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Schlern
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Page 643 of 668
Date: 01.03.1986
Physical description: 668
Haus oder Laden bleiben“. Und wollte er ausgehen, mußte er zuvor den Meister oder die Meisterin um Erlaubnis fragen, und wenn er „nach seinem Verdienen“ mit guten Worten gerügt würde, „nit trutzige, stolze Worth zurugg geben oder einreden und sonsten im übrigen alles das, was einem getreuen Lehrnjungen zu thuen gebürth, verrichten“. Besonders ward den Lehrbuben eingeschärft, „das sie sich in ihren Lehrn Jahren in ungebürlichen Sachen mit den Weibspersonen zu lefflen und dergleichen enthalten

und sich derselben bemiessigen, so ohne das einem Jungen nit gebirth oder wohl ansteht, da auch ein oder anderer darüber betreten würde, selbem nach Gestalt der Sachen seine Lehrn Jahr nich giltig sein sollen“. Der Lehrjunge stand nicht schutzlos da. Verstarb sein Lehrmeister, beschaffte ihm die Zunft bei einem anderen Meister eine neue Lehrstelle. Hatte er aber bereits die halbe Lehrzeit hinter sich gebracht, so durfte er „bei der Witfrau seine Zeit auslernen“, sofern sie den Betrieb weiterführen wollte. In dem Falle

durfte er bis auf die letzten vierzehn Tage seiner Lehrzeit bei ihr verbleiben und wurde dann vom Handwerk einem Meister übergeben, der ihn dem versammelten Handwerk vor stellte und freisprechen ließ. Setzten Werkstatt und Familie des Meisters dem Lehrjungen in Handel und Wandel auch enge Grenzen, so genoß er doch den sicheren Schutz der Zunft vor ungerechter und willkürlicher Behandlung durch seinen Meister. Wenn sich nämlich zwischen Meister und Lehrbuben „was Unge- bürliches zuetrüge

bescheche und des Pueben Clag bei dem Handtwerch sich in der Wahrhait befinden thete, auch solliches mit glaubhafften Persohnen erwiesen würde, solle man Ihne Pueben nach Erkhantnus des Handtwerchs zu ainem andern Maister thuen.“ In diesem Falle mußte der erstere Meister das ihm vorgeschossene Lehrgeld dem neuen Meister aushändigen, wenn der Wechsel während der halben Lehrzeit erfolgte. 13 ) Im Anhänge des Zunftbuches des Meraner Wagnerhandwerks, das am 29. Dezember 1770 mit den Eintragungen

der „Aufding: und Freysprechungen“ beginnt, ist vermerkt, „wie ein Lehrjung gegen seinen Meister und wie sich ein Meister gegen seinen Lehrjung in völliger Lehrzeit zu verhalten habe!“ M ) Die 13 Artikel umfassende Ordnung lautet wörtlich: 1. Soll ein jeder Lehrmeister seinen Jung in der Forcht Gottes unterweisen Sonn: und Feyrtag zum heiligen Messopfer, Predigt und Kristenlehr fleißig an- halten. 2. Von Spiellen und andern Bösen Gelegenheiten, die dem Handwerk nicht anständig sind, abhalten, den Jung

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Schlern
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Page 641 of 668
Date: 01.03.1986
Physical description: 668
Elias Frieth Ordnung für die Lehrlinge der Meraner Wagnerzunft vor 200 Jahren Die alten Ordnungen der Handwerkszünfte richteten ein Hauptaugenmerk auf die Heranbildung tüchtiger Meister. Meister aber konnte man nur nach einer harten Lehr- und entbehrungsreichen Gesellenzeit werden. „Der Teufel hat alles sein wollen, nur kein Lehrjunge“, sagt ein schwäbisches Sprichwort. Der Lehrjunge nahm die unterste Stelle in der Rangstufe des Handwerkerstandes ein. und diese Stufe mußte jeder überschritten

freigesprochen, sobald er genug vom Handwerk verstand, um einen Knecht oder „Burschen“ vertreten zu können. Bei den Schuhmachern hatte der Meister sogar das Recht, seinen Sohn zu jeder Zeit, sogar in der Wiege, aufzudingen und freizusprechen, sofern er anderthalb Gulden erlegte und den versammelten Meistern zwei Viertel Wein und um 6 Kreuzer Brot verehrte sowie dem Sohn, wie jedem „Lehrknaben“, die Artikel vorlesen ließ, ehe derselbe auf die Wanderschaft ging. Wer nicht einen Meister zum Vater

hatte oder ein anderes Handwerk als das seines Vaters erlernen wollte, mußte sich einen Lehrmeister suchen, der ihn gegen eine angemessene Vergütung in die Lehre nahm. Auch dabei waren die Meister söhne bevorzugt, weil sie jederzeit „aufgedingt“ werden konnten, während die Aufnahme anderer Jungen an gewisse Bedingungen geknüpft war. Hatte ein Meister bereits einen Lehrjungen, so durfte er keinen anderen annehmen, bis ersterer ausgelernt oder, wie bei den Glasern, wenigstens die halbe Lehrzeit

hinter sich hatte, oder auch, wie bei den Schlossern, ein halbes Jahr bei ihm gewesen war. Die Meister des Kupferschmiedehandwerks mußten, selbst wenn sie einen Lehr jungen freigesprochen hatten, noch zwei Jahre warten, ehe sie einen anderen aufnehmen durften. Und bei den Schneidern galt die gleiche Vorschrift, wenn sie es nicht vorzogen, sich mit einem Gulden jährlich davon loszukaufen. Die Tischler waren aber weder in der Zahl noch in der Annahmezeit ihrer Lehrbuben beschränkt, und die Steinmetz- und Maurermeister hatten sogar das Recht, zwei

bezweckten aber auch, die Ehre und das Ansehen des Handwerks zu schützen und den Kunden und Verbraucher vor Pfuscharbeit zu verschonen. Hatte der Lehrlingsanwärter einen Meister gefunden, so mußte er bei den Rotgerbern und Zimmerleuten u. a. 14 Tage, bei den Müllern und Bäckern vier Wochen lang auf Probe bleiben. Das Aufdingen aller Lehrjungen, auch jener bei Meistern auf dem Lande, geschah stets in Meran und mit besonderer Feierlichkeit vor dem Zunft- oder Brudermeister und dem versammelten Handwerk

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Schlern
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Page 576 of 668
Date: 01.03.1986
Physical description: 668
Bruno Mahlknecht Meister Sigmund von Völs In seinem sehr gut belegten und interessanten Aufsatz „Der Zoll am Kunters- weg“ (Der Schiern, 1986, S. 88 ff.) erwähnt Dr. Josef Nössing auch einen Baumeister oder Steinmetz des Namens Meister Sigmund. Als nämlich im Jahr 1518 das landesfürstliche Zollhaus in Kollmann abgebrannt war und die Tiroler Landesregie rung auf einen möglichst raschen Wiederaufbau drängte, empfahl der damalige Zöllner am Kollmann, Barthlme Prantl, der Regierung in Innsbruck

, den Wieder aufbau dem genannten Meister Sigmund anzuvertrauen. Das Schreiben Prantls trägt das Datum vom 31. August 1518 und hat sich im Tiroler Landesarchiv Innsbruck, Abteilung Maximiliana (XII, 83), erhalten. Die auf Meister Sigmund bezügliche Stelle darin lautet: „Gnädig Herren. Als das Zolhaus verprunnen und E(uer) G(naden) dem wolge- bornen Herrn Wilhalm Freyherren zu Wolkenstain, auch mir daselbst befohlen, einen Überslag zu tun mit verständigen Werchleuten, Maurern und Zymerleuten, wie dasselb Zolhaus

hervor. Vielleicht war er auch als künftiger Zöllner am Kuntersweg vorgesehen: zumindest steht in dem obangeführten Schrei ben vom 30. September 1518 der Satz, Barthlme Prantl. der gegenwärtige Zöllner, werde auf Veranlassung der Regierung vom Zollamt zurücktreten. Zöllner Prantl erwähnt in seinem Empfehlungsschreiben für Meister Sigmund, dieser habe zu Trens den Chor und die Empore erbaut. Ein Blick in Josef Weingart ners „Kunstdenkmäler Südtirols“ (I. Band, 6. Auflage, 1977. S. 266) unterrichtet

uns, daß das Langhaus der Trenser Pfarr- und Wallfahrtskirche um 1498 — und zwar von Baumeister Peter Steiner aus Stilfes — erbaut worden ist. der Chor aber „um 1510“. Ein Baumeister oder Steinmetz wird nicht genannt; aus diesem Empfehlungs schreiben von 1518 erfahren wir aber, daß es Meister Sigmund gewesen ist. Weiters soll Meister Sigmund, immer nach dem Schreiben des Zöllners Prantl, vor 1518 „im Etschland viele schöne Kirchengebäu“ errichtet haben. Wenn wir uns aber nun im „Weingartner“ auf die Suche

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Schlern
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Page 642 of 668
Date: 01.03.1986
Physical description: 668
ein Geselle, bei den Rotgerbern und Kupferschmieden drei Meister und drei Gesellen, bei den Bäckern und Müllern vier Stadtmeister und zwei Büchsenknechte zugegen sein. Bei den Rotgerbern war auch noch die Gegenwart des Vaters des Jungen oder zweier angesessener Männer als Bürgen dabei erforderlich. Nebenbei mußte der Junge den Nachweis seiner ehelichen und ehrlichen Geburt erbringen. Dazu verlangten die Rotgerber eine Bürgschaft dafür, daß der Lehrjunge die Mittel für das Lehrgeld

des Cristoffen Mur von Laas, auf fünf Jahre „zu Erlernung des Weißgarber- und Sämischmacherhandt- werchs aufgedingt worden“, stand für die geforderten 32 Taler der Lehrmeister als Bürge und der auch anwesende Vater des Jungen als Gegenbürge ein. Zeugen dieses Aufdingvertrages waren Herr Hans Hörmann, Andre Wismayr und Hans Meitinger, Weiögerbermeister zu Meran, dann Peter Prigl, gewesener Meister zu Sterzing, der Altgeselle Andre von Rofreit, der Geselle Lienhart von Bozen und der Junggeselle Bartime

werden" solle.*) Der Magistrat konnte es der Zunft auch zur Pflicht machen, einen mittellosen Knaben unentgeltlich in die Lehre zu nehmen. Nur mußte derselbe dann „ein halbes Jahr über die gesetzliche Lehrzeit in der Lehre stehen“. 9 ) Das Aufdingen kostete den Lehrjungen bei den Zimmerleuten 18 Kreuzer und eine Paceide (4 /> Maß) Wein gemeinsam mit dem Lehrmeister, später nur mehr 30 Kreuzer, bei den Maurern zahlte der Junge 18 Kreuzer in die Lade, 3 Kreuzer Einschreibgeld und mit dem Meister zusammen

zu sein, dem Meister und der Meistersfrau zu gehorchen, Schwatzreden weder in das Haus oder aus dem Hause zu tragen, unnütze und böse Gesellschaft, Spielplätze und verdächtige Orte zu meiden, „den Werchzeug alle Werchtag und Feyrtag fleißig aufzuheben und Obacht darauf zu haben", der Meisterin kleine Hausarbeiten zu verrichten, „als khörn. Holz und Wasser tragen oder fiehrn“, kleine Botengänge für die Meistersfamilie fleißig verrichten „und bald sich wiederumben nacher Haus schieinen", vor Meister und Gesellen

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Schlern
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Page 644 of 668
Date: 01.03.1986
Physical description: 668
7. Soll der Jung der erste auf und der letste zum Schlafen seyn, auch die Werkstätte und das Haus fleißig verspehren, wie auch der letste zum Tisch und der erste davon seyn und sich beim selben gebührend verhalten. 8. Soll ein Jung alle Sonn: und Feyrtag abend die Behausung. Werkstätte und Gassen fleißig köhren und den Werkzeig fleißig an sein gehöriges Ort legen, damit nichts verlohren geht. 9. Soll ein Jung nichts aus dem Hause, was er von seinem Meister oder Meisterin gehört, ausschwatzen

. In Fall aber daß ein Jung eine Untreu: oder Ungebühr von seinen Gesöllen: oder Ehehalten sechen oder verspüren tätte, so dem Meister schaden könnte, soll er es dem Meister in geheim und mit der Wahrheit entdecken, damit er den Schaden wenden kann. 10. Wann ein Jung unter währender Lehrzeit ohne erhebliche Ursach flüchtigen Fuß werden oder sich zum Soldaten Leben begeben thäte, so soll nicht minder dem Lehrmeister alles versprochene Lehrngeld und was dem Handwerk anständig und alle Unkosten

ohne einigen Abgang bezahlet werden. 11. Wann es sich begeben sollte, daß ein Jung bey vor zugedingtem Meister nicht bleiben könnte und gewisse wichtige Ursachen weckzugehen hätte, so solle er es einem Zunftmaister mit Wahrheit sagen, und dieser soll dem Handwerk andeuten und alsdann nach Erkantnus des Handwerks verglichen und gehandelt werden, auch jedwederer Theil die erkanten Unkosten ohne Wieder Red bezahlen. 12. Soll ein Jung alles dasjenige fleißig verrichten und befolgen, was Meister und Meisterin

, auch Gesellen schaffen, nichts darw'ider reden oder sich unwillig erzei gen, auch sonsten sich enthalten und kein böses Maul haben. 13. Soll ein Lehrjung zu allen gebührlichen Sachen sich brauchen lassen, es sey immer, was es wolle, kurz, was Meister und Meisterin schaffen, fleißig verrichten.“ Anschrift: Dr. Elias Prieth, 1-39012 Meran, Trogmannstraße 19

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Page 577 of 668
Date: 01.03.1986
Physical description: 668
wird, in der Kirchenrechnung wiederholt ein Meister Sigmund als Steinmetz erwähnt, aus dieser Zeit wohl das Langhausgewölbe.“ Und so wenden wir uns nun der Pfarrkirche in Völs zu, wo Meister Sigmund — immer nach dem angeführten Empfehlungsschreiben des Zöllners am Kuntersweg — Jetzt (1518) ein trefflichen Pau macht“. Auch in diesem Falle finden wir im „Weingartner“ keinen Namen erwähnt, wohl aber lesen wir (1. Auflage, 1923, II. Band, S. 330) folgendes, sicher zutreffendes stilkritisches Urteil: „Von der alten Kirche

nun, die untersten beiden Stockwerke des Turmes, stammt nachweislich von unserem Meister Sigmund. Darüber gibt eine im Pfarrarchiv von Völs erhalten gebliebene Urkunde sichere Auskunft: 15. November 1520: Spanzettel (Vertrag) zwischen der Gerichtsobrigkeit zu Völs und dem Steinmetz Sigmund (oder Siman) betreffend die Errichtung des zweiten Stockwerkes des im Bau befindlichen neuen Völser Pfarrturmes. Leonhard von Veils, als Gerichtsherr, Lienhard Peisser, Richter zu Völs. und Michel Mörl als Baumaister

und Pfingsten 1521 genügend Kalk, Sand, Steine und Gerüstholz auf den Bauplatz zu führen, so daß das besagte zweite Stockwerk des Turmes bis Pfingsten 1521 fertiggestellt werden kann. Der Meister soll „alles Stainberch sauber zubehauen, wie er das schon früher getan hat", und dann die Quadern „geleim, auch vleissig aufeinander versetzen". Das Stockwerk soll von dem bereits gesetzten unteren „Gesimbs bis hinauf zum nächsten Gesimbs 24 Werchschuh“ (8 Meter) hoch sein. Weil die östliche Seite des Turmes

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Page 501 of 668
Date: 01.03.1986
Physical description: 668
unmittelbar zusammenhängende Arbeiten verrichten, wie Holzhacken, Instandhaltung des Geräts usw. Erst nach und nach durfte der Lehrling Garn auf Spulen am Spulrad aufspulen und beim Zetteln, Abnehmen des Zettels vom Zettelrahmen oder beim Aufziehen desselben auf den Webstuhl helfen. Gegen Ende des ersten Lehrjahres durfte dann ein Lehrling für kurze Zeit weben, wobei ihm der Meister peinlich genau auf die Finger sah. Mit Beginn des zweiten Lehrjahres durfte man selbständig am Webstuhl arbeiten: .Nacher

, ’s zwoate Jahr, ja ja a so a zwoa Stund hat er di glatt weben, er ischt alm dabei gstanden nit, und hascht du gfahlt, nar hat er di angschnarrt, nar ischt er herkemmen und in Stoff innischaugn, nar han i gsag ja i woaß nimmer wia tian — a nar willscht du Weber lernen und woasch nit wia ausbessern da — ja hei woaß i nit. nar hat er’s halt a wieder öfter a mal mit Zorn gsag. . . ja ja die Lehrzeit.’ Das Lehrjahr war in zwei Abschnitte unterteilt: Vom Herbst bis Lichtmeß (2. Februar) arbeiteten Meister

und Lehrling zu Hause, und nach Lichtmeß .bisch nar mit ihm auf der Ster gangen’, also auf Wanderarbeit von Hof zu Hof. War der Lehrling nicht mit anderen Arbeiten zu Hause beim Weber beschäftigt, konnte er auf die Stör mitgehen, was im ersten Lehrjahr bedeutete, Zettelrahmen und Webkämme tragen, zuschauen und Erfahrungen sammeln. Im zweiten Lehrjahr ging der Meister oft allein auf die Stör, und der Lehrling wirkte in dessen Werkstatt zu Hause: .Eppers han i dahoam gwirkt und er isch auf der Ster gangen

man wiederum bis Lichtmeß zu Hause und begab sich dann gemeinsam auf die Stör. Inzwischen war das Handwerk soweit erlernt worden, daß der junge Weber selbständig und ohne dauernde Überwachung durch den Meister arbeiten konnte: ,’s dritte Jahr hat er mir halt in Tag 10 Lire geben, oft amal 15 Lire, des isch die sem Zeit a so gweden. Auf der Ster han i vielleicht bei den Bauern gwirkt und er bein sem. nar ischt er so zu Mittag amal kemmen schaugn, gegen Marendzeit ischt er amal kemmen schaugn wie des Ding

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