oder bis zu diesem Tage schriftlich anzumelden und nachzuweisen. Sonst wird den nicht durch ein Pfandrecht ver sicherten Gläubigern an die Verlassenschaft, wenn sie durch die Bezahlung der angemeldeten Forderungen erschöpft würde, kein weiterer Anspruch zustehen. - K. k. Bezirksgericht Innsbruck, Abt. X, am 1. Juui 1915. 53/4 Dr< Kraxmarer m. p. 1 G.-Z. 126/14/5 Edikt zur Einberufung der dem Gerichte unbekannten Erben. Von dem k. k. Bezirksgerichte Landeck wird be kannt gemacht, daß am 17. Mai 1914 in Winkl, Gemeinde
.Verlassenschaft vom Staate als erblos eingezogen würde. K. k. Bezirksgericht Landeck, Abteilung I, am 1. Juni 1915. 124/4 Oberweis. 1 G.-Z. 145/14/10 Edikt zur Eiuberufuug der dem Gerichte unbekannten Erben. Von dem k. k. Bezirksgerichte Landeck wird bekannt gemacht, daß am 6. Juli 1914 in Jschgl der Pri vate Nikolaus Lenz, Sohn deS Alois und derKa- roliua geb. Lechleitner, ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnnng gestorben ist. Da diesem Gerichte unbekannt ist, ob und welchen Personen
aus diese Verlassenschaft ein Erbrecht zustehe, so werden alle diejenigen, welche hierauf aus was im mer für einem Rechtsgrund Anspruch zu machen ge denken, ansgesordert, ihr Erbrecht binnen einem Jahre, von dem unten gesetzten Tage gerechnet, bei diesem Gerichte anzumelden und unter Auswei sung ihres Erbrechtes ihre Erbserkläruug anzu bringen. widrigenfalls die Verlassenschaft, für welche inzwischen Herr Anton Kastlunger. k. k. Notar in Jmst und derzeit Notariats-Substitnt in Landeck
, als Verlassenschaftskurator bestellt worden ist, mit jenen , die sich werden erbserklärt und ihren Erbrechtstitel ausgewiesen haben, verhandelt und ihnen eingeantwortet, der nicht angetretene Teil der Verlassenschaft aber vom Staate als erblos einge zogen würde. K. k. Bezirksgericht Landeck, Abt. I, am 1. Juni 1915. 124/4 Ob er weis.