und ohne jede vernünftige Auseinandersetzung mit ihm wahllos 8ie Steuerbeträge erhöhen, im mer aber nur erhöhen und nie einmal vermindern, wären auch die Verhältnisse noch so berücksichti- gungswürdig. Erst kürzlich fand in Bozen eine Versamm lung .der Steuerträger statt und dann berichteten die Tagesblatter wieder von einer Steuerversamm lung in Brun eck. Wenn nun die Gesamtheit der Bevölkerung ihren Unmut über die Anwendung der Steuergesetze laut werden läßt, dann muß es .wirklich arg fehlen, denn es traut sich heute
' vorge sehen war. Unter den im Voranschlage erwähnten Steuern befindet sich die Gewerbe- nnd Ver kaufssteuer, von der sich der Magistrat laut Voranschlag seitens'1735 Steuerpflichtigen eine Ge samteinnahme von 234.265 Lire erwartete. Es ist unbedingt für das Verständnis der heute geschehe nen Anwendung dieser Dteuer notwendig, die da mals veröffentlichte Tabelle noch einmal zu bringen, Hamit man sich einen Begriff machen könne, wie sich der Stadtmagistrat an den Voranschlag gehal ten
^ bis 1900 3 20 5700 38.000 30.000 - 30.001 bis Z300 2 8 4600 18.400 35.000 ' 35.001 bis 40.000 40.001 bis 3400 45.000 45.001 4000 aufwärts - Zusammen 21 87 63500 255.800 Man sieht daraus, wie der Stadtmagistrat durch das einfache Mittel der Einreihung der Be triebe in höhere Klassen allein aus 87 Betrieben mehr Steuern herauspressen will, als alle 1755 Betriebe laut Voranschlag Boragnos ergeben soll ten.. Es ergibt sich da unwillkürlich die Frage: wozu hat man seinerzeit den Voranschlag niedrig gehalten
Einkommen den wirkli chen Reinertrag, möge es auch zutreffen, daß in ein zelnen Fällen der Steuerträger gegen ^ ungerechte Besteuerung zum Verzweiflungsnuttel der Steuer flucht 'greift. Ter springende Punkt lst oer: Entwe der man geht von Einkommen laut ruolo als Basis für die städtische Steuer aus, dann ist es unbedingt nötig, daß sich auch' die Stadtgemeinde an die im ruolo festgesetzte Summe hält, dann muß sie aber auch die Gemeindesteuer erträglich gestalten. Es geht aber nicht an die Ergebnisse
und von seiner Befugnis, Konkordate abzuschließen, gerechten Gebrauch zu machen. Ge schieht dies nicht, so bleibt kein anderer Weg als der des Rechtszuges offen. Bemerkt muß jedoch werden, daß der Stadtmagistrat auf Grund gesetz licher Vorschrift erst dann ein Konkordat abschlie ßen kann, wenn ein Rekurs vorliegt. Der Rechtszug, der nach dem Gesetze binnen 15 Tagen laut den den einzelnen Steuerträgern zuge stellten Bemessungsbescheiden dagegen binnen 20 Tagen von der Zustellung zu beschreiten ist, ge schieht mittelst