Kollektivvertrag des Handels- Prooinzialverbandcs von Bolzano, die erheblich über das gegenwärtig geltende Gesetz zu Gunsten der Angestellten binaus geht, wohl etwas unzeit gemäß. Durch sie wurde nänstich eine Frage höchsten Interesses nur fiir den Ha-ndelsstand unserer Provinz geregelt, die nach dein Willen der Regierung unter Mitarbeit der Reichsorgani sation der Dienstgeber und Dienstnehmer für ganz Aofien im gesetzlichen Wege gelöst werden soll. Issteuenmg der Hotels als Industriegebäude. Mit 1. Jänner
sind bisher die Hotels als Werkgebäude anerkannt worden, so daß sie immer von der Oiebäudesteuer betroffen werden. Erst in neuester Zeit ist durch die Organsiationen des Gastgewerbes in mehreren Provinzen der Wunsch laut geworden, die Sieuerverwaltuug möge auch den eigentlichen Hotels den Charakter eines Werkgebäudes zubilligen und diese dadurch der Steuerbegünstigung teilhaftig machen, die der Industrie für ihre Betricbsgebäude schon seit 1925 cinqerämnt wurde. Das Verlangen erscheint gewiß berechtigt
, wenn man bedenkt, daß ein Hotel oder gut eingerich teter Gasthvf, so lebr er sich äußerlich von einer Fabrik oder Werkstätte unterscheidet, doch gerade in jenen Punkten, die den Begriff des Werkbaues (opificio) ausmachen, bedeutende Aehniichkeit nrit ihnen hat. Tatsächlich besitzen die Hotels und modernen Fremdenhäuser vielleicht nicht weniger eingebaute Apparate. Mechanismen und Maschi nen als manche Industrie und auch ein Hotel kann nur als solches verwendet werden und ist für keinen anderen Betrieb tauglich
als für den es gebaut wurde. Beide Erfordernisse für die Anerkennung als „opificio'. der Einbau von Mechanismen, Apparaten und Maschinen und das Bestehen eines Zweckbaues für eine bestimmte Industrie, für den er errichtet wurde, sind bei Hotels und modernen Fremdenhäufern zweifellos vorhanden. Man denke nur an die kostbaren Anlagen für Küche und Kühlraum. an die Heiz anlagen, a» den Einbau fließenden Wassers, die 'Aufzüge, die Telephon- und Signalanlagen, die manchmal nicht weniger mannigfaltig