einander folgende Jahre, nämlich von Martini 1861 bis dahin 1866 verpachtet, wobei sich gegen seitig eine halbjährige Auf- und Abkündnng bedun gen wird. Der Pachtversteigernngspreis für Ein Jahr hat auch für die übrigen Jahre zu gelten. 2. Der jährliche Pachtschilling ist in 2 Raten zu bezahlen, die eine Hälfte Ist um Martini (1861) erstmals, und die 2te Hälfte um Georgi zu bezahle». 3. Hat Pächter die ihm zur Benützung überlasse« nen Fahrnisse nach Ablauf der Pachtzeit, oder im Falle
einer Pachtaufkündung beim Abtritte vom Pachte nach dem Pachtinventar zurückzustelleu, einen allen- sälligen Abgangs oder fchnldbare Deteriorirung hat Pächter nach dem Befinden der Sachverständigen zu ersetzen. 4. Wird Jedermann zum Pachte zugelassen, der sich über einen guten Leumund auszuweisen vermag. 5. Verbindet sich Pächter die herrschästlichcn Rea litäten in gutem Zustande zu erhalten, sowohl die bei der Wirthschaft, Müble und Schneidsäge vor kommenden Reparationen, die nicht über^wei Gul, den öst. Währung
betragen, selbst zu bestreiken, dabei sich jedoch nicht zu unterfangen, kleine Auöbesscruilqcn zu feiuem Nutzen und zum Nac! tbeile des Werkes hinauszuschieben, soudcru solche gleich vornehmen zu lassen, widrigen Falls bei einer geflissentlichen Un- terlassung solche Ausbesserungen Pächter gehalten sei» soll, die Reparationskosten, wenn sie auch über die zwei Gulden oder noch höher zu stehen kommen sollten, selbst anö Eigenem zu bestreiken. 6. Hat Pächter die nöthig werdenden Mühlsteine ^ Sagpiütter
selbst beizuschassen, und die ihm im AmAbaren Stande übergebeueu Mühlsteine und r<,5, . zur Benützung überlassenen Gegenstände und Inventar. G,räthschas«en beim Austritte ans dem S4« Kontrakt im gleichen Stande, wie sie ibm lant Pachtinventar übergeben worden Pächter ^'verpflichtet alle sämmllichen herr. schästl. Sagbökzer nack dem von der k.^k. Hammer- Verwaltung angegebenen Maaße und Form uneut- geldlich zu schneiden nnd von jedem Hchnittholze die zwei noch brauchbaren Schwartlinge den» Amte zu- nickzustetten
, nnd überbaupt sur das Schneiden der herrschäftlichen Schnittwaaren keme Vergütung zu fordern und ebenso auch von den bei der Sage ab« 5>ttenden Sagspäne so viel dem Amte unentgeldlich abzugeben, als zur Bemairung der Handelsgrundc erforderlich sein werd,». . . 8. Der Pächter sämmtl. Gewerbe hat sich genau an die ihm bekannt gegebenen polizeilichen Borschristen nnd Aufträge zu halten. S. Ferners bat Pächter die Erwerbsteuer, so wie alle auf die in Rede stehenden Gerechtsame Bezug habenden Steuern