrag an seiner Kaniion, nöthi'genfatts anch