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Category:
History
Year:
1907
Festschrift zum 50-jaehrigen Bestande, zugleich 44. Jahresbericht über das Jahr 1906 : [Vorarlberger Landes-Museum ; 1857 - 1907]
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Page 147 of 284
Author: Vorarlberger Landesmuseumsverein
Place: Bregenz
Publisher: Vereinsbuchdr.
Physical description: 298 S. : Ill., graph. Darst.
Language: Deutsch
Notations: Text teilw. in Fraktur
Subject heading: g.Vorarlberg ; z.Geschichte ; f.Aufsatzsammlung
Location mark: III A-35.869
Intern ID: 498240
Jahresfrist beginnen und vom Gewinn den neunten Teil Ulrich von Brandis einhändigen zu wollen. Zu den freien Wallisern im Walsertal und besonders nach Sonntag waren im Laufe der Zeit Leute aus dem Bregenzerwald, von Mittelberg und Tannberg haushäblich gezogen. Die Walliser behandelten diese neuen Ankömmlinge wie ihresgleichen, besteuerten sie nach Walliserart und betracheten sie als zu ihnen gehörig. Anders aber dachte die Gnos Blumenegg. Sich, stützend auf das Churwalchener Landesgesetz

, nach welchem die sog. „Wildflügel“, von jener „Gnossamy“, in welcher sie 1 Jahr und 1 Tag wohnen, für „eigen“ aufgefangen und mit Steuern belegt werden können, beanspruchte sie die Zuteilung der Walliser Zuzüglinge in ihren, der Blumenegger, steuergenossenschaftlichen Verband. Der interessante Handel beschäftigte zuerst das freie Landgericht in Rankweil Doch Einigung ward nicht erzielt, bis Freiherr Sigismund I. v. Brandis, Bruder Ulrichs, die Schlichtung übernahm, nachdem beide Parteien ihrem Landesherrn Ulrich

in die Herrschaft Blumenegg gezogen sind oder noch ziehen werden, um hier zu hausen und zu wohnen, sollen, seitdem man sie in Leibeigenschaft genommen, 4 “) es sei Mann oder Weib, sich mit der Gnos Blumenegg „verdienen“, d. h. derselben dienstbar sein, c) Ebenso gehört zur land schaftlichen Gnos jeder Eigenmann, der keinen nachfragenden Herrn hat, 47 ) und, es sei vom Bregenzerwald oder anders woher, nach Blumenegg sich haushäblich wendet. 48 ) Die Alpe Ueberlut (— über d. Lutz) gibt Ulrich im Jan. 1483

an, indem der Blumenegger Amann behauptet, Bickels Urahna sei vor zirka 60 Jahren (als leibeigene Person ohne nach fragenden Herrn = Wildflügel) aus d,em Bregenzerwald zu den Wallisern gezogen. Da nach Ghurwalchener Gesetz die Kinder von Freien und Unfreien der „bösen“, d. h. unfreien Hand naebschlagen, gehöre Bickel in die Gnos der Leibeigenen Blumeneggs. Der Richter entscheidet: „wenn die Blumenegger nachweisen können, daß sie damals, als Bickels Urahna eingewandert sei, den „Auffang“ schon gehabt

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