verboten. Uebertretungen werden laut den entsprechenden Gesetzesbestimmungen be straft. Die städt. Slcherheitswache ist beauftragt zu sorgen, daß diele Vorschrift eingehalten wird. Geburten in der Pfarre Bolzano im ZNonak Februar k. Maria, Tochter des Hartmann Pallhuber, Pensionist, und der Anna Unterhuber. 5. Maria, Tochter, des Antonio Mair, Stein arbeiter. und der Anna Winterte. 6. Herta. Tochter des Dr. Alfredo Ariani, Arzt, und der Margareta Dolferini. 7. Carlo, Sohn des Giuseppe Holzinger
Anlagen, die am 1. Oktober 1927 in d?r Provinz Bolzano bestanden haben und wo die Schlachtung von Tieren, die Ver arbeitung, die Aufbewahrung, die Konservie rung in Eis und der Verkauf von frischem Gefrierfleisch und Fleischprodukten' vorgenom men werden, lant den technischen hygienischen und sanitären Vorschriften laut Art. 1, 6. 29, !!I. 5V und Z8 des Reglement- über die sani täre Ueberwachung des Fleisches, genehmigt mit kgl. Gesetzesdekrete vom 21. Juli 1927, Nr. 1586, zu uniformieren
. 2. Aus dieiem Grunde müssen alle Inhaber von Schlachtlokalen in den Gemeinden, die kein öffentliches Schlachthaus besitzen, oder in Ge meinden, wo die gewerbliche Schlachtung laut Art. 1 dos genannten Reglements erlaubt ist, als auch die Inhaber von Verkaufsstellen von frischein Fleische, Gefrierfleisch, Wurstwaren nnd Konservenfleisch, die für den Verkauf in der Gemeinde, wo sie hergestellt werden, be stimmt sind, innerhalb eines Monates vom Datum der gegenwärtigen Verfügung an den Podestà um eine Beschau
durch den Gcmeinde- veterinär ersuchen, damit dieser laut den Bor schriften des Reglements sein Gutachten abgibt und damit die Anlagen nach den Vorschriften uniformiert werden. Der Podestà wird die Ver gütung bestimmen, welche die Inhaber für die Besichtigung durch den Veterinär diesem zn entrichten haben,, . .. 3. Die Inhaber von Fleischhanereien, ange> schlössen an Privatanlagen für die Erzeugung von Wnrstworcn, Konservenfleisch, Fleisch in Dosen, Fleischetxrakt und anderer Lebensmittel aus Fleisch
innerhalb eines Monates durch den Herrn Po- desta uin die Autorisierung durch die kgl. Prä fektur ansuchen, um den Betrieb der Eisanla gen weiterführen zu können. L. Die Herren Podeftas sind beauftragt, für die Ausführung dieser Vorschriften Sorge zu tragen. 6. Uebertretungen der genannten Bestim mungen werden laut Art. 61 des zitierten Re- gleinentes bestrast. vunck eisne Roman von Adolf Ott. Amerik, Copyright 1925 by Lit.-Vnr. M Lmclie, Dresden 21 lso, Fm'iwhimii) Fromholz erging in allgemeinen