Ausstellungen von Luxusgegen- ständen und Preziofen konzefsionspflich- tig im Sinne der Gewerbeordnung, Bekannt machung im REBl. Nr. 199 vom 1k. August 1907 sind, wenn sie in folgenden Lokalen stattfinden: a) Hotels <albcrghi): b in den vom Publikum nicht zugänglichen Lokalen, in die man aber notorischerweise aus Grund «m Zeitungs- oder handverteilten Anzei gen oder aus Grund einer irgendwie bekannt ge machten Angabe eintreten kann; c> Die Verkäufe (nicht auch zeitweiligen Aus stellungen) u> den Sitzen
>) der Sleiitpelgebühr unterliegen.' Artikel 2. Die Konzession kann nur jenem gewährt werden, welcher wegen des Handels, der mit den im Artikel 1 genannten Verkäufen und Ausstellungen zusammenhängt, der Gewerbe, fteuer unterworfen ist: die Konzession unterliegt folgenden Gebühren für behördliche Bewilli gung zu Gunsten des Staates. Für Verkäufe und Ausstellungen: a) in den der Luxus- und 1. Kategorie cmge» hörigen Hotels, Gasthäusern und Pensionen, wo immer diese liegen mögen: in den andern Loka len, von denen
Artikel I spricht, in Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern und in klima tischen und Badeorten, in denen die Aufenthalts- gebühr (tassa di foggiorno) gilt: 100 Lire für je volle oder angefangene 10 Tage. Die Gebühr ist dem Steuercunt (Stemvelcunt) gegen Abtrennung einer entsprechenden Quittung zu bezahlen, und zwar vor der Ausstellung der Konzessionslizenz selbst. b) in andern Hotels, Gasthäusern, Pensionen und ähnlichen Lokalen, welc!>e in andern Ge meinden liegen, als die in dem vorhergehenden