August Kerschbaumer, welcher des Verbrechens der Brandlegung beschuldigt war. Noch ehe das Beweisverfahren beendigt war, stand berefts in den „Innsbrucker Nachrichten" über de» Angeklagten August Kerschbaumer gedruckt zu lesen: „Der Beschuldigte gestand seine schwere Schuld nicht ein und verhielt sich leugnend." Das war,ein eklatanter Fall jener tendenziösen 'Berichterstattung, ja eigentlich kann man nicht sagen Berichterstattung, sondern muß sagen Stimmungsmacherei oder auch Hetze
gegen , den Angeklagten, welche das Gesetz ver bietet. Das Gesetz sucht der Trübung des Urteils der Richter, in unserem Falle der Geschworenen, vorzu- beugcn, indem es „Erörterungen, welche auf die öffent liche Meinung einen dem Ausspruche des Gerichts vorgreifenden Einfluß zu nehmen geeignetsini/h mit Strafe bedroht. Während noch der Prozeß gegen iAügust Kerschbaumer ink Gange war, stand für die „Innsbrucker Nachrichten" bereits die „schwere Schuld" des Angeklagten August Kerschbaumer fest und sie sagten
ihm nach, daß er „seine schwere Schuld" leugnete . Diese tendenziöse Berichterstattung wäre wohl geeignet gewesen, das Urteil der Volksrichter zu trüben und die öffentliche Meinung gegen den Ango- klagten auszureizen. Allein es ist dem Angeklagten kein Schade daraus erwachsen, weil der Staatsanwalt mit Rücksicht auf die Ergebnisse des Beweisversahrens die Anklage im vollen Umfang ^irückzog, woraus der Angeklag'.e August Kerschbaumer freigesprochcn wurde. Nun ist es (interessant, wie die „Innsbrucker Nachrichten
Zweifel, ob da alles mit rechten Dingen zugcgangen, veranlaßten den Verteidiger des August Kerschbaumer, Herrn Dr. Heller, in den „Innsbrucker Nachrichten" eine Erklärung zu veröf fentlichen, Dieselbe erschien Dienstag, 12. März. Tex Verteidiger Dr. Heller weist den Anwurf der Grausamkeit gegenüber den an der Rechtspflege Beteiligten zurück, bezeichnet den Untersuchungsrichter Dr. Kirchler, der sick mit dem Fall befaßte, als das Muster eines objektiven, von guter Gesinnung ge leiteten Richters
, der auch im Fall Kerschbaumer seiner Pflicht voll und ganz gerecht wurde. Der Verteidiger konstatiert in seiner Zuschrift, daß das Strafverfahren gegen Kerschbaumer auf Verdächtigungen einer Reihe von Zeugen beruhte, die dann ihre Aussagen in der Hauptverhandlung widerrufen oder geändert haben. Für solch objektiv unrichtige Angaben, sagt der Ver- leivlger, kann kein Gericht und kein Mchter, der die Wahrheit redlich zu erforschen sucht, ver antwortlich geniacht werden. Die Zeugen müssen vor ihrem Gewissen