- und Gewerbekammern muss die Reform angepackt werden. Redner verweist darauf, wie durch Jahre hindurch die Gewerbetreibenden vergebens eine Reihe von Forderungen erhoben, namentlich nach Trennung der Handels- und Gewerbekammer. Thatsüchlich entbehren die Ge werbetreibenden bisher noch jeden Einfluss in den Kammern, in denen das Großcapital ge bietet. Untere Handels- und Gewerbekammern sind in ihrer jetzigen Form entschiedeneVer- treter der großkapitalistischen Par teien, sie sind gewerbefeindlich
Gewerbekammern. Es solle jenes Institut, welches infolge seiner Bezeichnung als Handels und Gewerbekammer gewissermaßen den Namen des Gewerbestandes trägt, nicht eine Wahlord nung haben, wodurch die weitaus überwiegende Majorität dieses Standes vom Wahlrechte völlig ausgeschlossen ist. Man scheint aber dabei den Gewerbestand nicht als eine wirtschaftlich be deutende Interessengruppe zu betrachten, weil man ihn eben in dieses Gesetz nicht in der Weise einbezogen hat, wie es diesem weitverzweigten Stande
nicht einmal in Erwägung gezogen. (So ist es!) Man sollte allerdings meinen, dass die Handels- und Ge werbekammer, die, wie gesagt, den Namen „Han dels- und Gewerbekammer" trägt, mehr oder- weniger sich in Uebereinstimmung mit den Be strebungen der Kleingewerbetreibenden befinden sollte. Warum das nicht der Fall ist,^ das hat seinen Grund in jenem Gegenstände, welcher jetzt in Verhandlung steht, nämlich im Handelskam me r w a h l g e s e tz e, weil, wie jetzt, der größte Theil der Gewerbetreibenden infolge des Census
oder „Ländle" — wenn Sie wollen — Vorarlberg, weist die Statistik 9029 Ge werbetreibende auf; von diesen 9029 Gewerbe treibenden hatten 699 bis heute ein Wahlrecht in die Handels- und Gewerbekammer, 8330 sind von jedem Wahlrechte in die Kammer ausge schlossen. (Hört! Hört!) Von diesen 699 Wahlberechtigten wählen aber wiederum 45 Herren in der Section Großhandel und Großindustrie allein sechs Kammerräthe, während die übrigen Mandate auf die anderen von diesen 699 Wahlberechtigten fallen. Wenn die Gutachten
mancher Handels- und Gewerbekammern bei der Art und Weise des Wahlrechtes nicht günstig ausfallen, und wenn auch im vorigen Jahre eines der ungünstigsten Gutachten bezüglich der Abänderung der §§ 59 und 60 von der Handels- und Gewerbekammer in Vorarlberg eingesendet wurde, dann führe ich das eben auf dieses beschränkte Wahlrecht zurück, welches hier Folge und Ursache ist. (Zustimmung.) Es ist also, wie gesagt, die Erweiterung des Wahlrechtes in Bezug auf die Gewerbetreibenden für die Handelskammern