das Gericht wie folgt: Der Omnibus habe die Aufschrift gehabt „Ho tel de la Poste“ und sei bestimmt gewesen, die Reisenden, die in dem Hotel hätten abstei- gen wollen, für Rechnung des Klägers nach dem Hotel zu bringen. Die Reisenden seien daher berechtigt gewesen, anzunehmen, daß seitens des Hotelbesitzers alle Vorsichtsmaß regeln gegen Diebstahl getroffen seien. Der Beklagte und gegebenenfalls auch der Eigentümer des Hotels „Petit St. Jean“ haf teten also den Reisenden der gesetzlichchen Vorschrift
. und alle Kosten des Rechtsstreites zu erstzen. In Deutschland ist es im allgemeinen nicht üblich, daß ein Omnibus .der einem Unter nehmer gehört, mehrere Hotels bedient. Wohl aber kommt es vor, daß z. B. Saisonhotels, die im Winter zwar nicht schließen, aber doch keinen Fremdenverkehr haben, einzelne Rei sende, die in ihr Hotel wollen, in der Weise befördern, daß sie mit einem befreundeten Hotelbesitzer, der auch im Winter seinen Wa gen zum Bahnhof schickt, vereinbaren, daß er gegen Entschädigung
oder aus Gefälligkeit die Reisenden für das Saisonhotel mitnimmt. Nach dem vorstehend mitgeteilten Urteil könnte aber eine derartige Gefälligkeit Scha denersatzansprüche gegen den Besitzer des Gefährtes nach sich ziehen, wenn etwas von dem Wagen gestohlen wird. Haftung des österreichischen Hoteliers für den Treppensturz' eines Gastes. Der Wiener Großkaufmann Edmund Hacker wurde vom Eigentümer des Hotels Gröbner in Gossensaß auf Zahlung von Rechnungen für seinen Aufenthalt in diesem Hotel vom 15. Juli bis 9. August
uns zu einigen Bemerkungen Veranlassung, denn es betrifft einen recht heiklen Punkt des Hotelbetriebes, nämlich die Frage, in welcher Weise ein Hotelbesitzer haftet, wenn er in einem Falle, wie dem oben beschriebenen, einen Gast legitimiert. Der Postbote konnte nichts anderes tun, als das, was er getan hat, nämlich sich von dem ihm bekannten Portier bestätigen zu lassen, daß der Empfänger des Briefes der herbeigerufene Hotelgast sei. Auch den Portier trifft kein Verschulden, denn der Angestellte des an deren Hotels
hatte ihm den Schwindler als Kommandanten X bezeichnet. Trifft also die Schuld den Angestellten jenes Hotels, wo der Pseudooberst abgestiegen war. Aus dem Ur teil ergibt sich nicht, ob und in welcher Weise der Schwindler sich in dem Hotel legitimiert hatte. Der Umstand, daß der Gast seinen Briefwechsel in ein anderes Haus, und nicht in das Hotel bestellt hatte, hätte jedenfalls Verdacht erregen müssen. Wie aber auch immer die Sache lag, jedenfalls ist doch der Brief an denjenigen gelangt