des Hotels übereinstimmend bekundet, daß ein solcher Auftrag nicht erleilt wurde. Als Direktor Bardy durch die Mitteilung des Listboy» Seebacher und des Briefträgers Martini Kenntnis davon erhielt, daß sich am Westgiebel eine Rauchentwicklung zeige, gab er allerdings noch nicht den Auftrag, die Gäste zu alarmieren und zu räumen. Htezu hatte er wohl damals auch gar keinen Anlaß, da er den Brandherd selbst und die Ausdehnung de» Feuers nicht kannte und er wohl Rückjicht auf die erholungsbedürftigen Gäste
anerkannt wird, seitens des Personales in aufopfernd« Weise; aller dings fand es nicht in allen Fällen bei den Gästen selbst jene Hilfe, die, wenn sie gewährt worden wäre, wohl manche Verluste vermieden hatte. Festzuhalten ist, daß die Parole ausgegeben wurde, in erst« Linie die Helten der Gäste zu retten und daß tatsächlich die wertvolle Inneneinrichtung des Hotels zum allergrößten Teile eln Raub der Flammen wurde/obwohl, wie Dr. Seb. Huber als Partei bekundet, eine gefahrlose und leichte Rettung
des beklagten Vereines und dessen Bediensteten die eingebrachten Fahrnisse' der Fremden mit Aufopferung der eigenen gerettet wurden) hat dieser sogar mehr getan, als ihn das Gesetz verpflichtet 964 a. b, G.-B.). Es ergibt sich aber daraus auch weiter, daß das Hotelpersonal nicht daran schuld ist, wenn der Klagsseite Effekten in Verlust kamen. Daß solcheetwavon Bediensteten des Hotels ge stohlen würden, wird von keiner der Kkagsparteien bchauptet; überhaupt fehlt jeder Nachweis eines Tatumstandes
, der den Verlust oder die Beschädi gung ber klagsseitigen Effekten mit einem Ver schulde» der Hötetbedie'nsteten in ursächlichem Zusammenhang bringen könnte. Die «eitere Klagsbchauptung, daß die einmal geretteten und auf der Wiese deponierten Effekten sorglos liegen gelafseu wnrden, daß von Seite des Hotels für eine Bewachung keine Sorge ge tragen wurde, erscheint nur zum Teile richtig. Die gegen Mittag erschienene Gendarmerie und das Militär übernahmen sofort die Bewachung der Effekten und wurde