, und Letztere, für dem Falle, daß sie die Reihe zur wirklichen Einrückung treffen sollte, und sie nicht dieser Aufforderung entsprochen haben, als Renitenten behandelt werden würden. Die Renitenz-Strafe bestehet: In Verlängerung der Kapitulationszeit von acht auf zehn Jahre; Ii. in der Abgabe zum Kaiserjäger-Regiment auch nach Verlauf des militärpflichtigen Alterö; c. im Verluste des Rechtes, sich vertreten zu lassen. K. K. Landgericht Ried, den 31. Okl. 1840. Ofner, Landrichter
auch nach Verlauf des militärpflichtigen Alters; und 3. der Verlust des Rechtes, sich vertreten zu lassen. K. K. Landgericht Dornbirn, den 1. Nov. 1Ä0. I. K. Ratz, Landrichter. 1 V o r l a d u n g s - E d i k t Josepb Weite, Ziminermann von Tbüringerberg, ein Sohn des Simon Welle und der Anna Maria Fetzel, ist seit dem Jahre 1307 unbekannt wo abwesend. Auf Ansuchen seiner gesetzlichen Erben wird derselbe aufgefordert, binnen einem Jalir von seinem Leben und Aufenthalte Nachricht zu geben, widrigenS zur Todeser
d. I. um 9 Uhr Vormittag in dieser Landgerichtökanzleiangeordnet, bei welcher fäinmr- liche Gläubiger um so gewisse? zu erscheinen haben, als die Nichterscheinenden den Beschlüssen der Anwesenden beigetreten geachtet würden. K- K. Landgericht Karneid zu LZotzen, den 21. Okt. 1340. Stainer, Landrichter.