während der AmtSstunden immer eingesehen wer den, wobei bloß bemerkt wird, daß vom Versteigerungs- preise jährlich bloß 100 fl. R. W. zu befahlen sind. K. K. Landgericht Mieders^ den 16. März 1836. v. Guggenberg, Landrichter. Z KonvokationS-Edikt. Vom k. k. Civil- und Kriminal-Gerichte Botzen werden auf Ansuchen der k. k. Kammerprokuratur für Tirol und Vorarlberg in Vertretung der Armen unv Kir che von Penz alle diejenigen, welche an die Verlassen- fchaft des verstorbenen Pfarrers zu Penz, Blasius Lamp, Forderungen
sind, so werden alle diejenigen, wel che auf diese Verlassenschaft entweder alS Erben oder als Gläubiger Ansprüche zu baben glauben, aufgefordert, dieselben binnen Jahresfrist dahier anzumelden und aus zuweisen, widrigens sie die entspringenden Rechtsfolgen nur sich selbst zuzuschreiben hätten, und diese Verlassen- schafi mit denjenigen, dje sich gemeldet haben, und mit den darüber aufgestellten Kuratoren abgehandelt werden würden. SchrunS, den II. März 1836. K. K. Landgericht Montafon. I. Wiverin, Landrichter
Vormittag in dieser LandgerichtSkanzlei angeordnet, bei welcher sämmt liche Gläubiger um so gewisser zu erscheinen haben, als die Nichterfcheinenden den Beschlüssen der Anwesenden be^ getreten geachtet würden. K. K. Landgericht Silz, den l5. März 1336. K. Schandl, k. k. Landrichter. Z T o d es-E r kl >i r ü n g S - Cd i kt. Da die Brüder Sebastian und Michael ObgrieZer von Prettau ungeachtet der mit Edikt vom 27. Jänner 1335 geschehenen öffentlichen Aufforderung biSlier weder erschienen
sind, noch von ihrem Leben und Aufenthalte Nachricht gegeben baben, so werden dieselben auf weite res Anlangen ihres dritten Bruders Paul Obgricßer hie mit alS bürgerlich todt erklärt. K. K. Landgericht Tauscrö, den 15. März 1336. v. Leys, Landrichter. 3 Todes-Erklärungs-Edik't. Da die Schwestern Euphemi.,, Maria und Anna Steeger aus dem Tlialc Müblwald ungeachtet der mit Edikt vom 20. Aug. 133t geschehenen öffentlichen Auffor derung bisher weder erschienen sind, noch von ihrem Le ben und Aufenthalt Nachricht gegeben
haben, so werden dieselben auf weiteres Anlangen ihrer gesetzlichen Erben hiemit als bürgerlich todt erklärt. K. K. Landgericht TauserS, drn 15. März 1336. v. LeyS, Landrichter.