sein, begreifft Er Ihn aber nit, so soll Er Ihn sichren und soll ze stund an Herwider (damals von der Siglgasse herein) machen. 18. Oeffnet sie, daß der andere Müller oberhalb (wo jetzt die Straße führt) einen Steg machen soll, daß man Leichen darüber tragen und Brautleute darüber führen könne. 19. Oeffnet sie, wenn der Mühlbach abbräche oder wie immer hinausginge, sollen die Müller drei Tage darin ar beiten. Bringen sie ihn dann nicht zurück, so sollen beide Dörfer dazu helfen, bis man ihn herein bringt
. 20. Oeffnet sie, das die Müller von keinem Getreide mehr als den dreißigsten Teil zu Lohn nehmen sollen. 21. Oeffnet sie, daß sie eine ständige Ueberfuhr haben sollen, bei der der Ferge fleißig am Gestade warten und arm und reich um seinen Lohn über führen soll. Kommt jemand geflohen an das Wasser, so soll er ihn sofort überführen, kommt jemand nach, der ihn am Gestade ereilt, ehevor er davon abgefahren, und zwingt ihn, daß er ihn nicht überfahren kann, so ist der Ferge des wegen schuldlos. Ergreift