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Title Z - A
Newspapers & Magazines
Südtiroler Landeszeitung
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Page 4 of 6
Date: 28.04.1922
Physical description: 6
Kammerwahlordnung durch- geführt weiden. Die Aufstellung der Wählerliste, dte eine be- j trächWche Erhöhung der Zahl der Wahlberechtigten ausweisen wird, ist in Vorbereitung. Die «tgeMtche Wahlhandlung wird erst im Spätherbste stattfinden. Die Kammer hat fkch an einer Beratung der Kammern der neuen Provinzen über die Reform des italienischen Handels- Kammevgesetzes beteiligt-, welche die Institution dieser Körper schaften auf ein« höhere Stufe zu stellen bestimmt ist, wofür die Grundsätze des -alten

österreichischen Handelskammergesetzes als Richtschimr dienen. Die Kammern der neuen Provinzen haben einmütig der Anschauung Ausdruck verliehen, daß das alte österreichische Kammergesetz beibehalten und das neue ttalienksche Gesetz solange wcht auf die neuen »Provinzen -aus- gdchnt werden möge, -solange die wirtschaftliche Gesetzgebung der beiden Gebiete noch wesentliche Unterschiede ausweisen. Die Frage der -Einlösung der Dorkriegsrenten, jene der Anmeldung der alten Kwnennoten, sowie der Forderungen

und Schulden bot der Kammer mehrfach Gelegenheit, bei den Zen- ' tralbehörden -auf den niedrliigen Umwechsliimgskurs und auf die - -kurze Befristung in letzterer Hinsicht mtt Erfolg hinzuweisen. In -der Frage der -Umwechslungskurfes sind leider die vereinten Bemühungen Mer Kammern der neuen Provinzen erfolglos geblieben. Auf dem Gebiete des Verkehrswesens fei zunächst auf eine Veränderung in der Kompetenz zur -Erteilung von Konzessionen S r-periodische Auivmobil-Perisonentmnsporte hingewiesen. In bänb

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Newspapers & Magazines
Meraner Zeitung
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Page 2 of 12
Date: 30.12.1876
Physical description: 12
Die religiösen Privilegien der Gcmeind und die freie Ausübung aller Culte werden garan- tirt. Weitere Punkte sind: Prekfreiheit und Lehrfreiheit, obligatorischer Elementar-Unterricht, VereinSrecht. Petitionsrecht an die Kammern. Gleichheit Aller vor dem Gesetze, Zugänglichkeit der öffentlichen Aemter für Alle ohne Unter schied der Religion, gleiche Vertheilung der Steuern, deren EinHebung kraft eineS Gesetzes tZonäitio sirre ^ua non ist. Das Eigenthum wird garantirt, das HauSrecht

- und Verwaltungs Personen bestehenden obersten Gerichtshofe ge richtet. Die Beamten können ohne gesetzlichen Grund nicht abgesetzt werden. Zhre Verant wortlichkeit wird aufrechterhalten. Die That sache, von einem Vorgesetzten Befehle erhalten zn haben, entbindet hievon nicht, wenn diese Befehle gegen das Gesey verstoßen. Es wer den zwei Kammern gebildet: die Deputirten- Kammer und der Senat. Der Sultan richtet an dieselben Botschaften. Sie haben die Frei heit der Abstimmung und der Meinungsäußerung

vorbehaltlich der Ent scheidung der Kammer unabsetzbar sind. Dieser Hof wird der Kammer am Ende jedes JahreS einen vollständigen Nechnungsbericht vorlegen. Die provinzielle Verwaltung wird auf der breitesten Grundlage der Decentralisation einge führt. Es werden gewählte Generalräthe und Municipalräthe gebildet. Die Verfassung kann nur nach einem von beiden Kammern abgege benen und vom Sultan sanctionirlen Votum abgeändert werden. — Die feierliche Verlesung der Verfassung erfolgte in Anwesenheit

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