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Volksrecht
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Page 5 of 8
Date: 27.06.1920
Physical description: 8
und im Bergbau tätigen Arbeiter liild Angestellten uyi>.. zur Förderung der auf die Hebling der wirtschaftlichen lind sozialeil Lage der Arbeiter und Angestellten abzrelenden Bestrebungen werden Kammern für Arbeiter- und 2lnge stellte (Arbeiterkammern) errichtet. Die Kanimern für Arbeiter und 2lngestellte (Arbeiter kammern) sind insbesondere.berufen: den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften Berichte, Gutachten und Vorschläge zu erstatteil über die Regelung der Arbeits verhältnisse, des Arbeiterschuyes

solcher Institutionen mitzuwirken. ' Die Kammern für Arbeiter und 2lngestellte unter stehen der 2lufsicht des Staatsamtes für soziale Verwal tung. Sie haben innerhalb ihres Wirkungskreises auch den übrigen staatlichen lüld autonomen Behörden auf Verlangen Auskunft zu- erteilen und diese Behörden in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Gesetzentwürfe und wichtige Vollzugsanweisungen, die gewerbliche, industrielle und kommerzielle Interessen oder Fragen des Arbeitsverhältnisses berühren, sind vor ihrer Einbringung

, beziehungsweise Erlassung, den Ar- beiterkammern zur Begutachtnng zu übermitteln. Die staatlichen, und autonomen Behörden, die Kam- nlern für Handel, Gewerbe und Industrie, die Kammer- ämter, die Gewerbegenossenschaften, die Anstalten der Sozialversicherung, die Berüfsvereinigungen der 2lrbeiter und 2lngestellten und die Betriebsräte sind verpflichtet, den Arbeiterkammern auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen 2luskünfte zu 'erteilen und die Kammern in ihrer Wirksamkeit

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