465 items found
Sort by:
Relevance
Relevance
Publication year ascending
Publication year descending
Title A - Z
Title Z - A
Newspapers & Magazines
Lienzer Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/LZ/1903/08_08_1903/LZ_1903_08_08_2_object_3308939.png
Page 2 of 24
Date: 08.08.1903
Physical description: 24
ein jährlicher Pachtschilling von fl. 207.23 insgesamt bezahlt. Während nun in den früheren Jahren die Jagdbarkeit in den hier angegebenen Gemeinden um einen sehr geringen Pachtschilling ausgeübt werden konnte, haben die letzten Jagd-Verpachtungen ein ganz rapides Steigen desselben ergeben und ist eine Gegenüberstellung der Pachtbeträge gewiß interes sant, wie sich aus Nachstehendem ergibt: Lavant: Pächter Jos. Obersteiner in Jselsberg und Joh. Mayr in Göriach, (Ausrufspreis X 280), er steigert für X 525

(1893 fl. 27.12i/z). — Ni- kolsdorf: Pächter Dr. R. Soltmann (Münch ner Jagd-Konsortium), verlängert für X 360 jährlich, wurde in Afterpacht an zwei Parteien überlassen. — Tristach: Pächter Josef Amort, Brunner in Tristach. (Ausrufspreis KI 400), ersteigert für X 800 (1893 fl. 24.11^). — Lei sach: Pächter Dr. R. Soltmann, (Ausrufs preis X 280), ersteigert für X 300 (1893 für Leisach und Burgfrieden fl- 17.50). —Lienz (Bodenjagd): Pächter Josef Huber in Lienz, (Aus rufspreis X 20), ersteigert

für X 100 (1893 fl. 1.75). — Lienz (städt. Wälder in Amlach): Pächter Dr. R. Soltmann, l Ausrufspreis X60), ersteigert für X 130. — Lienz (städt. Wälder in Leisach und Gamsbach): Pächter Dr. R. Solt mann, (Ausrufspreis X 120), ersteigert fiir X 200. (beide Jagden 1893 fl. 3.10). — Lienz (Schloßberg): Pächter Jos. A, Rohracher, (Aus rufspreis X 50), ersteigert für X 60. — Bann berg: Pächter Josef Reiter in Bannberg, (Aus rufspreis X 40), ersteigert für X 80. —Burg frieden: Pächter Viktor Riebler in Lienz

um den Ausrufspreis pr. X 60. — Glanz: Päch ter Alois Zeiner in Glanz um den Ausrufspreis pr. X 45. — Gwabl: Pächter Jos. Egartn?r in Oberdruni, (Ausrufspreis X 36), ersteigert für X 41, (1893 fl. 9.—). - Jselsberg-Stro nach: Pächter Mich. Mayerl in Jselsberg um den Ausrufspreis pr. X 60. — Lengberg: Päch ter Chryfant Kollnig in Lengberg, (Ausrufspreis X50), ersteigert für X 154. — Obernußdorf: Pächter Johann Zeiner von Obernußdorf um den Ausrufspreis pr. X160. — St. Johann i. W.: Pächter Marian Wanner in Lienz

1
Newspapers & Magazines
Volksblatt
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/SVB/1886/09_01_1886/SVB_1886_01_09_4_object_2466641.png
Page 4 of 8
Date: 09.01.1886
Physical description: 8
den GewerbSmann durch die Ver pachtung derselben, gegen welche — wenn die Dinge so weiter gehen — sich auszusprechen unsere Abgeordneten in die Lage kommen könnten. Nachdem Heuer diese Steuer nicht mehr von Fremden, sondern, von hiesigen Wirthen gepachtet worden war, wäre um so mehr ein billiges Vorgehen zu erwarten gewesen, als diese Wirthe, die nun selbst Pächter sind, letztes Jahr gar grausig über die auswärtigen Pächter und deren Vorschriften losgezogen, auch wirklich manche Vorschriften derselben einfach

zu vereiteln verstanden haben sollen. Nun aber — da diese Wirthe selbst Pächter sind — hat sich das Blatt gedreht und scheinen sie mitunter im Plagen der Leute — das Steuerzahlen unter kaum ganz zu entbehrender Controle ist schon an und für sich eine Plage — und Aufstellen von eigenmächtigen Vor» schristen die fremden Pächter übertreffen zu wollen. So lassen diese neuen Steuer-Pächter den Gewerbsleuten gedruckte „Bestimmungen' zustellen, die nicht nur theil weise der gesetzlichen Begründung entbehren

und mitunter ganz willkürlich sind — sondern die ohne Unterschrift, ja selbst ohne Angabe des Druckortes einfach im Sinne des Preßgesetzes strafbar sind. Man frage doch die Herren Wirthe und Steuer pächter um die gesetzliche Begründung aller dieser - „Bestimmungen', deren letzter Punkt nicht mehr ge druckt, sondern geschrieben ist, wohl eigens sür die „Siedtiroler', wie man dieses Wort dort geschrieben lesen kann. Welch'Geisteskinder diesen „Bestimmungen' Pathen gestanden, ist also freilich leicht

ersichtlich, auch das hitzige Temperament erklärlich und bei solcher Ge spanntheit mit der Rechtschreibung dars man wohl auch keine zu große Vertrautheit mit den gesetzlichen Bestimmungen erwarten! — Nachdem diese nunmehrigen Herren Pächter als Wirthe das letzte Jahr den früheren Pächtern gegenüber z. B. die Erlaubtheit des Gebrauches der sog. Krüge verfochten, und auch durchgesetzt haben, machen wir die Gewerbs- lente darauf besonders aufmerksam, und ist unseres Erachtens das Verbot der Krüge gesetzlich

unhaltbar — mit dem die jetzigen Pächter die. Leute vexiren, um hohe Abfindungen dadurch zu erreichen. Glauben vielleicht die heurigen Steuer-Pächter, man werde ihnen gegen über auch jene Mittel in Anwendung bringen, welche gewisse Persönlichkeiten den vorjährigen Steuer- Pächtern gegenüber selbst prakticirt haben sollen? Im Interesse der Autorität der Staatsorgane müssen wir auch bedauern, daß die k. k. Fmanzorgane in der Lage sind, die Steuer-Pächter bei diesem Vorgehen zu begleiten, wenn selbe

2
Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1861/03_10_1861/BTV_1861_10_03_6_object_3018011.png
Page 6 of 6
Date: 03.10.1861
Physical description: 6
einander folgende Jahre, nämlich von Martini 1861 bis dahin 1866 verpachtet, wobei sich gegen seitig eine halbjährige Auf- und Abkündnng bedun gen wird. Der Pachtversteigernngspreis für Ein Jahr hat auch für die übrigen Jahre zu gelten. 2. Der jährliche Pachtschilling ist in 2 Raten zu bezahlen, die eine Hälfte Ist um Martini (1861) erstmals, und die 2te Hälfte um Georgi zu bezahle». 3. Hat Pächter die ihm zur Benützung überlasse« nen Fahrnisse nach Ablauf der Pachtzeit, oder im Falle

einer Pachtaufkündung beim Abtritte vom Pachte nach dem Pachtinventar zurückzustelleu, einen allen- sälligen Abgangs oder fchnldbare Deteriorirung hat Pächter nach dem Befinden der Sachverständigen zu ersetzen. 4. Wird Jedermann zum Pachte zugelassen, der sich über einen guten Leumund auszuweisen vermag. 5. Verbindet sich Pächter die herrschästlichcn Rea litäten in gutem Zustande zu erhalten, sowohl die bei der Wirthschaft, Müble und Schneidsäge vor kommenden Reparationen, die nicht über^wei Gul, den öst. Währung

betragen, selbst zu bestreiken, dabei sich jedoch nicht zu unterfangen, kleine Auöbesscruilqcn zu feiuem Nutzen und zum Nac! tbeile des Werkes hinauszuschieben, soudcru solche gleich vornehmen zu lassen, widrigen Falls bei einer geflissentlichen Un- terlassung solche Ausbesserungen Pächter gehalten sei» soll, die Reparationskosten, wenn sie auch über die zwei Gulden oder noch höher zu stehen kommen sollten, selbst anö Eigenem zu bestreiken. 6. Hat Pächter die nöthig werdenden Mühlsteine ^ Sagpiütter

selbst beizuschassen, und die ihm im AmAbaren Stande übergebeueu Mühlsteine und r<,5, . zur Benützung überlassenen Gegenstände und Inventar. G,räthschas«en beim Austritte ans dem S4« Kontrakt im gleichen Stande, wie sie ibm lant Pachtinventar übergeben worden Pächter ^'verpflichtet alle sämmllichen herr. schästl. Sagbökzer nack dem von der k.^k. Hammer- Verwaltung angegebenen Maaße und Form uneut- geldlich zu schneiden nnd von jedem Hchnittholze die zwei noch brauchbaren Schwartlinge den» Amte zu- nickzustetten

, nnd überbaupt sur das Schneiden der herrschäftlichen Schnittwaaren keme Vergütung zu fordern und ebenso auch von den bei der Sage ab« 5>ttenden Sagspäne so viel dem Amte unentgeldlich abzugeben, als zur Bemairung der Handelsgrundc erforderlich sein werd,». . . 8. Der Pächter sämmtl. Gewerbe hat sich genau an die ihm bekannt gegebenen polizeilichen Borschristen nnd Aufträge zu halten. S. Ferners bat Pächter die Erwerbsteuer, so wie alle auf die in Rede stehenden Gerechtsame Bezug habenden Steuern

3
Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1863/26_05_1863/BTV_1863_05_26_5_object_3023647.png
Page 5 of 6
Date: 26.05.1863
Physical description: 6
um Lichtmessen zu bezahlen. 3. Hat Pächter die ihm zur Benützung überlasse nen Fahrnisse nach Ablauf der Pachtzeit, oder im Falle einer Pachtaufküuduiig beim Abtritte vom Pachte nach dem Pachtinventar zurückzustellen, einen allen- fälligen Abgang oder schuldbare Deteriorirung hat Pächter nach dem Befinden der Sachverständigen zu ersetzen. . 4. Wird Jedermann znm Pachte zugelassen, der sich über einen »nten Leumund auszuweisen vermag. 5. Verbindet sich Pächter die herrschaftlichen Rea litäten im guten

Zustande zu erhalten, sowohl die bei der Wirthschaft, Mühle und Schneidsäge vor kommenden Reparationen, die nicht über zwei Gul den öst. Währung betragen, selbst zu bestreiken, da bei sich jedoch nicht zu unterfangen, kleine AuSbes- serungen zu seinem Nutzen und zum Nachtheile deS Werkes hinauszuschieben, sondern solche gleich vor nehmen zu lassen, widrigen Falls bei einer geflissent lichen Unterlassung solcher Ausbesserungen Pächter gehalten sein soll, die Neparationskosten

, wenn sie auch über die zwei Gulden oder noch höher zu ste hen kommen sollten, selbst aus Eigenem zu bestreiken. 6. Hat Pächter die nöthig werdenden Mühlsteine und-Sagplätter selbst beizuschaffen, und die ihm im brauchbaren Stande übergebenen Mühlsteine und alle zur Benützung überlassenen Gegenstände und Jnveu« tar-Geräthschaften beim Austritte aus dem Kontrakt im gleichen Stande, Gewichte und Zahl, wie sie ihm laut Pachtinventar übergeben worden sind, zu rückzustellen. 7. Pächter ist verpflichtet, alle sämmtlichen herr

schaftlichen Saghölzer nach dem von der k. k. Ham- »nerverwaltung angegebenen Maaße und Form un entgeltlich zu schneiden und von jedem Schnittholze die zwei noch brauchbaren Schwartlinge dem Amte zurückzustellen, uud überhaupt für das Schneiden' der herrschaftlichen ^ Schnittwaaren keine Vergütung zu fordern und ebenso auch von den bei der Säge abfallenden Sagspänen so viel dem Amte unentgelt lich abzugeben, als zur Bemairuug der Handels gründe erforderlich sein werden. 3. Der Pächter sämmtlicher Gewerbe

hat sich genau au die ihm bekannt gegebenen polizeilichen Vorschriften uud Aufträge zu halten. 9. Ferners hat Pächter die Erwerbsteuer, so wie alle auf die in Rede stehenden Gerechtsame Bezug habenden Steuern und Abgaben mit Einschluß der Einkommensteuer selbst zu bezahlen und aus Eigenem zu bestreiten, und diese Verbindlichkeit auf die Dauer des Pachtes ordentlich einzuhalten. 1V. Hat sich Pächter der Verbindlichkeit zu unter ziehen, sämmtlichen Werksfuhren in dem billigsten Fuhrlohn von 1 fl. 5 kr. öst

4
Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1861/18_09_1861/BTV_1861_09_18_7_object_3017827.png
Page 7 of 8
Date: 18.09.1861
Physical description: 8
und Scbneidsägc ?c. auf 5 auf einander folgende Jahre, nämlich von Martini 1861 bis dahin 1866 verpachtet, wobei sich gegen seitig eine halbjährige Auf- und Abkündnng bedun. gen wird. Der Pachtversteigeruugepr<is für Ein Jahr hat auch für die übrigen Jahre zu gelten. 2. Der jährliche Pachtschilling ist in 2 Raten zu bezahlen, die »ine Hälfte ist nm Martini (>861) erstmals, und die 2te Hälfte um Georgi zu bezahlen 3^ Hat Pächter di- ihm zur Benützung nberliisse« nen Fahrn sse nach Ablauf der Pachtzeii

, oder im Falle einer Paclitaufküudung beim Abtritte vom Pachte nach dem Pachtinventar zurückzustellen, einen allen- falligen Abgang oder schnldbare Deteriorirung hat Pächter nach dem Befinden der Sachverständigen zu ersetzen. 4. Wird Jedermann zum Pachte zugelassen, der sich über einen guten Leumund auszuweisen vermag. 5. Verbindet sich Packt«r die herrschäfilichen Rea litäten in gutem Zustande zu erhalten, sowohl die bei der Wirthschaft, Mühle und Schueidsäge vor kommenden Reparationen, dir nicht über zwei

Gul den öst. Währung betragen, selbst zu bestreiken, dabei sich jedoch nicht zu unterfangen, kleine Ausbessrrun'ien zn feinem Nutzen uud zum Nachtheile des Werkes hinauszuschieben, sondern solche gleich vornehmen zu lassen, widrigen Falls bei einer geflissentlichen.Un terlassung solche Ausbesserungen Pächter gehalten sein soll, die Neparationssosten, wenn sie o»6> über die zwei Gulden oder nocl> höher zu stehen kommen sollten, selbst ans Eigenem zn bestreiken. 6. Hat Pächter die nöthig werdenden

Mühlsteine und Sagplätter selbst bcizuscliaffen, und die ihm im brauchbaren Stande übcrgebeuen Mühlsteine und alle ihm zur Benützung überlassenen Gegenstände und Inventar. G>räthschaflen beim Austritte ans dem -Kontrakt im gleichen Stande, Gewichte nnd Zahl, wie sie ihm laut Pachtinvcntar übergeben worden sind, zurückzustellen. 7. Pächter ist Veipflichiet alle sämmtlichen herr- sckiäftl. Saghölzer nach dem von der k. k. Hammer- Verwaltung angegebenen Maaße und Form unent- geldlich zn schneiden

und von jedem Schnittholz?.die zwei noch brauchbaren Schwartlinge dem Amte zu rückzustellen, nnd überhaupt für das Schneiden der herrschästlicben Schinttwaaren keiue Vergütung zn fordern und ebenso mich von den bei der Säge ab fallenden Sagspäne so viel dem Zimte nnenigeldlich abzugeben, als zur Vemairung der Handelsgründe erforderlich sein werden. 8. Der Pächter sämmtl. Gewerbe hat sich genau an die ihm bekannt jjcgebencn polizeilichen Vorschriften und Aufträge zu halten. 9. Ferners bat Pächter die Erwrrbsteuer

5
Newspapers & Magazines
Bozner Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BZZ/1852/02_10_1852/BZZ_1852_10_02_3_object_441149.png
Page 3 of 4
Date: 02.10.1852
Physical description: 4
- dekasse zu entrichten. Wenn der Pächter da mit vurch 30 Tage vom I I. November jeden PachtjahreS gerechnet im Rückstände bliebe, ist die Gemeinde berechtigt die Jagd auf seine Wag und Gefahr neuerdings zu ver steigern; er hat nicht nur den verhältnißmä ßigen Pachtzins vom Anfang deS PachtjahreS bis zum VersteigerungStage und die Kosten der Kundmachung und Versteigerung zu tra gen, sondern haftet auch für den MindererlöS während der Dauer der restlichen Pachtzeit und hat auf den allfälligen Mehrerlös

kei nen Anspruch. 3. Auf Verlangen der Vorstehung, erfolge dies nun bei der Versteigerung oder wann immer nachhin, hat der Pächter für den Be trag «i„eS einjährigen Pachtzinses gesetzlich« Sicherheit zu leisten, und die Gemeinde ist l:n EntstehungSfalle unter denselben RechtS- nachtheilen für den Pächter, die oben unter 2 angegeben find, zur neuerlichen Versteige rung deS JagdpachteS berechtigt. 4. Der Pächter hat die jagdpolizeilichen Borschristen und die Weldmannszeit, die vom 15. April

bis 1. August jeden Jahres dauert, pünktlich einzuhalten und auch dafür zu sorgen, daß sie von den Besitzern der Jagdlicenzen eingehalten werde. Die vawider Handelnden verfallen in eine Straf« von 5 bis 10 ff. C. M., wofür sowohl der Pächter als der Inhaber der Jagdlicenzen zur »»getheilten Hand in Haftung stehen. Letztere verlieren außerdem vurch unberechtigtes Jagen zur WeidmanuSzeit den Anspruch aus eine Jagd licenz während der ganzen Frist der Pachtzeit. 5. Die Jagd darf an Orten/ wo Trauben, Obst

, Getreide oder überhaupt Früchte auf dem Felde vorhanden sind und wo hohes GraS steht, daselbst bet Strafe von 5 bis 10 fl. C. M. nicht ausgeübt werden. Die Ueber« treter dieser Vorschnst haften den Beschädig ten überdies für den erlittenen Schade». Ueberhaupt bleibt den einzelnen Grundbesi tzern auch jederzeit das Recht auf Entschädi gung sür eiliitcne Wild- und Jagdschäden und dessen Geltendmachnng nach ven beste henden Vorschriften geaen den Pächter der Jagd sowohl als die Urheber gewährt

. 6. Der Vogelfang wild zum Jagdrecht gezählt. 7. Dem Pächter ist nicht gestattet mehr als höchstens zwölf Jagdlicenzen an Andere zu ertheilen. Vor deren Aushändigung sind die damit zn Versehenden der Gemeindevor stehung (für daS lausende Jahr dem Gemein- derathe v. Comini) anzuzeigen, und vom da mit betrauten Gimeinderathe mit dem Ge, meindesiegel und seiner Unterschrift zu be glaubigen. Personen, die ohne eine solche von der Vorstehung beglaubigte Licenz aus der Jagd betreten werden, uiiterliegen der Bestra

6
Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1865/17_02_1865/BTV_1865_02_17_5_object_3030516.png
Page 5 of 6
Date: 17.02.1865
Physical description: 6
Metzgergerecht- fanie sammt Mühle und Schneidfäge :c. auf drei aufeinzliderfolgende Jahre, nämlich vom 2. Februar >865 bis dahin 1363 verpachtet, wobei sich gegen» seitig eine halbjährige Auf- und Abkündung bedun gen wird. Der Pachtverlteigerungs-Preis für Ein Jahr hat auch für die übrigen Jahre zu gelten 2. Der jährliche Pachlschilling ist in zw-i Raten zu bezahlen, die eine Hälfte ist um Lichtmeß (l865) erstmals, und die zweite Hälfte um Jakobi gleichen JahreS zu bezahlen. 3. Hat Pächter

die ihm zur Benützung überlassenen Fahrnisse nach Ablauf der P.ichtzeit od.r im Falle einer Pachtauskündung beim Abtritte vom Pachte nach dem Pachlinventar zurückjnstellen nnd einen alifälligen Abgang oder eine nicht in nothwendiger Abnützung bestehende Deteriorirung hat d.r Pächter zu ersetzen, und nnterwirft sich diesfalls dem inappe- labelu Ausspruche der jeweiligen gerichtlichen Schätz- niänner mit Verzichtnng auf jede Einwendnug d.,- gegen. 4. Wird Jedermann zum Pachte zugelassen, der sich über die Befähigung

hiezu nnd einen guten Leu- mnnd auszuweisen vermag. 5. Verbindet sich Pächter di>? heirschäfllichen Rea litäten im guten Zustande zu erhalten, sowohl die bei der Wirthschaft, Mühle nnd Schneidsägc vor kommenden Reparationen, die nicht über Zwei Gulden öst. W. betragen, selbst zn bestreiken, dabei sich jedoch nicht zu uiitcrfaugen, kleine Ausbesserungen zu feinem Nutzen nnd zum Nachtheile des Werkes hinauszu schieben , sondern solche gleich vornehmen zu lassen, widrigenfalls

bei einer geflissentlichen Unterlassung solche Ausbesserungen Pächter gehalten sein soll, die Neparationskosten, wenn sie auch über die zwei Gulden oder noch höl'cr zu stehe» kommen sollten, selbst aus Eigenem zu bestreiken. 6. Hat Pächter die nöthig werdenden Mühlsteine und Sagblätter selbst beizuschaffen, und die ihm im brauchbaren Stande übergebenen Mühlsteine und alle zur Benützung überlassenen Gegenstände und . Inventar-Gerätschaften beim Austritte aus dem tSontracte im gleichen Stande, Gewichte und Zahl

, wie sie ihm laut Pachtinventar übergeben worden sind, zurückzustellen. 7. Der Pächter sämmtlicher Gewerbe hat sich ge- nau an die ihm bekannt gegebenen polizeilichen Vor schriften und Aufträge zu halten. g. Ferner hat . Pächter die Erwerbsteuer, sowie alle auf die in Rede stehenden Gerechtsamen Bezug habenden Stenern und Abgaben mit Einschluß der Einkommensteuer selbst zu bezahlen, und aus Eige nem zu bestreiken, und diese Verbindlichkeit auf die Dauer des Pachtes ordentlich einzuhalten. 9. Zur SicherstellilNg

7
Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1865/21_02_1865/BTV_1865_02_21_5_object_3030552.png
Page 5 of 6
Date: 21.02.1865
Physical description: 6
Auf- und Abkündung bedun gen wird. Der Pachtversteigerungs-Preis sür Ein Jahr hat auch für die übrigen Jahre zu gelten 2. Der jährliche Pachtschilling ist in zwei Raten zu bezahlen, die eine Hälfte ist um Lichtmeß (1865) erstmals, und die zweite Hälfte nm Jakobi gleichen JahreS zu bezahlen. 3. Hat Pächter die ihm zur Benützung überlassenen Fahrnisse nach Ablauf der Pachtzeit oder im Falle einer Pachtaufkündung beim Abtritte vom Pachte na>ii dem Pachtinventar zurückzustellen nnd einen allfälligen Abgang

oder eine nicht in nothwendiger Abnützung bestehende Deteriorirung hat der Pächter zu ersetzen, und unterwirft sich diesfalls dem inappe- kabeln Ausspruche der jeweiligen gerichtlichen Schätz- manner mit Verzichtung auf jede Einwendung da gegen. 4. Wird Jedermann zum Pachte zugelassen, der sich über die Befähigung hiezu und einen guten Leu mund auszuweisen vermag. 5. Verbindet sich Pächter die heirfchäfllichen Rea litäten im guten Zustande zu erhalten, sowohl d-e bei der Wirthschaft, Mühle und Schneidsäge vor- V'U'uZenden

Reparationen, die nicht über Zwei Gulden ost. W. betragen, selbst zu bestreiken, dabei sich jedoch nicht zu unterfangen, kleine Ausbesserungen zu seinem Nutzen und zu», Nachtheile des Werkes hinauszu schieben, sondern solche gleich vornehmen zu lasse», widrigenfalls bei einer geflissentlichen Unterlassung solche Ausbessern»»?» Pächter gehalten sein soll, die Reparationskosten, wenn sie auch über die zwei Gulden oder noch Höher zu stehen kommen sollten, selbst aus Eigenem zu bestreiken. 6. Hat Pächter

die nöthig werdenden Mühlstein- und Sagblätter selbst beizuschaffen, und die ihm im brauchbaren Stande übergebenen Mühlsteine nnd alle zur Benützung überlassenen Gegenstände und Inventar-Geräthschasten beim Austritte aus dem Eontracre im gleichen Stande, Gewichte und Zahl, wie ste ihm laut Pachtinventar übergeben worden sind, zurückzustelle». 7. Der Pächter sämmtlicher Gewerbe hat sich ge nau an die ihm bekannt gegebenen polizeilichen Vor schriften und Aufträge zu halten. 3. Ferner hat Pächter die Erwerl

der gesetzlichen Sicherheit zu leisten, in jedem Falle muß der halb jährige Pachtschilling gleich nach Vollendung der Versteigerung erlegt werden. lt). Die Kosten der Pachtrerstrigerung und Pacht« kontrakts-Errichtiing hat der Pächter allein zu be streiken. 11. Die Pachtung ist für den Meistbietker gleich vom Tage der Verlieigernng an bindend, für die k. k. Hammrrverwaltung aber erst vom Zeitpnnk-e der Ratifikation von Seite der Wohllöblichen k. k. Berg- lind Snlinen-Dirrktion. 12. Wird rinverlländlith

8
Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1865/20_02_1865/BTV_1865_02_20_5_object_3030540.png
Page 5 of 6
Date: 20.02.1865
Physical description: 6
» Jakres zu bezahlen. 3. Hat Pächter die ihm zur Benützung überlassenen Fahrnisse nach Ablauf der Pachtest oder im Falle einer Pachtauskündung beim Abtritte vom Pachte nach dem Pachtinventar zurückjustellen und einen aUsälligen Abgang oder »ine nicht in nothwendiger Abnützung bestehende Deteriorirung hat der Pächter zu ersetzen, und unterwirft sich diesfalls dem inappe- labeln Anöspruche der jeweiligen gerichtlichen Schätz, männer mit Verzichtung auf jede Einwendung da gegen. 4. Wird Jedermann

zum Pachte zugelassen, der sich über die Befähigung hiezu und einen guten Leu mund auszuweisen vermag. k. Verbindet sich Pächter die herrschaftlichen Rea litäten im guten Znstande zu erhalten, sowohl die bei der Wirthschaft, Mühle und Schneidsäge vor kommenden Reparationen, die nicht über Zwei Gnlden öst. W. betragen, selbst zu bestreiken, dabei sich jehoch nicht zu unterfangen, kleine Ausbesserungen zu seinem Nutzen und zum Nachtheile des Werkes hinauszu schieben , sondern solche gleich vornehmen

zu lassen, widrigenfalls bei einer geflissentlichen Unterlassung solche Ausbesserungen Pächter gehalten sein soll, die Neparalionskosten, wenn sie auch über die zwei Gulden oder noch höher zu stehen kommen sollten, selbst aus Eigenem zu bestreiken. ' 6. Hat Pächter die nöthig werdenden Mühlsteine und Sagblätter selbst beizuschassen, nnd die ihm im brauchbaren Stände übergebenen Mühlsteine und alle zur Benützung überlassenen Gegenstände und Inventar-Gerätschaften beim Anstritte ans dem Contracte

im gleichen Stande, Gewichte und Zahl, wie sie ihm laut Pachtinventar übergeben worden sind, zurückzustellen. 7. Der Pächter sämmtlicher Gewerbe hat sich ge- nan an die ihm bekannt gegebenen polizeilichen Vor schriften und Aufträge zu halten. 3. Ferner hat Pächter die Erwerbsteuer, sowie alle auf die in Rede stehenden Gerechtsamen Bezug habenden Steuern und Abgaben mit Einschluß der Einkommensteuer selbst zu bezahlen, und aus Eige nem zu bestreiken, und diese Verbindlichkeit auf die Dauer des Pachtes

ordentlich einzuhalten. 9. Zur Sicherstellung des Pachtschillings und zwar für alle Z Jahre ist eine Kaution von ISO fl. durch baren Erlag desselben, durch Erlegung der Obliga. tionen nach dnn Kurswerthe 'oder durch Verpfän dung von Realitäten mit Nachweisung der gesetzlichen Sicherheit zu leisten, in jedem Falle muß der halb jährige Pachtschilling gleich nach Vollendung der Versteigerung erlegt werden. lv. Die Kosten der Pachtreriieigerung und Pacht. kontrakts-Ern'chtung hat der Pächter allein

9
Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1865/26_01_1865/BTV_1865_01_26_5_object_3030311.png
Page 5 of 6
Date: 26.01.1865
Physical description: 6
. Z. Hat Pächter die itim zur Benützung überlasse nen Fahrnisse nach Ablauf der Pachtzeit oder im Falle ein«r Pachtaufkündung beim Abtritte vom Pachte nach dem Pachtinventar ^zurückzustellen und einen allfälligen Abgang oder eine nicht in nothwen diger Abnützung bestehende Deteriorirnng hat der Pächter zu ersetzen, und unterwirft sich diesfalls dem inappelabcln Ansfpruche der jeweilt'gen gerichtlichen Schätzmänner mit Äerzichtung auf jede Einwendung dagegen. 4. Wird Jedermann zum Pachte zugelassen

, der sich über die Befähigung hiezu und einen guten Leumund auszuweisen vermag. 5. Verbindet sich Pächter die herrschäftlichen Rea litäten im guten Zustande zu erhalten, sowohl die bei der Wirthschaft, Mühle und Schneidsäge vor kommenden Reparationen, die nicht über Zwei Gulden öst. W. betragen, selbst zu bestreite«, dabei sich jedoch nicht zu unterfangen, kleine Aus besserungen zu seinem Nutzen und zum Nachtheile des Werkes binauszuschieben, sonvern solche gleich vornehmen zu lassen, widrigenfalls

bei einer ge flissentlichen Unterlassung solche Ausbesserungen Päch ter gehalten sein soll, die Neparationskosten, wenn sie auch über die zwei Gulden oder noch höher zu ' stehen kommen sollten, selbst aus Eigenem zu bestreiken. 6. Hat Pächter die notkig werdenden Mühlsteine und Sagplätter selbst bei'zusctiaffen, und die ihm im orauchoaren i^raribr und alle zur Benützung überlassenen Gegenstände und Inventar-, Gerätschaften beim Austritte aus dem Kontrakte im gleichen Stande, Gewichte und Zahl, wie sie ihm laut

P.ichtl'liocntar übergeben worden sind, zurückzustellen. 7. Der Pächter sämmtlicher Gewerbe hat sich ge nau an die itim bekannt gegebenen polizeilichen Vor schriften und Aufträge zu halten. 3. Ferner hat Pächter die Erwerbsteuer, sowie alle auf die in Rede stehenden Gerechtsame Bezug badenden Steuern und Abgaben mit Einschluß der Einkommensteuer selbst zu bezahlen, und aus Eige nem zu bestreiken, und diese Verbindlichkeit auf die Dauer des Pachtes ordentlich einzuhalten. 9. Zur Si'cherstellung

des Pachtschillings und zwar für alle 3 Jahre ist eine Kaution von 200 fl. durch baren Erlag desselben, durch Erlegung der Obliga tionen nach dem Knrswerthe oder durch Verpfän dung von Realitäten mit Nachweisung der gesetz« lichen Sicherheit zu leisten, in jedem Falle muß der halbjährige Pachtschilling gleich nach Vollendung der Versteigerung'erlegt werde». 10. Die Kosten der Pachtv:rsteigerung und Pacht- kontrakts-Errittitung hat der Pächter allein zu be, streiten. 11. Die Pachtung ist für den Meistbiether

10
Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1865/25_01_1865/BTV_1865_01_25_5_object_3030299.png
Page 5 of 6
Date: 25.01.1865
Physical description: 6
-Prets für Ein Jahr hat auch für die übrigen Jahre zu gelten. 2. Der jährliche Pachtschilling ist in 2 Raten zu bezahlen, die eine Hälfte ist um Lichtmeß.(1865) erstmals, und die zweite Hälfte um Jakobi gleichen Jahres zu bezahlen. 3. Hat Pächter die ihm zur Benutzung überlasse nen Fahrnisse nach Ablauf der Pachtzeit oder im Falle einer Pachtaufkündung beim Abtritte vom Pachte nach dem Pachtiuvenrar zurückzustellen und einen anfälligen Abgang oder eine nlckit tu nothwen diger Abnützung bestehende

Deteriorirung hat der Päebtcr zu ersetzen, und unterwirft sich dieofaUS dem inappelabeln Aussprnche der jeweiligen gerichtlichen Schützmänner mit Verzichtung auf jede Einwendung dagegen. 4. Wird Jedermann zum Pachte zugelassen, der sich über die Befähigung hiezu und einen guten Leumund auszuweisen vermag. 5. Verbindet sich Pächter die herrschäftlichen Rea litäten im guten Zustande zu erhalten, sowohl die bei der Wirthschaft, Mühle und Schneidsäge vor kommenden Reparationen, die ni<t,t über Zwei Gnlo-n öst

. W. betragen, selbst zu bestreiken, dabei sich jedoch nicht zu unterfangen, kleine Aus- btsserungen zu seinem Nutzen und zum Nachtheile des Werkes tiinauszuschiebcn, sondern solche gleich vornehmen zu lassen, widrigenfalls bei einer ge flissentlichen Untirlassung solche Ausbesserungen Päch ter gehalten sein soll, vie Neparationskosten, wenn sie auch über die zwei Gulden oder noch tiöher zu stehen kommen sollten, selbst aus Eigenem zn bestreiken. 6. Hat Pächter die nötin'g werdenden Mühlsteine

und Sagplättcr selbst beizüsctiasscn, und die ihm im brauctibaren Stande übergebenen Mühlsteine und alle zur Benützung überlasse en Gegenstände und Inventar-Geräthschaflen beim Austritte aus dem Kontrakte im gleichen Stande, Gewichte und Zahl, wie sie ihm laut'Pachtinventar übergeben worden sind, zurückzustellen. 7. Der Pächter sämmtlicher Gewerbe hat sich ge nau an die ibm bekannt gegebenen polizeilichen Vor schriften lind Aufträge zu halten. 3. Ferner hat Pächter die Erwerbsteuer, sowie

, in jedem Falle muß der halbjährige Pachtschilling gleich nach Vollendung der Versteigerung erlegt werden. 10. Die Kosten der Pachtversteigening und Pacht kontrakts-Errichtung hat der Pächter allein zu be- l streiten. ! 1l. Die Pachtung ist für den Meistbiether gleich vom Tage der Versteigerung an bindend, für die. k. k. Hammer-Verwaltung aber erst vom Zeitpunkte der Ratifikation von Seite der wollöbl. k. k. Berg« und Salinen-Direktion. 12. Wird einverstättdlich festgesetzt, daß die Jnns- brucker-Finanz

11
Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1855/31_07_1855/BTV_1855_07_31_4_object_2993759.png
Page 4 of 6
Date: 31.07.1855
Physical description: 6
Klaftern, Kat. Nr. 75, 9. ein Mahd in der Ulfiswiese von 5895 Klaftern, Kat. Nr. 1206, 1l). ein Mahd in der Ulfiswiese von 4900 Klaftern, Kat. Nr. 1207, Bedingungen. 1. Kann der Pacht nach Wunsch auf 5 oder 10 Jahre abgeschlossen werden. 2. Wird unter dem Ausrufspreise kein Anboth angenommen. 3. Hat der Pächter den entfallenden Pachtschilling vorhinein längstens bis Lichtmeß jeden Jahres zn erlegen, widrigenfalls der Magistrat den abgeschlossenen Pachtvertrag als aufgelöst be trachten

und das Grundstück auf Kosten des Erstehers der neuerlichen Versteigerung unterziehen kaun. 4. Hat der Pächter das Grundstück während der Pachtzeit ordentlich zu bemaieru, und iu gutein Stande zu erhalten. 5. Da für den Stadtsaggen eine eigene Waide- nnd Wasserorduung besteht, so habe« sich die Pächter genan darnach zn richten. 6. Darf kein Afterpacht, ohne vorläufig die Bewilligung beim Magistrate hlezn uach- gesncht und erhalten zu haben, stattfinden, sonst kann der Pacht vom Magistrate als aufgelas sen

angesehen werden. 7. Hat der Pächter die gewöhnliche Grundsteuer sammt den übrigen wie immer Namen habenden Umlagen uud Lasten aus Eigenem zu bestreiteu. 8. Die Stempelgebühren der Versteigerung uud des Kontraktes hat der Pächter zu entrichten. 9. Die Außerachtlassung einer oder der andern dieser Bedingungen kann nach Gutdünken des Magistrates die Auflassung des Pachtvertrages znr Folge haben. 10. Ueber den Versteigerungsakt wird sich die Genehmigung vorbehalten. Die Versteigerung wird beim Magistrate

12
Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1897/17_09_1897/BTV_1897_09_17_5_object_2969548.png
Page 5 of 8
Date: 17.09.1897
Physical description: 8
. ES herschte nur eine Stimme des LobeS über die in allen Theilen gelungene Fest- feier. ' Verlängerung der JagdpachtvertrSge. Wiederholt schon würd» Gesuchen um Genehmigung der Verlängerung eines Jagdpachtvertrages' kompetenten OrteS keine Folge gegeben, wenn das betressende Gesuch mitten unter der Pachtzeit und nicht am Schlüsse derselben eingereicht wurde. Ohne nach den Gründen hiefür zu forschen, will ich hier nun den Standpunkt erörtern, auf welchem der VerPächter und der Pächter stehen

für Pachtungen jeder Art, und nicht zum mindesten für Verpachtung einer Jagd. Allein auch der Pächter geuießt den Vortheil der annähernden Stabilität, welche ihm eine rationelle Betrieböeinrichtuug ermöglicht; er kann aus viele Jahre hinaus den Zuwachs durch die Fortpflanzung und den Abgang durch elementare Ereignisse und Krankheiten ic. berechnen und darnach auch den AbschusS regeln. Er kann aber auch, ohne das Geld, beim Fenster hinaus zuwerfen, sür die Erhaltung des Wildes die nöthigen Anstalten

herstellen, wie Fütterungen, Lecken ic. und sich selbst einige Annehmlichkeiten gönnen, wie Unter künste, Pirschsteige, Wege n. dgl. Aus diesem Grunde eben strebt der Pächter, wenn ihm das Pachtobjcct zusagt, womöglich noch niehrert Jahre vor Ablauf der Pachtdaucr eine Ver längerung des Pachtvertrages an. Nun sollte man glauben, dass dieses Streben, insoferne nämlich der Pachtgeber damit einverstanden ist und gegen die Person des Pächters nichts vorliegt, nur gefördert zu werden verdiente: der Vortheil

des PachtgeberS, also in unserem Verhältnissen der Gemeinde, ist durch die Verlängerung bestens gewahrt, der Pächter wird > zu Anlagen angespornt, die den» Objecte zugute kommen, und die Jagd selbst kann sich nie besser befinden als bei Zuständen der Dauer. Und dennoch verhält sich die Behörde ablehnend dagegen! Wie schon eingangs erwähnt, sind mir die Grund sätze nicht bekannt, welche competenten Orteö zu der erwähnren Haltung bestimmen; ich hielt es aber für angezeigt, die angeführten Gesichtspunkte

14