in dem politischen Bezirk Lienz ist durch das ungeschickte Eingreifen des Landes ausschusses große Erbitterung und Beunruhigung in einer Reihe von Gemeinden hervorgerufen worden, weil der Landesausfchüßvertreter namens der angeblich befangenen Gemeindevertretung den durch nichts begründeten, ganz unhaltbaren Standpunkt vertrat, daß alle sogenannten Teil- Aiäloer durch die auf Grund kaiserlicher Ent schließungen erfolgte Waldzuweisung zum ab soluten Eigentum der Gemeinde geworden seien und daß die bisherigen
hatte, nicht für sich, sondern für die gesamte Gemeinde gespart hatten. Andere wieder, welche ihre Wälder ver wüstet, verpraßt, abgestockt hatten, sahen ebenso Plötzlich die unerwartete Möglichkeit austauchen, mit den Sparern noch einmal teilen zu können. Diese griffen die Ansicht des Landesausschuß- Vertreters selbstverständlich mit Freude auf, sofort bereit, ihre Ansprüche auf die Ersparnisse der ihnen unverständlichen Hamsternaturen auf Grund des § 63 G.-O., also einer Art Gleichberechti gung, geltend zu machen. Die naturgemäßen Folgen
getragen und die Teilwälder im Sinn dieses Begehrens in Has Grundbuch eingetragen. Diese Eintragung wurde aber seitens der oberm Instanzen annulliert und die Parteien mit ihrem Begehren abgewiesen. Begründet war diese Abweisung unseres Wissens mit dem Hinweis, daß diese Wälder auf Grund der Waldzuweisungsurkunden Eigentum der Gemeinden sind. Wie es mit dem angeblichen Eigentumsrecht der Gemeinden auf Grund der Waldzuweisungs urkunden steht, hat Herr Stephan v. Falser in der Broschüre „Wald und Weide
haben, weil ihnen die Tragweite der Waldzuweisungsaktion nicht klar war,..ist nicht abzusehen, aus welchem Grund das Übereinkommen der Gemeinde mit den Parteien nicht zur Grundlage der Grund buchseintragung genommen werden sollte. Die autonome Gemeinde hat gerade so wie jeder Private das Recht, über ihre Eigentumsange legenheiten frei zu beschließen, und können diese Entschließungen nur insoweit eine Einschränkung erfahren, als im öffentlichen Interesse gelegen und durch besondere Gesetze vorgeschrieben ist. Dadurch
, daß in jenen Gemeinden, in welchen die ganze Gemeinde und die Teilwald besitzer einverständlich verlangen, daß das Grund eigentum der Teilwälder demjenigen zugeschrieben werde, der das Stockrecht besitzt, für den Wald die Steuern zahlt und Taxen und Gebühren be zahlt hat, der Private und nicht die Gemeinde als Grundeigentümer eingetragen werde, wird zweifellos kein allgemeines Interesse tangiert, im Gegenteil, es wird nur dem Staat ein Steuer objekt erhalten, das bei jedem neuen Besttzüber- gang wieder vertaxt