ist verbunden, dem gegenwärtige« Jnhabex und Frucht- nieger das ausschließliche BesitzüngSsecht sämmtlicher Lokalien mit einziger ÄUbnahme der Keller, derBray^t- weinküche, Ansätze und Torggl, wovon sich jedoch der nöthige Gebrauch bi^ 29. Oktober d. I. vorbehalten wird, bis 1. November d. I. ohne VsrgülungSanspruch zu gestatten. ' S. Die dießfälligen KaufSvertläge müssen binnen drei Tagen nach der Versteigerung förmlich errichtet werden, und die Käufer hqbenÄlle Edl'ktS-JnssralionS
, als: Haus-, Zimmer-, Keller- und KücheneinrichtungSstücke, Bettzeug, Wein - und Standergeschirre, mehrere Flhrn We»n, dayn Fütte rung , Streu, Dünger, vier Kühe, eine Kalesche, ein Leiterwagen u. dgl. gegen sogleich? bare Bezahlung in »busiver Währung, nämlich den SonveränSd'or zu 17 si. 3V kr. ', den NapoleonSd'or zu 10 si., den Kronenthaler zu 2 st. 4S kr., den Napoleonstdäler zu 2 st. 27 kr., und den Zwanziger zu 25 kr. gerechnet, öffentlich feilgebo- then werden. Wotzen, den 19. Sept. 1843. Herr