des Art. 1 des kgl. Gesetzdekretes vom 1. Dez. 1934, Nr. 1997, entspricht. Für die Frauen ist auch der Ledigen- schein oder jener der Witwenschaft zu erbringen. Die Ausländer, die in Italien geboren sind, haben den Nachweis zu erbringen, daß sie der Stellungspflicht im Heimatlande nachgekommen, den Militärdienst geleistet haben oder als untaug lich erklärt worden sind. Wenn, der. Gesuchsteller aus irgendeinem Grunde nicht in der. Lage ist, sich den Geburtsschein zu verschaffen, hat er an seinerstatt
ein Zertifikat ausstellt, auf Grund dessen sie die Lossagung von oer ursprünglichen Staatsbürgerschaft anfordern können. Fast alle Ansuchen um die italienische Staats bürgerschaft gründen sich auf Art. 1, Nr. 2 und 3 des kgl. Gesetzdekretes vom 1. Dez. 1934, Nr. 1997 bezw. auf den fünfjährigen (Nr. 2) oder zwei jährigen (Nr. 3) Aufenthalt im Königreiche. Auf jeden Fall wird verlangt, daß dieser Aufenthalt gegenwärtig ununterbrochen besteht, da ein früherer Aufenthalt im Königreich diesbezüglich
von den Verwaltungs öder Gerichtsbehörden regelrecht legalisiert sein; die im Ausland ausgestellten sind vom zuständi gen kgl. Konsul zu authentisieren und vom Außen ministerium zu legalisieren. Nicht erforderlich ist dies für Dokumente, die in den Nachfolgestaaten der ex-österreich.-ungarischen Monarchie ausgestellt werden. Falls die Dokumente in fremden Sprachen ausgestellt sind (ausgenommen Französisch und für den Geburtsschein Lateinisch), ist dem Origi nal die italienische Uebersetzung beizuschließen
, die gleich wie das Original authentisiert und legali siert oder von einem amtlichen Uebersetzer ange fertigt und gemäß Art. 43 des kgl. Gesetzes vom 15. Nov. 1865, Nr. 2602, über die Zivilordnung eidlich beglaubigt sein muß. Sowohl das Gesuch um die italienische Natura lisierung wie auch die begleitenden Dokumente und !>ie diesbezüglichen Authentisierungen und Lega lisierungen sind gebührenfrei. Hingegen ist die nach Nr. 1 der Tabelle Ä zum kgl. Gesetzdekret vom 26. Sept. 1935, Nr. 1949, vorgeschriebene
Taxe (mit Zuschlag nach kgl. Dekret vom 26. Sept. 1935, Nr. 1949) zu entrichten, ausgenommen wenn es sich um Italiener, die nicht im Königreich wohnen, oder um arme, in den neuen Provinzen ansässige Ausländer handelt; crstere sind von der Gebühr befreit, letztere können auf Grund des kgl. Dekretes vom 4. Sept. 1925, Nr. 1723, um Befreiung ansuchen. Weilen am SimsylW Rings um dem Siegesdenk mal wird schon seit längerer Zeit eifrig gearbeitet. Trotz der Plankenumzäunung lind der Baugerüste, die aufge