: 1. Für Größe und Gränzen wird nicht gehastet, nur wird Besitz und Eigenthum, wie solches mit den bezüglicher, EinräumungS-Urkunden erworben und bisher ruhig ausgeübt wurde, dem Meistbiether überlassen. 2. Unter dein AusrusSpreise wird kein Anboth an- genommen. ^Steuern und Umlagen jeder Art, ohne Rücksicht auf Zeit und EntstehungSgrund, gehen von Martini >851 an auf den Ersteigerer über, so wie der selbe auch alle Arten von Reallasten, GrundentlastungS- gebühren, Kauserrichtuiigskosten, Armenprozcnte
in einem Jahre auch zwei Raten, nämlich die eine um Martini und die andere ,im Georg! zu bezahlen. 5. Die Bezahlung derKausschillinge hat allmählig in tarifmäßigen gangbaren Geldsorten nach dem 24 fl. Fuße zu geschehen; während der Still - Liegung hat der Meiflbeth zn 5 Prozent verzinst zu werden. 6. Sechs Wochen nach der Verfallszeit einer jeden einzelnen Rate ist der Ersteigere? znr Bezahlung der selben „m so mehr verhalten, als derselbe in Ermang lung von den ErbSinterxsseiiten nm den ganzen Kauf
der I. Parthie, v!x ini^ tss li^e,sis!i^sj<r«ch'tigke!t verbunden ist, die jährliche Abgabe an den Kuraten per 11 fl. 43 kr. abusiv ohne Abzug zu »Übernehmen. 6. Für de» 5qpfsch>kllng habt» die Käufer ge setzliche Sicherheit zn leisten, oder, damit das erzweckt ,Md, deq betreffenden Th<il desselben bar zu erlegen. 7. Der Kansschilling ist voil Martini ILS1 qn zu verzinsen und es werden den KSufern Kapitalien in alten Rechten und Zinsfüße überbunde,,. Was hsernber allenfalls fürKurrentgläubiger über bunden