war, von welchem Verfahren unser Geschäfts träger in Paris die dortige Regierung in Kunde setzte. Der Wechsel, wurde erst am 23. März d. I. präsentirt, aber nicht honorirt, und zwar laut Erklärung des französischen Finanz- Ministers , weil die Kammern die erforderliche Summe nicht votirt hätten. Ais dahin war aber keine solche Forderung an die Kammern gestellt worden, und als später eine deüfallsige Mittheilung erfolgte, war die Session so weit vorgerückt, daß dieser Gegenstand bis zur nächsten ausgesetzt werden mußte
. Uebrigens meint der Präsident, die französische Regierung sey, ungeachtet der vou ihren» Finanzminister genommenen Bezie hung auf die Einwilligung der Kammern, vollkommen zur Erfüllung deS Vertrages verpflichtet, und wirklich sind seitdem zufrieden stellende Versicherungen sowohl durch den französischen Gesandten hieselbst, als auch von unserm Geschäftsträger, und später von unserm Gesandten zu Paris eingegangen, daß der Aufschub nicht aus Mangel an Bereitwilligkeit von Seiten des Königs
und seiner Minister herrühre, und das die erfor derlichen und hoffentlich zweckcienlichen Maßregeln in der näch sten Kaminersession getroffen werden sollten. Ferner wird bedauert, daß die im Art. 6 des Vertrages versprochene Mit theilung , eine Liste der genommenen, kondemnirten und ver brannten Fahrzeuge, zur Erleuchterung der GntschädigungS- und LiquidationSkommissarien, ohne hinlängliche Angabe eines Grundes, zumal da die Kammern hiebei nicht betheiligt sind, verzögert worden sey. Unter diesen Umständen