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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 2 of 20
Date: 01.05.1930
Physical description: 20
, erscheint deswegen als gefährlich, weil mit Rücksicht «auf «die Zusammensetzung dieser zwei Kammern in kulturellen öder anderen Fragen, die bei der Wahl in diese Kammern keine Rolle fpiÄen sollen, reine Zufallsmehrheiten zustande kommen könnten, die den Anschauungen der Mehrheit der Bevölkerung widersprechen. Zur Korrektur solcher Zufälle müßte dann «doch «die unmittelbare Entscheidung 'des Volkes durch eine Volksabstimmung angerufen werden können, was viel umständlicher und kostspieliger

ist, als die periodische Wahl einer Kamm-er, und überdies üiel mehr Anlaß zu Verhetzung und Demagogie bietet. Wenn sich die Verfassung für das Dreikammersystem entscheidet, «also für «eine Länderkammer, eine Stände- kammer und eine Volkskammer, so müßte das Zusammen wirken dieser drei Kammern in der Weise geregelt werden, >daß jed«e Kammer in den ihr besonders zur Wahrung an- vertrauten Angelegenheiten selbständig Beschlüsse fassen kann, die anderen Kammern aber berechtigt sind, von ihrem Standpunkt aus Einspruch

zu erheben. Wird Einspruch echvben, so muß der betreffende Antrag in allen «drei Kammern «oerhand«elt und zum Beschluß er- hoben werden. Sind zwei Kammern dafür und die dritte nicht, so bleibt nichts übrig, als «entweder die dritte Kammer auszulösen und für dieselbe Neuwahlen auszu- schreiben, oder die Angelegenheit an die Wähler der be treffenden Kammer, Landtage, ständische Körperschaften oder Volksabstimmung, zurückzuleiten. In der Ständekammer besonders ist wiederum ent- weder ständeweise Abstimmung

oder Abstimmung nach Köpfen möglich. Auf keinen Fall kann es verhindert werden, daß ein Stand durch die anderen überstimmt wird. Denn das würde das Chaos bedeuten, wenn ein Stan«d für sich allein die Stvatsmafchine lahm legen könnte. Es wäre nur möglich, dem überstimmten Stande das Recht zu geben, die Entscheidung einer der anderen Kammern vnzurufen. Aber es «wird auch das nicht nötig sein, denn die Führung des Staates kann unmöglich die vollständige Beiseitesetzung eines Standes dulden. Wenn also wirklich

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