ans die persönlichen Verpslich« lunzcn der ^igenlhürner oder Vcsihcr gegen Dritte vorge nommen , es mögen diese Verpflichtungen rein persönlich, oder auf der Realität hypothecirt seyn. KopiralSschuldcu, Gelddienst, Naturai - AbsiattungS - Äioboth - und Zeheut- verbindlichkeiten, aliS was immer für Titeln sie entsprin gen , werden bei der Schätzung des reinen Grund- nnd HauSertrageS nicht berücksichtiget. Z. iZ. Sowohl über die Vermessung und Mappi- rung, als über die Schätzung, erhallen
, und zur definitiven Entschei dung gebracht werden. Z. 17. Auf die nach Anhörung nnd Ausgleichung der vorgekommenen Reclamativi,en berichtigten Resultale ter Vcrnie»uugiuud ter Schätzung wird die jahrlich, nach dci. Bedürfiiiiieir deS Staates von Uns ausgesprochene und postulirle Summe der Grundsteuer in der Art umgelegt, d,v jede Provinz, jeder Kreis, jeder Distrikt,' jede Ge meinde, und jeder einzelne Grund- und Hausbesitzer vom Hundert deö ausgunirrelten reinen Ertrages einender fest- geletzten Stcuersuinme
für immer zerstören, näm- >>?: b,i Wegzchnzeminungen, Versenkungen von Grund stücken, bei Abbrennung von Gebäuden «. f. Iv. erfvlgì die Ausscheidung desselben, und die Aufhebung der Abgabe. 8- 20. Äei eintretenden Elementar-Unfällen, welch« den der Versteuerung unterliegenden reinen Ertrag zeit weise ganz, oder zum Theile verschlingen, werden zeit weise gänzlich«, oder »heilwcise Grundsteuer - Nachlässe gestattet. sr. Dagegen werden die neu zuwachsenden Ob jecte der Grundsteuer, nämlich: Alluvione
» von Grund stücken, neu errichtete Gebäude u. f. w., mir Rücksicht auf die erforderliche Ermunteruus zu landwirthschaftlichen Ver besserungen, und zur Aufführung neuer Gebäude, dee Versteuerung «liibezogen. Z. 22. Von der Grundsteuer finden nach der per sönlichen Eigenschaft der Grund- und Hausbesitzer keine Ausnahmen Start; doch sollen davon tosHezähler seyn: s) Alle Oberflächen, welche im Wege der Urproduktion nickt benützet werden können, als unfruchrbare Gebirge, St'emselsen, öffentliche Straßen
Umfange Unserer Deutschen und Italienischen Provinzen vorgegangen werden kann, so wol« ien Wir dieselbe Länderweise vornehmen. 2Z. Wir behalten UnS vor, die Länder zu be- stimmen, so wie sie an die Reihe der nach diesen Grund sätzen, vorzunehmenden Regnlirung der Grundsteuer zu tre ten haben, und die Behörden bekannt zu geben, welchen, die Leitung und die Ausführung übertragen wird. Z. ü6. Um jedoch denjenigen Ländern, in welchen das System früher zur Ausführung gebracht wird, die Vortheile