der Handels» und Gswerbekommern >des Königreiches. Dieses De kretgesetz an -uNd Dür sich ist natürlich ziemlich trocken und siazusayen mir das Gerippe der Re form und bleSbt es der dvrauf bezüglichen Diirchlfühnmgsbestinrmung überlassen, die ge plante Reform M verwirklichen. Dwse DurchWhnttngsbeftimmmngen sind im Ministerilnn für Volkswirtschaft in Misarbei» tling, tvekches an die Regiemmflskommissäre der Handels-- uNd Gswerbeikammern (als erste Folge der geplanten Reform wurden nämlich die Kammerräte
akHgelöst il»Nd Regienmgskommissä- re eingesetzt) ein Zirkulär «hinausgab, das die Hauptpunkte der kimstigen Kammerovdtmng ent hält, dmliit die RegienmgskommMre wenig stens eine Akmmy von Vilser küioftigcn Kam- inerordnting Mben mild sie schon setzt tn der Lage seien, «die Vorbereitungen zu den Kammer» wählen zu beginnen und fall? sie es für gut finden, auch Abänderungen -i>n Vorschlag bringen können. Angesichts der großen Bedeutung, welche den Handels» unid Gewerbekamme m im Hände is- und Gewerbeleben
des Rei<l,es Mmmnt, holten wir es für angezeigt, das Zirkular des Ministe riums wiederzugeben, >um «so auch den Inter essenten schon kMte einen Einblick kr das künf tige Gebilde der Handels- imd Gewerbekammern zu ermöglichen. Das betreffende Zirvullar an die Regierung»- kvmmissäre lautet: ^Gemäß der Betsvimmungen des Art. 7 des kgl. Dekretgesetzes vom 8. Mai 192 t, Nr. 750. »nüssen Ministerialdekrete «vorbereitet wenden, welche die -AnAM der Handelskanimerräte, die Einteilung der Wählerschaft
Handels» «und Giewerbekammerin hat im allgemeinen die gegenwärtige ,zu sein, uinbefcha» det, einer Vermehpung im Verhältnis zur größe ren Anzahl gemäß Art. S des gegenwärtigen Gesetzes im Vergleich zum früheren Gesetze vom 20. März 1010, Nr. 1S1. Das «Mimistrdum für «VolkswirMast behält sich nichtsdestoweniger vor, die vorgeschlagene Anzahl der Kmnmerräte zu verringern, wenn idietselbe im Vechültnis der Bedeutung des Kam- merbezirkes zu> groß erscheint. «Es ist doiher nicht ausgeschlossen, dalß
unmögl ich lwürtz. Me Kategorien nMsen auf Grund der dies bezüglichen Bedeutung, der Bereinigungen oder Besonderheiten der ausgeübten hauptsächlichsten Handels» und Gewerbezweige im Kammerbezir ke bestimmt «werden «und es ist auch, wo es mög- lich ist, dem verschiedenen Umfange oder den besonderen Eigenheiten der gewerblichen und toichmännischen Betriebe Rechnung zu tragen, besonders hinsichtlich «der großen, mittleren. «MG kleinen Industrien» des Groß und Klein handels. Die bezügliche Bedeutung