Chronik des Marktes Mittenwald, seiner Kirchen, Stiftungen und Umgegend
schäften und Boten ankommen, so soll derjcnig Meister des Floß- Handwerks, den die Ordnung trifft, cs bekomm ihm wohl oder- übel, um die gebührend Belohnung unverweigerlich fahren, jedoch aber ihme dies zugelassen sein, wann ein solcher, den es getroffen, etwan mit dem Floß nicht versehen oder sonst die Lieferung nicht thun tonnt, er sein Fuhr einem andern wohl hinum lassen mag, und soll die Gefahr und Wagniß dem, so die Fuhr zugestanden oder getroffen, obliegen, er hätte
es dann mit dem, so er die Fuhr zustehen lassen, anderst bedingt gemacht oder sich derentwegen mit einander verglichen. Zu Erhaltung der Ordnung auch sollen die Führer die einkommenden Fuhren jedesmal ansagen, damit keinem nichts entzogen werde. Fürs Sechste, nachdem auch aus Verhängniß Gottes ein oder mehr Meister ein leibsgefährlichen Schaden, wie dann in diesem Handwerk sonderlich stündlich Leib- und Lebensgefahr zu besorgen kommen wurde, also daß er oder Alters halben der Fuhr persönlich nicht vorstehen kunte
, so soll ihm zu seiner Aufenthalt- und Nahrung zugclassen sein, sein Stell und Fuhr mit taugsamen Knechten zu versehen und zu verfertigen. Am Siebenten, und fürnämlich damit auch den Kauflcutm und andern durchreisenden Herrschaften Versicherung geschehe, ge setzt ein Meister des Handwerks, den die Fahrt getroffen, thäte ein verwahrlosten Schaden und vermöchte den nicht abzutragen, so soll das ganze Handwerk als die zwanzig Meister um 3000 sl. in Baarschast (?) *) stehen, jeder unter den Zwanzig um 150 fl., und mögen alsdann