Die erste Periode der Pachtzeit hat voi» i. No vember 182«) angefangen, volle t> Jahre, nämlich bis znni 3». Oktober löA?, zu dauern. 2. Ist der Pachtschilliiig i» vierteljährigen Nate» zu entrichten, sollte der Pächter Z. sechS Woche» nach ?lblanf deö betreffenden Quar» talö dieselbe» nicht berichtiget habe», oder wen» derselbe „ach dein Urtheile des gefertigte» Gerichts die kontrakt mäßig i'iberiiomnienen Verpflichtungen nicht erfüllen, oder das Pnbliknm mit schlechten Getränke» versehen
würde, so kann der Pächter init kreiS.imtlicher Bewilligung- »»d nach vorläufiger vierteljähriger Aufküudung voi» Pachte entsernet, und dieser ans Wag und Gefahr deö Pächters iienerdiugö versteigert werden. />. Für die Sicherheit der Gebäude wird zwar keine Kaution gefordert, doch versteht es >ich von felbir, ldaß der Pächter für jede Verletzung oder Nachlässigkeit, >vo- dnrch ans feiner oder der Seinigen Schuld den Gebäu- den ein Schaden zugefüget wird, verantwortlich, zugleich aber auch verpflichtet
ist, dieselben im guten Stande zu erhalten, und bei Auflösung deö Pachtvertrages eben fo rnckznstellen. 0. Dein Pächter liegt ob, die gewöhnlichen AuSbef- serungen der ihm in Pacht gegebenen Gebände, Uleujl- lien niid Fahrui»e auf eigene Kosten vorzunehmen, wenn sie nicht 12 st. R. W. übersteigen. Soklten diese mehr be tragen, so ist eS seine Pflicht, dein Magistrat von der Nothwendigkeit der Reparation in Kenntniß zu sehen, damit dieser sein Amt handle, und das Nöthige vorkehre. <1. Würde Pächter eine Reparation
werden. Der Pächter ist L. verbuuden, nicht nur den einjährigen Packr;inS, der durch die Versteigerung festgesetzet wird, sondern auch die Hälfte deS SchatznugswertheS der besagten Fahrnisse entweder durch eine real - oder sideju»orische Kaution für die ganze Pachtzeir sicher zu stellen. <). Während der Pachtzeit von k Iahren hat der Pächter von dem Bräuhause alle direkten und indirekteil landeSfürstlichen Auflagen nnd Steuern, wie anch die Koniinnnal - WnstnngSl'etressnisfe, Einquartiernngen :c>, niit Ausnahme
jener Lasten, welche ihren gesetzlichen Ent- stehnngSgrnnd vor dem >. November itZ^c) finden, und die Kommune zu entrichten hat, an Behörde abzuführen. 10. Nach vollendeter Pachtzeit , oder wenn der Pacht vertrag ans eine in dem dritten Absätze angeführte Weise ausgelöst wird, so hat Pächter die Rückstellung, welcher die im siebenten Absätze angeführteBefchreibnng zum Grun de dienen inni!, zu leisten, »nd Hot selber für jedes man gelnde Stück den Schätzungswert!?, nnd für lede Ver schlimmerung