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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 8
Date: 28.10.1890
Physical description: 8
ge leistet haben, wird gestattet, daß sie statt einer neuen vorläufigen Kaution lediglich eine schriftliche Erklärung abgeben, daß sie die Haftung ihrer für die gegenwär tige Pachtung bestellten Kaution vorläufig auch für ihre künftige Verpflichtung ausdehnen. Es mnß jedoch in diesem Falle der betreffende, um die neue Pachtung sich bewerbende Pächter durch eine nnmittel bar vor dem Tage der Pachtversteigerung ausgefertigte Bestätigung dieser Finanz-Bezirks-Direktion nachweisen

wird die als vorläufige Kaution beigebrachte Sicher stellung jenen zurückgestellt, welche die Mauthpachtung nicht erstanden haben, dem Bestbieter aber wird die selbe nur nach gepflogener Richtigstellung der Kaution ausgehändigt werden. Diese Richtigstellung muß bis 15. Dezember 1890 geschehen. H 13. Der Pächter hat zur Sicherstellung seines Pachtschillings eine Kaution zu leisten. Welche nach seiner Wahl in dem sechsten oder vierten Theile des einjährigen Betrages desselben zu bestehen hat. Im ersten Falle mnß

der Pachtschilling monatlich vorhinein, im zweiten Falle monatlich nachhinein ent richtet werden. ß 14. Diese Kaution kann in der im Z 10 vor- gezeichneten Weise geleistet werden. Die Einverleibung der Hypothekar-Sichersiellung in die öffentlichen Bücher geschieht auf Kosten des Pächters. Z 1Z. Die Uebergabe des Gegenstandes der Pachtung geschieht am 1. Jänner 1391. Der Pächter tritt rücksichtlich der gepachteten Station und der damit verbundenen Gebühren - EinHebung in die Rechte und Pflichten des Aerars

. Z 16. Hinsichtlich des außer dem Pachtschillinge noch zu entrichtenden Miethzinses für das Perzeptionslokale wird auf das borstehende Verzeichniß verwiesen. Z 17. Die allgemeinen Pachtbedingungen sind bei der Finanz-Bezirks-Direktion und dem k. k. Finanz- Wache-Kontrol-Bezirksleiter in Kufstein zu entnehmen. Die allgemeinen Mauthvorschrifteu, nach welchen sich die Pächter während der Pachtung zu benehmen haben, dann die besonderen für diese Station eigens bestehen den Bedingungen können vor der Versteigerung

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Der Bote für Tirol
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Page 12 of 12
Date: 06.12.1902
Physical description: 12
, 1 Küche, 1 Schankhalle und sonstigen Zubehör) hat der Pächter den tarif mäßigen Mietzins per 576 IL jährlich, welcher Be trag in gleichen Monatsraten im Vorhinein an die Regiments-Kassa zu erlegen ist, zu entrichten. 2. Obliegt demselben die Beistellung der Reini gungsmaterialien, als Kehrbesen für die Mann schaftszimmer, Wachstuben, Arreste, Gänge. Stiegen und Kasernhöfe, Reibsand, Hadern, Strohkränze zur Reinigung der Mann schaftszimmer und weiße Hadern zur Reinigung der Kochgeschirre in berechneten

das Masern-Kommando vorgeschrieben. .Marketender hat sich der militärischen sowie den Zivilpolizeinormen un weigerlich »u kttaen. 2438 7. Die für die äußere und ungeschlossene Be leuchtung (»ä Punkt 2 a) entfallenden, vom Pächter zu tragenden Kosten sind von demselben monatlich im Nachhinein, die Reinignngsmateralien monatlich vorhinein nach Weisung des Kasern-Kommandos, abzuliefern. 8. Stirbt der Kontrahent, so übergehen alle Rechte und Verbindlichkeiten des von ihm abge schlossenen Vertrages

an seine Rechtsnachfolger, bezw. dessen gesetzliche Vertreter, doch steht in diesem Falle dein Ärar das Recht zu, den Vertrag anszu- löfen. 9. Der Marketender muß den Betrieb persönlich selbst ausüben. 10. Während der Kontraktsdauer steht dem Pächter kein Kündigungsrecht zu, wohl aber dein Ärar. 11. Im Falle einer Kontraktsverletzung hat das Ärar das Recht und die Wahl, entweder den Marketender zur Kontraks-Erfüllung anzuhalten, oder den Kontrakt im Wege einer acht- (L)tägigen Kündigung zn lösen und hiebei die Kaution

und für ein Pare des Verhandlungsprotokolles, welches den Kontrakt ver tritt, hat der Pächter , zu bestreiten, ebenso alle Steuern samt Zuschlägen nnd Gebühren überhaupt, die auf Grund des, Betriebes der Marketender« eingehoben werden, dagegen bedarf die ausschließlich für die Truppe bestellte Marketenders! zu ihrer Aus übung keiner Konzession der Gewerbebehörde. Von der freien Konkurenz werden alle Personen ausgeschlossen, welche: s) nach den Bestimmungen der bürgerlichen Ge setze zum Abschlüsse

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Der Bote für Tirol
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Page 12 of 12
Date: 08.11.1879
Physical description: 12
. 5 12. Gleich nach Beendigung der Versteigerung wird hie als vorläufige .Kaution beigebrachte Sicherstellung Jenen zurückgestellt, welche die Mauthpachtung nicht er standen haben, dem Bestbitter aber wird - dieselbe nur „ach gepflogener Richtigstellung der Kaution ausgehän digt werden. Diese Richtigstellung muß bis 15. De zember 1379 geschehen. § 13. Der Pächter hat zur Sicherstellung seines Pachtschillings eine Kaution zu leisten, welche nach seiner Wahl in den sechsten oder vierten Theile deS einjährigen

Betrage? desselben zu bestehen hat. > Im ersten^ Falle muß der Pachtschilling monatlich Vorhinein, im zweiten Falle monatlich nachhinein ent richtet werden. 8 14. Diese Kaution kann in der im § 10 vorgc- zeichneten Weise geleistet werden. Die Einverleibung der Hypothekar-Sicherstellungen in den öffentlichen Büchern geschieht auf Kosten des Pächters. 8 15. Die Uebergabe des Gegenstandes der Pachtung geschieht am 1. Jänner 1330, der Pächter tritt rück sichtlich der gepachteten Station

und der damit verbun denen Gebühren-Einhebung in die Rechte und Verpflich tungen deS AerarS. 8 16. Dort wo Aerarial-Mauthgebäude bestehen, wird, wenn kein Hinderniß obwaltet, wegen miethweiser Über lassung derselben an den Pächter ein Uebereinkommen getxoffen werden. § 17. Die allgemeinen Pachtbedingungen sind bei der Finanz-Bezirks-Direktion und den zu ersteigernden Sta tion xn zu entnehmen. Die allgemeinen Mauthvorschristen, nach welchen sich die Pächter während der Pachtung zu benehmen haben, dann die besondere

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Der Bote für Tirol
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Page 6 of 6
Date: 10.11.1879
Physical description: 6
angeuommen. 8 12. Gleich nach Beendigung der Versteigerung wird die als vorläufige Kaution beigebrachte Sicherstellung Jenen zurückgestellt, welche die Mauthpachtung nicht er standen haben, dem Bestbieter aber wird dieselbe nur nach gepflogener Richtigstellung der Kaution auSgehän- digt werden. Diese Richtigstellung muß bis 15. De- zember 1879 geschehen. § 13. Der Pächter hat zur Sicherstellung seines Pachtschillings eine Kaution zu leisten, welche nach seiner Wahl in den sechsten oder vierten Theile

deS einjährigen Betrages desselben zu bestehen hat. Im ersten Falle muß der Pachtsch>lling monatlich vorhinein, im zweiten Falle monatlich nachhinein ent- richtet werden. § 14. Diese Kaution kann in der im 8 10 vorge zeichneten Weise geleistet werden. Die Einverleibung der Hypothekar-Sicherstellungen in den öffentlichen Büchern geschieht auf Kosten deS Pächters. § IS. Die Uebergabe deS Gegenstandes der Pachtung geschieht am 1. Jänner 1830, der Pächter tritt rück sichtlich der gepachteten Station

und der damit verbun denen Gebühren-Einhebung in die Rechte und Verpflich tungen deS AerarS. 8 1K. Dort wo Aerarial-Mauthgebäude bestehen, wird, wenn kein Hinderniß obwaltet, wegen miethweiser Ueber- lassung derselben an den Pächter ein Uebereinkommen getroffen werden. 8 17. Die allgemeinen Pachtbedingungen sind bei der Finanz-BezirkS-Direktion und den zu ersteigernden Sta- tionen zu entnehmen. Die allgemeinen Mauthvorschristen, nach welchen sich die Pächter während der Pachtung zu benehmen

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Der Bote für Tirol
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Page 9 of 10
Date: 16.10.1891
Physical description: 10
ge leistet haben, wird gestattet, daß sie statt einer nenen vorläufigen Kantion lediglich eine schriftliche Erklärung abgeben, daß sie die Haftung ihrer für die gegenwär tige Pachtung bestellten Kantion vorläufig auch für ihre künftige Verpflichtung ausdehnen. Es muß jedoch in diesem Falle der betreffende, um die neue Pachtung sich bewerbende Pächter durch eine unmittel bar vor dem Tage der Pachtversteigernng ausgefertigte Bestätigung dieser Finanz-Bezirks-Direktion nachweisen

wird die als vorläufige Kaution beigebrachte Sicher stellung jenen zurückgestellt, welche die Mauthpachtung nicht erstanden, haben, dem Vestbieter aber wird die' selbe nnr nach gepflogener Nichtigstellung der Kaution ausgehändigt werden. Diese Richtigstellung muß bis IS. Dezember 1831 geschehen. Z 1!!. Der Pächter hat zur Sicherstellung seines Pachtschillings eine Kantion zu leisten, welche nach seiner Wahl in dem sechsten oder vierten Theile des einjährigen Betrages desselben zn bestehen hat. Im ersten Falle muß

der Pachtschilling monatlich vorhinein, im zweiten Falle monatlich nachhinein ent richtet werden. 8 14. Diese Kaution kann in der im K 1» vor gezeichneten Weise geleistet werden. Die Einverleibung der Hypothekar-Sicherstellung in die öffentlichen Bücher geschieht aus Kosten des Pächters. Z 15. Die Üebergabe des Gegenstandes der Pachtung geschieht am 1. Jänner 1892. Der Pächter t'-itt rücksichtlich der gepachteten Station nnd der damit verbundenen Gebühren - Einhebnng in die Rechte und Pflichten des Aerars

. H 1l>. Hinsichtlich des außer dem Pachtschillinge noch zu entrichtenden Miethzinses für das Perzeptionslokale wird auf das vorstehende Verzeichnis; verwiesen. Z 17. Die allgemeinen Pachtbedingungen sind bei der Finanz-Bezirks-Direktion und dem k. k. Finanz- wache-Kontrol-Bezirksleiter in Knfstein zn entnehmen. Die allgemeinen Manthvorschriftcn, nach welchen sich die Pächter während der Pachtung zu benehmen haben, dann die besonderen für diese Station eigens bestehen den Bedingungen könne» vor der Versteigerung

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Bozner Nachrichten
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Page 5 of 8
Date: 27.10.1903
Physical description: 8
auf dem Rennplatze; auch . Metzger mit „Trcnnp' tvar genamit, kehrte jedoch von Salz burg,, da sein Kollege mit „Fanny Herina' dort ein schlechtes 5 Geschäft (gemacht/, direkt nach München zurück. Vom. Grödner Jöchl. Das Ansuchen der Hospizbesitzer am lIöchl. uin eine Untersuchung für den Pächter, für Offenhal- . tung des Hauses während des Winters wurde vom Landtage -abschlägig befchieden. Ein Antrag des Abg. Dr. Kofler auf (^elvähmng von 100 K^. und ein Antrag des Abg. Pfarrer Steck auf Rückweisung

an den Ausschuß blieben in der Mi norität. ' ^ Vrückensperre. Die Ladritscher Brücke bei Franzenfeste bleibt tvegcn Vornahme dringender Reparaturen von heute ab auf die Dauer von 14 Tagen für den allgemeinen Verkehr gesperrt. . Der Verkehr.ins. Pusterihal'' wird' 'auf die Dauer 7. der B mckeiisperre über die Route Franzensfeste - Vahm - Neu- stist-- Schabs - Mcha und von Pusterthal über Schabs - Neu- ^siift - Vahrn - Franzensfeste geleitet. In die Kreissäge gerathen. Der Pächter der unteren Säge

11 bi 13 fl., für größere einzelne 15-—18 fl./fur ganz große Mast- ./4ch^ne'24-4--30 <fl.?Äne-Ziege 8^10 fl., ein Schaf 6—6 fl. ^Der Viehauftrieb betrug über 300 Stück Großvieh und über , 200 'Stück Kleinvieh, ? tvelche befriedigenden Absatz fanden. Der Krämerniarkt beschränkte sich nur auf einige Bedarfs- .artikelnnd fand lvenig Käufer. Besitzwechsel. Das Gasthaus zum „Gratlspitz' in Brilegg ^ . (Besitzer FrauZ Peterer) wllrde vorgestern um den Preis von ). 52 M0 Kronen an> den Pächter des Cafes und Restaurants

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Pustertaler Bote
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Page 4 of 18
Date: 15.05.1908
Physical description: 18
lauten wie folgt: Aus § 1: Sobald sich Maikäfer in einer Gemeinde zeigen, sollen dieselben während der ganzen Flugzeit, besonders des Morgens von den Bäumen und Gesträuchen abgeklopft oder abgeschüttelt, auf gelesen und in jeder Gemeinde zu bestellenden Aufsehern vorgewiesen werden, welchen es obliegt, solche sogleich zu töten. § 3: Das Einsammeln und Töten der Engerlinge oder anderer massen haft auftretender, der Kultur schädlichen Insekten hat der Grundbesitzer, Pächter oder Fruchtnießer

auf dem ihm eigentümlichen oder von ihm be nützten Grundstücken unentgeltlich zu besorgen. § 4: Jeder Grundbesitzer, Pächter und Frucht nießer ist verpflichtet, im Frühjahre und im Herbste jeden Jahres seine Obstbäume, Wein reben und die in ihrer Nähe befindlichen Hecken von den Raupen und der Raupenbrut und anderen schädlichen Insekten zu reinigen. §5: Dieselbe Verpflichtung hat auch die Gemeinde bezüglich der Bäume, Gesträuche und Hecken. § 6: Die Gemeindevorstehung hat den Tag, an welchem die Ausführungen obiger

Bestim mungen allgemein zu beginnen haben, in solcher Weise bekannt zu machen, daß sich niemand mit Unkenntnis entschuldigen kann. § 8: Grund besitzer, Pächter und Fruchtnießer, welche unter lassen, oder sich weigern, den ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, oder durch die innerhalb derselben von der Gemeindevorstehung erlassenen Anordnungen auferlegten Verpflich tungen nachzukommen, verfallen in eine Geld strafe von 2 bis 20 Kronen zur Gemeindekasse. Schützen-Zeitung. Am k. k. Gemeinde

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