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Tiroler Zeitung - Wochenblatt für Katholiken
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Page 3 of 4
Date: 05.04.1850
Physical description: 4
d. I. wurden Handels- und Gewerbs- kammern errichtet und dergestalt über das ganze Reich vertheilt, daß die Handels- und Gewerks-Interessen aller Kronländer ^arin ihre Vertretung finden. Sie bilden daö Organ, durch welches der Handels- und Gewerbsstand der betreffenden Be zirke nicht nur seine Anliegen dem Handelsministerium eröffnet, sondern auch des letzteren Bemühungen zur Förderung des Ver kehrs unterstützt. Außer der Erstattung von Berichten und Gutachten und der Führung von Registern und Uebersichten

über die Handels- und Gewerbsunternehmungen ihres Bezirks und deren Besitzer, kommt ihnen zu, die Waaren- und Wech sel-Agenten (letztere jedoch nur vorbehaltlich ministerieller Be stätigung) zu wählen und in Handels- und Gcwerbsangelegen- .h eilen (freilich nur mit Vorbehalt der Berufung an die zustän digen Gerichte oder Behörden) als Schiedsgerichte zu entschei den. Sie zerfallen in der Regel in zwei Sectionen, des Han dels und der Gewerbe, und sind dem Handelsministerium un tergeordnet, welches von Fall

zu Fall entscheidet, was für eine Handels- und Gewerbskammer einvernommen werden soll. Die Mitglieder dieser Handels- und Gewerbskammern, mindestens zehn, höchstens dreißig an der Zahl, werden von den selbst- standigen Inhabern von Handels- und Gewerbsgeschäften eines jeden Bezirkes aus ihrer Mitte durch direkte Wahl berufen. Das Handelsministerium bestimmt aber die Handels- und Ge- werbsklassen, aus welchem sie zu wählen sind, um den um fangreicheren und wichtigeren Unternehmungen einen angemesse nen

einen gedeihlichen Fortschritt durch die Ausdeh nung der entscheidenden Competen; der Handels- und Ge werbskammern in Sachen der Handels- und Gewerbsgenossen; denn nur auf eine tüchtige Gewalt der Korporation über ihre Glieder läßt sich eine kräftige Vertretung nach Aussen und nach Oben gründen. Deutschland. Gr. Baden. Karlsruhe, 28. März. In der vor gestrigen Sitzung beschäftigte sich die erste Kammer vorzugs weise mit den Finanzgesetzen. Die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schlachtviesteuer wurden

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Der Bote für Tirol
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Page 2 of 6
Date: 17.01.1850
Physical description: 6
deS Guberuiums daraus anzutragen, die dadurch ertheilte Vermehrung um ein Geschäftsbefugniß für unzulässig zu erklären? Der Ausschuß verniiuic mit Stiminencinhelligkeit beide Fragen und erklärte sich zum Theil mit Acclaination für Ertheilnng des Befugnisses. (Schluß folgt.) Wien, 13. Jäu. Unter dem persönlichen Vorsitze des Herrn Ministers für Landcskiiltiir und Bergwesen wird eine Kommission, bei welcher auch das Handels ministerium iu geeigneter Weise vertreten sein wird, zum Behufe der Berathung

der Herzogowina ist der Förderung des Handels auf der Narenta sebr gewogen. Weil indeß von der persönliche» und momentanen «timmnng der türkischen Beamten das meiste abhängt, dürfte eine diplomatische Intervention vom größten Nutze» sein und namentlich auch der Narenta Handel durch die Errichtung der oben erwähnten Konsulate wesentlich gefördert werden. Wie», 12. Jänner. Das Handelsministerium hat für die neu orgauistrtcn politischen Verwaltniigsbchör- den, insofcrn sie dem Handels-Ministerium als Organe

zu dienen haben, folg.nde Instruktion erlassen: 8. I. Die politische» Verwaltiingsbchördcii sind nach der mit a. Entschließung vom l'3. Okt. v. Js geneh migten Organisation dieses Ministeriums in Angelegen heit des Handels und der Gewerbe zuqleich die Organe des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten. Dieselben haben daber in diesen Angelegenhei ten die von diesem Ministerium emvfaiigeiicn Aufträge zu vollzieben, und an dasselbe ihre Berichte zu richte». X- 2. Bis ci» »eiies Geiverbs

- und Handelsgesetz er scheint, ist der Bezirkshauptmaun die erste Instanz in Angclcgenbcit.il des Handels und der Gewerbe, und der Kreioxrästdcnt die zweite; mir Ausnahme jener Ge werbe nnd Unternehmungen, dcren Verleihung nach den bisherigen Vorschriften der Laudcsstelle vorbehalten war. Für letztere ist der Kreispräsident erste und da« Han delsministerium zweite Instanz. ^ Anöscrtigiiiig der Hausierpässc gehört in den Wirkungskreis des Bczirkshauptinaunes. Ueber die

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Der Bote für Tirol
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Page 2 of 4
Date: 16.07.1850
Physical description: 4
von, S. Juli Begnadigten gehören die nachstellenden, auf lS und bezugsweisc IS Jakre Strafzeit Derurtheilten, und zwar der Kappenmacher Jakob Kokn, der sicbenbürgische Tdefaurariats-Selretär Gyergyai, und endlich der quit- tirte Oberlieutenant Damaskin, welcher letztere als früher quittirter Offizier schon in dem, diese Klasse von Verur- theilten umfassenden Gnadcnakte mirbegriffeu erscheint. Auch der Schauspieler Reinap ist unter den Amnestirten. Wien, II. Juli. lDie bevorstehenden öster» Handels

» und I ndu strialve rf «g u u g e n. ? Wir entnehmen sie dem in Erwiederung deS Berichts der Wiener Handelskammer erfolgten Nescripte des Handels- Ministers. Wir erfahren darin, daß das Handelsmini sterium manchen geäußerten Wünsche» bereits zuvorkam, namentlich in getroffenen Einleitung«» zur zeitgemäßen Neugestaltung der JnnungSinstitnte und zur Errichtung von Handels- und Fabriksgerichten. Eben so stimmt das Ministerium mit der Handelskammer vollkommen überein in den geäußerten Ansichten

zunächst innerhalb des Ressorts des Fi nanzministeriums. Nichtsdestoweniger habe das Handels- Ministerium die kräftigsten Schutzmittel sowohl daselbst als bei dem General-Gouverneur des lomb. - venet. Kö nigreiches nachdrücklichst bcvorwortet, und es feie» auch dießfalls geeignete Erhebungen an Ort und Stelle im Zuge. Die sicherste Schutzwaffe gegen den Schmuggel wäre wohl von der bevorstehenden fachgemäße» Regelung der Zollsätze zu gewärtig?»; eine spezielle Beförderung desselben in Aufhebung

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Der Bote für Tirol
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Page 2 of 8
Date: 29.01.1850
Physical description: 8
des statistischen Bureaur von Interesse sein dürften. Auch wurde zu diesem Zwecke die Einsendung aller in den Kronländern erscheinenden Schematismen angeordnet. — Zufolge der den Handelskammern auferlegten Ver pflichtung , spätestens im Monate März eines jeden Jahres einen ausführlichen Bericht über den Znstand der Industrie »nd des Handels des abgelaufenen Jahres an das Handelsministerium zu erstatten, bat die Wiener Handelskammer diese Berichterstattung über die einzelnen Industrie - und Handelszweige

mir dcr Zeichnung eines Beitrages von M,s>gc> fl. EM. in proc. Metall-Obligationen mit Zinslanf vom 13. Oktober 1849 großmüthig vorange gangen ist. Wien, 25>. Jänner. Das Ministerin,» des Handels hat im Einvernehmen mit dcm Departement der aus wärtigen Angelegenheiten die Aufstellung eines k. k. dcm General - Konsul zn Alerandrien nntcrstebeuden Konsuls zn Ebartnm in Sennaar (bekanntlich einer äthiopischen Provinz Egyptens) in dcr Pcrson dcs Hrn. Barons I. W. v. Müller beschlossen Durch tie Aufhebung

des von dem egyptischen Pascha bisher geübten Gewerbs - und Handels - Monopols ist dcr Industrie in den jenseits der Nilkatarakte ge legenen Landschaften ein neuer, weiter Markt eröffnet worden. Gegen Glasperlen, Waffen, Onincaillcrieen, Leinen - nnd Wollstoffe, Eisenplattcn, Metalldraht, Spicliachen, Bernstein 'zc. durchweg Artikel, die aus österreichischen Werkstätten reichlich hervorgehen, ließen stch im V-rkebr mit dcm Sudan Gold, Eisen, Knpser, Thierbättte, Senua, Gummi, Tamarinden, Ebenbolz, Straußfedern nnd

4 Bezirksstraf- gcrichte mit 1^ Bezirksgerichten. Das Oberlandesgericht in Wien erstreckt sich über die Gerichte im Kronlande und es besteht »och ei» eigenes Handelsgericht in Wien für de» Umfang des Landesgerkchtes, während die drei übrigen Landesgcrichtc zugleich die Geschäfte dcr Handels gerichte versehen. In politischer Beziehung wird das Kronland in 17 Bezirkshanptinannschastcn mir 8 Erposi- tiiren uud in das dem Statthalter nnmittelbar nntcr- stchende Vcrwaltungsgrbict dcr Stadt Wien eingetheilt. Anf

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Der Bote für Tirol
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Page 2 of 8
Date: 02.04.1850
Physical description: 8
-llatiousger-cht anf Ansuchen der Bctkeiligtcn das zur Ausübung der Juris diktion berufene Gericht zu bestimme». Wien, 30. März. Die heutige Wiener Zeitung bringt in ihrem amtlichen Theile das neue Gesetz über Handels- und Gciverbskanimern. Be kanntlich hatte sich die Wiener Handelskammer gegen den dießfälligen Entwurf entschiede» ausgesprochen, wäh rend die Präger und Arünner Kammer die Vorzüge desselben zu würdige» wußte. Der neue Entwurf hebt hervor, daß den Kammern die Sammlung und Ord> liuiig

werden Die Regierung erklärt sich ferner im Gegensatze zu der unausführbare» Bestimmung des Gesetzes vom 3. Okt dahin, daß sie sich nicht die Pflicht auferlege» könne, die Handelskammern vor der Erlassung iiener Handels- »nd Gewcrbsgesetze z» befragen. Die Ver öffentlichung der Prolokolle der Handelskammern hat jedenfalls zu erfolgen. Mitglieder der Kaminer» kön nen nur seit 5 Iabren in Bezirke ansässige wirkliche Handel - nnd Gcwerbtreibcndc sein. Das neue Gesetz ist überhaupt mit ausgezeichneter Klarhet iiud

Umsicht gearbeitet. Im Kronkande Tirol werden Handels kammepn nnd zwar jede aus zelin Mitglie dern bestehend, errichtet:-!'» Innsbruck, Bregenz, Botzen » n d-Rovere do. Wien, 2?. März. Se. Majestät der Kaiser haben in Genehmigung deS Kapitel - Beschlusses deS Militär- Maria-Theresien-Orbens diesen hohen Orden folgende» Offizieren verliebe»: Das Großkre»; dem FZM. Bar. Hapiiau. Das Kommandeurkreuz: dem FML. Baron Wohlgemnth, FZM. Baron Heß, FML. Franz Graf Wimpffe», G. d. K. Graf Schlick

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Bozner Zeitung
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Page 1 of 4
Date: 06.04.1850
Physical description: 4
Opfer und besondere Ver wendung gibt ein rühmliches Zeugniß von dem Interesse für das Schulwesen. Wie», 30. März. Die heutige Wiener Zeitung bringt in ihrem amtlichen Theile das neue Gesetz über Handels- und Gewerbskammern. Bekanntlich hatte sich die Wiener Handelskammer gegen den diesfälligen Entwurf entschieden ausgesprochen, während die Prager und Brün ne? Kammer die Vorzüge desselben zu würdigen wußte. Der neue Entwurf hebt hervor, daß den Kammern die Sammlung und Ordnung des die GewerbS

- und Handels statistik betreffenden Materials übertragen werden sollen, u. sie mit der Befugniß ausgerüstet werden müssen, von den verschiedenen gewerblichen Personen und Körperschaften ihres Bezirks die nöthigen Auskünfte fordern zu dürfen. Auch wird ihnen die Handhabung jenes Einflusses einge räumt, welchen schon die gegenwärtige Gesetzgebung dem GewerbS- und Handelsstanoe auf die Wahl der Beisitzer bei den Handelsgerichten und der verschiedenen Handelsa genten, die Prüfung der Pläne entstehender

sich ferner im Gegensatze zu der unausführbaren Bestimmung des Ge setzes vom 3. Oktober 1848 dahin, daß sie sich nicht die Pflicht auferlegen könne, die Handelskammern vor der Er lassung neuer Handels« und GewerbSgesetze zu befragen. Die Veröffentlichung der Protokolle der Handelskammern hat jedenfalls zu erfolgen. Mitglieder der Kammern können nur seit 5 Jahren im Bezirke ansässige wirkliche Handel-u. Gewerbtreibende sein. DaS neue Gesetz ist überhaupt mit ausgezeichneter Klarheit und Umsicht gearbeitet

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