einenStachek- drahtzaun errichtet. Pie Gemeinde wies mich an, diesen Zaun zu entfernen. Ist lie hiezu berechtiget? Antwort: Laut Abschnitt 21 des Straßengesetzes vom 11. Oktober 1895 (Landesgesetzblatt Nr. 47 ex 1895) ist die Ge meinde als Wegbehörde berechtiget, jede Vorkehrung des Besitzers eines einem öffenllichen Wege anrainenden Grundstückes zu unter sagen, wenn diese Vorkehrung geeignet ist, die Sicherheit des Ver kehres auf dem öffentlichen Wege zu bedrohen. Krage 92t: Ich Kaufte eine AutzKuh
, der Verkäufer erklärte, die Kuh geöe täglich eine bestimmte Menge Milch. Muu stellt stch heraus, vatz dieselbe nicht einmal soviel Milch gibt als ihre Jütteruug kostet. Zeugen habe ich keine. Ist der Werkäufer haftbar? Antwort: Wenn jemand einer Sache Eigenschaften bei legt, die sie nicht hat, und die vermöge der Natur des Geschäftes stillschweigend bedungen worden find, der hat, wenn das Gegenteil der Fall ist, laut Abschnitt 923 des allgemeinen bürger lichen Gesetzbuches dafür zu haften
nach der Uebernahme die Drüsenkrankheit, sogenannte Stiersucht, gesunden wird; 3. wenn bei Pferden und Lasttieren binnen 15 Tagen nach der Uebergabe die verdächtige Drüse oder deSOMotz, wie auch der Dampf; oder, wenn binnen 30 Lagen der Dummerkoller, der Wurm, die Stätigkeit, der schwarze Staar, oder die Mondblindheit entdeckt wird, so gilt laut Abschnitt 925 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches die Vermutung, daß diese Krankheit schon vor der Uebernahme gewesen sei. Arage 923: Pie Besitzer einer Aachöarakpe
in ihrem Namen ermächtigen. Als Verwalter oder Geschäftsleiter sind jene Personen anzusehen, welche mit der Stellvertre tung des abwesenden Gutsbesitzers oder GewerbSinhabers betraut find, ohne daß es weiter auf den Umfang der ihnen eingeräumten einzelnen Rechte ankäme." Hiezu wird aber vorausgesetzt, daß solchen Besitzern überhaupt daS Wahlrecht zukommt, das heißt, daß solche Besitzer entweder in dieser Gemeinde heimatsberechtiget oder aber, daß sie — laut Abschnitt? lit.b der Gemeinde-Ordnung, Gesetz
werden soll, oder insoferne diesbezüglich nicht eine unbezweifelte Ortsübung besteht, bewirkt dieser Ablauf die Aufhebung des Dtenstvertrages (laut Absatz 10 der Dienstbot en- ordnung für Tirol) nur nach vorausgegangener Aufkündigung, welche bei ganzjährigen Diensten spätestens drei Monate und bei vierteljährigen Diensten spätestens vier Wochen vor Ab lauf der Dienstzeit zu geschehen hat. Geschieht von keinem Teile rechtzeitig die Aufkündigung, so ist der Dienstoertrag auf dieselbe Zeitdauer stillschweigend erneuert