etwas Lärchenbretter für Bedachung vorhanden, welche dort nicht gebraucht werden. Frage mich bei Ihnen an, ob ich das übrige Holz zu Mir liefern darf, also von einer Fraktion in die andere. -Hier ists so üblich und Brauch: Kommen Nachbarn zweier Fraktionen mitsammen gut aus, so gesciiehen derartige Sachen ohne Widerspruch, liegen st« aber einander 'in den Haaren, fo -wehrt die eine Fraktion die Aus- fuhr. Ich bin der Ansicht, wenn ich ein« Sache kauft, und wäre dieselbe sogar in einer anderen Gemeinde
verwenden. Anderseits ist klar, daß Du aus 'dem Fvnktionswald das zum Bedarf des vorerwähnten Hofes nötige Hal-z nicht noch einmal ansprechen darfst, sondern das Holz, das Du in der nächsten Zeit dort brauchst, aus dem Eigenwald beistellen über kaufen mußt, und zwar solange, bis das -wegtvansportierte Fraktionsholz wie- ,BIOSÄXON‘ ilor unentbehrliche Lcckutoin Im Hlceli- ring für Rinder, Wurde. >clmfo, Zielen, alle NuUtiore und Rotwild. Individuelle und Instinktiv je nach Oe«t. Patent Nr. M8.1M Bedarf
ist aber «dabei noch immer, ob Du nicht wegen des wegtranspor- tierten Holzes von der Fraktion oder -der Forstbehörde sonst belangt werden kannst. Im allgemeinen wird die Derroen- düng von Holz, das zum Haus- und Gutsbedarft bezogen wurde, zu anderen Zwecken als Uebertretung des Forstge setzes bestraft, Du aber könntest nach unserer Ansicht nicht bestraft werden, da Du das Holz ja wie jedes andere Privat- gut durch Kauf erworben hast. Wir glauben, daß es das Richtige -wäre, wenn Du die Fraktion
um die Erlaubnis, das Holz wegzu-führen, fragen würdest, wobei Du ihr zufagen müßtest, -daß Du im Bedarfsfälle die gleiche Menge Holz aus eigenem beistellen und nicht von der Fraktion beanspruchen wirst. Frage: Vor etwas mehr als 80 Jahren wurde im Testamente einer alten adeligen Frau eine Schule mit einer Stiftung bedacht, nämlich mit zwei Mähdern. Im Testament heißt es ausdrücklich: „Die Mähder vermache ich zugunsten der Schule N. Als Gegenleistung haben die Kin-der dieser Schule vor und nach dem Unterricht