Dt'i^ 6. Nr. I4i> Städter, die 1 ich nach Ruhe und Höhenluft' lehnen, fragen, wenn sie von ihrem Wohn orte aus ein Zimmer bestellen, nicht nach der , richtigen Obsorge wegen Feuersgefahr. Diese- muß, von der Hotelleitung strenge begehrt wer ben, der auch die Haftung Mr ^den Zufall obliegt, der durch den gefährlichen Zustand, des Hotels herbeigeführt wurde. Schließlich führte Dr. Katz aus, baß das erstrichterliche Urteil an mehrfachen Mängeln lei.de, da viele Zeugen nicht vernommen, viele
bei dem Kamine entstanden, und daß das notwendige Schliefen des Kamins nnterlassen worden sei. Für diese unzugängliche Stelle sei der be klagte Verein umso mehr verantwortlich, als es durch das Gutachten der Sachverständigen auch nachgewiesen erscheint, daß diese Abmaue- rung in einem späteren Zeitpunkte, lange nach Fertigstellung des Hotels erfolgte, ohne von der polit. Behörde genehmigt worden zu sein. Hiebei wollte er davon absehen, daß selbst die Genehmigung der polit. Behörde zivil rechtlichen
Ansprüchen nicht präjudizieren könne, wie es in zahllosen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes erhärtet erscheint. Dr. Berg wies ferner darauf hin, daß der Erst richter, entgegen den Ergebnissen des Beweis verfährens angenommen hat, daß sich die Löschmittel des Hotels in tadellosem Zustande befunden haben, obwohl eine Reihe von ein wandfreien Zeugen deponiert hat, daß die Schläuche zerissen waren, die Hydranten nicht funktionierten und die Gewinde der einzel nen Schlauchstücke nicht aneinander
Effekten durch ..At c r a n < r Z ei l u n g' das Hotelpersonal größstenteils in der.Weise vor sich ging, daß. die Fahrnisse aus den Koffern und Kisten zusammengepackt.und zum Fenster hinabgeworfen und anf .der Wiese lie gengelassen.wurden,^ ohne daß von Seite des Hotels für die Mewachung «Sorge.getragen worden wäre, und daß.erst als zu Mittag Gen darmerie. und.Militär zur Stelle- war, 'die Bewachung ^ von,, diesen übernommen wurde. Aber selbst wenn dem beklagten Vereine ge lungen wäre, jenen Beweis