«!. Nichtamtlicher Theil. Herkuuftsbezeichnung im Warenverkehr. Wie die „Presse' meldet, fand gestern im Handels ministerium unter dem Vorsitze des Handilsministers Freiherr» von Glanz die Sitzung einer Ministerial- Commission statt, welche sich mit der Erörterung des vorbereiteten Entwurses snr ein Gesetz betreffend die HerkunftSbezcichnung im Wahrenverkehre, beschäftigen wird. Das in Aussicht genommene Gesetz ist in erster Linie gegen die fälschliche Herkunftsbezeichnung von Waren oder deren Verpackung
sich als ein Bestandtheil jener Action der Regierung dar, die zum Zwecke der Bekämpfung des unlauteren Wett bewerbes seit längerem im Zuge ist und, wie bekannt, bisher durch die Erfassung specieller Erscheinungsformen in den Gesetzentwürfen, betreffend die Quantitäts- und Qualitätsverkürzungen, dann in dem Lebensmittclgesctze, im Markenschutzgcsetze, endlich im Gesetze über den Ratenhandel Ausdruck gesunden hat. Das Zoll- und Handels-Büudnis n»it Ungarn. Die Sektionen der niederösterreichischen Handels
- und Gewerbekammer haben einen Bericht vorgelegt, in welchem die anlässlich der Erneuerung des Zoll- und Handelsbnndnisses in Industriellen- und Handelsreisen laut gewordenen Wünsche besprochen und im Einver nehmen mit dem Reserente» Kammerrath Leopold Pvl- lak die nachstehenden Schlussanträge gestellt wurden, welche, wie uns schon vorgestern durch den Draht berichtet worden ist, vom Plenum angenommen worden sind. Die Kammer wolle zur Frage der Erneuerung des Zoll- und Handelsbündnisses mit Ungarn den beiden
Häusern des Reichsraths, sowie der k. k. Regierung die im Interesse des Handels und der Industrie der diesseitigen Reichshälste festzuhaltenden Grundsätze be sonders in nachstehenden Punkten zum Ausdrucke bringen: 1. Die sortdauernde Gestaltung der österreichisch-nng. Monarchie als eines einheitlichen Wirtschaftsgebietes durch Erneuerung des Zoll- und HandelsbündnisfeS stellt sich für beide Reichstheile als Lebensfrage, in Hinsicht auf die mit den großen Staaten Europas be stehenden Zollverträge
und Handels- conferenz Fachmänner aus beiden Ländcrgebicten, ins besondere Mitglieder der Handelskammern beizuziehen sind, ist mehr Beachtung zuzuwenden, als bisher. V. Der gegenseitigen Controle der Zolleinhebung und Zoll verwaltung ist erhöhte Aufmerksamkeit zu leihen und zu diesem Behufe das im Artikel V des Zoll- und Handelsbnndnisses vorgesehene Institut der Zollinspek toren im Sinne der bezüglichen obenstehenden Aus führungen auszugestalten. Vl. Den, Handel und der Industrie der diesseitigen