lphysische, juridische Person, Körperschaft, Konsortium usw.), die in der Benezia Tridentina, sei eS allein, fei eS in Gesellschaftsform, Handel oder Gewerbe be treibt, verpflichtet, dieses der Handelskammer anzu melden, in deren Bezirk er den Handels- oder Ge werbebetrieb hat, auch wenn der Bereich seinerzeit der Sewerbebehörde und dem Tribunal (protokollierte Firmen) angemeldet wurde und auch, wenn der Wohnort des Inhabers der Firma oder der Sitz der Gesellschaft sich anderSwo befindet. Innerhalb
, auf ungestempeltem Papier zu erfolgen und zu enthalten: 1. Name, Zuname, Wohnort und Nationalität deS Handels- oder Gewerbetreibenden; jedes Mitglied der Gesellschaft mit Kollektivnamen, der verantwortlichen Mitglieder für Akkommanditgesellschaften und der Verwalter lBerwaltungsräte) für die anderen Gesell schaften; L. die Firma oder den Namen der Gesell schaft mit dem Datum ihrer Konstituierung bezw. ibrer Nachfolgerschaft auf andere frühere Betriebe; 3. den Eitz des Betriebsinhabers oder der Gesellschaft
; 4. den Handels- oder Gewerbezweig, den der Inhaber oder die Gesellschaft betreibt; S. bei Gesellschaften auch die Höhe deS gezeichneten und einbezahlten Kapitals und die Laufzeit; e. die Unterschriftdelegierung. Art. 3. Wenn mehrere Handels- oder Industriebetriebe (von einer Firma) errichtet werden, so muß die Anmeldung bei allen Handelskammern erfolgen, in deren Bezirken sich die verschiedenen Betriebe befinden. Dabei ist zu ver merken, ob eS sich um die Hauptniederlassung oder um eine Filiale handelt. Art
zurück? .Keinesfalls. Ich nehme nie etwas zurück.' .So? Dann borgen Sie mir bitte fünfzig Franken!' und Bozen, der Quästor von Trient, die Unter- präsekten der Provinz find mit der Durch führung dieses sofort in Krast tretenden Dekretes betraut. Trient, am 19. März 1924. Der Präsekt: gez. Guadagnini. Mit Beziehung auf diese Verordnung macht die Kandels- und Gewerbekammer Bozen be hufs Vermeidung von Mißverständnissen und überflüssiger Anmeldungen aufmerksam, daß nur jene Betriebe anzumelden
sind, die nach dem 1. Juli 1923 neu errichtet wurden, ohne daß bisher hieoon Boeder der Sottopräfektur noch der Kandels- und Gewerbekammer Bozen Mitteilung gemacht wurde. Sollte es Be triebe geben, die schon vor dem 1. Juli 1923 errichtet wurden, ohne daß sie seinerzeit der damals zuständigen Gewerbebehörde angemeldet wurden, so haben sie diese Anmeldung bei der Kammer nachzutragen. Die alten bestehenden befugten Betriebe brauchen keine neue An meldung zu machen. — Kochwasserkatastrophen. Bei einer Unwetterkatastrophe