Rechtfertigungsbericht des städtischen Ingenieurs gegenüber dem Berichte der Enquête-Commission über den Kasernbau
Gleichzeitig wird betont, daß der städtische Ingenieur, welcher imr wit der Aufsicht über die ^ Weiten betraut ^ gewesen wäre, nicht das . Besngniß hatte, / eine solche Fiindamenralbedingnng aufzuheben., ^ ^ ' ^ ^ ^ Eine solche FundamentNbedinjjüng nämlich daß das alte Holz nicht verwendet werden darf — konnte von dem Bauleiter gar nicht aufgehoben werden, weil sie für denselben gar nicht existirte;demi eswarvon jeher angenommen, daß das gesunde alte, vom Unternehmer gekaufte Holz
wieder verwendet werden, darf — wie das beispielsweise auch bei allen Ädaptirungsbauten, bei welchen der Gefertigte bisher beschäftigt war, thatsächlich gehandhabt wurde, da gesundes altes Holz, welches schon eine gewisse Erprobung aufgehalten hat, in manchen Fällen ebensoviel und noch mehr Werth ist als neues Holz, dessen wahren Werth man oft nicht kennt. ' ' ' ' ' ' Die Behauptung, daß weiches Holz nur eine Dauer von 6V bis 100 Jahren besitzt, ist wohl,,-.'NM eine theoretische, denn in der Praxis
sind für die Dauer nicht nur die Zeit, welche das Holz dient, sondern noch viele andere Faktoren maßgebend. Es hängt viel davon ab, ans welchen! Boden das Holz gewachsen, zu welcher Zeit 'es ge schlagen und entrindet und unter welchen Umständen es eingebaut wurde. Die Ansicht, daß neues Holz stets dauerhafter sei als gleichzeitig verwendetes altes/'ist daher ganz unrichtig. Wenn man schon von dieser Voraussetzung ausgeht, hätte man überhaupt kein altes Holz in der Kaserne belassen sollen und somit
auch die 74 cub. Meter alte gesunde Trame,' welche bloß umgelegt wurden, als altes Holz verkaufen und dafür neue — mit einem Anschaffungswerth'von rund fl. 1900 — einlegen müssen. Ein solches Vorgehen wäre aber mit dem zn allein Anfang festgestellten Prinzipien nicht vereinbar, gewesen. Der oben citirte Passus aus den Bedingungen, aus dem die genannte Fundamentalbedingung, herausgeklügelt wird - betrifft ganz ausschließlich nur die zu liefernden n è nen Holzèr — .indem'er nur die nothwendigen Eigenschaften
dieser bezeichnet — nicht aber sagt, daß nur neue Hölzer verwendet werden dürfen. Wohl aber hieß es in den Bedingungen an der Stelle, wo von dem zu übernehmenden Holz die Rede ist: s „Der.Unternehmer verpflichtet sich,das vom Abbruche gewonnene verwendbare Holz < ^nm Preise von'^ HN übernehmen zc. ze.' ^ ^ ^ - Wenn dabei nicht ausdrücklich gesägt ist, daß diese Verwendung bei dir'städtischen' Käsern^ stattfinden darf, so mag das ein Uebersehen bei der Abfassnng der Bedingnn'gen sein, Nie aber Nm dieses Hersehen