ebenfalls zurückweist, möge dasselbe accep. tireu. Nur dieses System könne auS den Verlegen heiten helfen, und deßhalb werde er gegen das Gesetz stimmen. Graf Hartig legt dar, daß daS Gesetz zum großen Theile dasjenige bestimmt, waS früher bereits in Oesterreich bestand. Unter Anderem führt Redner an, daß mehrere gestern angefochtene Bestimmungen mit jeuen übereinstimmen, die von dem Minister Grafen Leo Thun getroffen wurden. WaS die Stel lung der Geistlichen in öffentlichen Aemtern betrifft
dann: Ich kann nicht unausgesprochen lassen, daß ein gewisser polizeilicher H.iuch durch dieses Gesetz weht, der mich nicht angenehm berührt. Allein wenn man mit staatspolizeilicher Hilse in früherer Zeit eine privilegirte AnLnahiiiSstellnng erklommen, so muß man es sich doch auch gefallen lassen, mit polizei licher EhvencSkovte in die normale Stellung zuriick- geleitet zn weiden. Frhr. v. WüllerStorf beantragt den Schluß der Debatte. (Dieser Antrag wird angenommen.) Als Generalredner gegen das Gesetz wnrde Graf Leo Thun
, für dasselbe Freiherr v. LichtenfelS ge- wählt. Graf Leo Thun: Die Gesammtheit unserer Erz- bischöfe und Bischöfe hat diesem Hause die Kom petenz zur Berathung vo>liegenden Gesetzentwurfes abgesprochen. Ich habe gegen die Kompetenz dieses HanseS anch, aber noch weitergehende Bedenken, schon von dem Zeitpunkte an, als es stillschweigend aufgehört hat, das zu sein, wozu eS ursprünglich geschaffen wurde, nämlich ein Bestandtheil des ReichS- rathes, dem die Wahrung der Interessen Oesterreichs anvertraut war. Er halte