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Tiroler Land-Zeitung
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Page 19 of 20
Date: 24.09.1910
Physical description: 20
Wahlkörpern: im ersten Wahlkörper 25 Perzent, im zweiten Wahlkörper 30 Perzent, im dritten Wahl körper 45 Perzent aller Wähler. In Gemeinden mit vier Wahlkörpern: im ersten Wahlkörper 18 Perzent, im zweiten Wahlkörper 22 Perzent, im dritten Wahl körper 26 Perzent, im vierten Wahlkörper 34 Perzent aller Wähler. 3. Behufs Feststellung der Wählerlisten für die einzelnen Wahlkörper werden in j->der Gemeinde zwei Wählerverzeichnisse angelegt. Im ersten Verzeichnisse werden alle diejenigen, welche eine Grund

, daß ein! Weg als ein öffentlicher Weg dann anzusehen ist,' wenn er infolge eines wirklich vorhandenen Bedürft nisses dem allgemeinen Verkehr tatsächlich dient oder'^ demselben gewidmet wurde und seine Benützung nicht vom Willen irgend einer Privatperson abhängig ist. Diese Entscheidung, welche nach Einvernehmung orts kundiger Vertrauensmänner, der Grundeigentümer sowie der Anrainer des Weges zu fällen ist, wird nicht schwierig sein, wenn der Grund, über welchen der Weg führt, Eigentum der Gemeinde, also öffentliches Gut

ist. Schwieriger wird aber dieselbe, wenn der Grund, über welchen der öffentliche Weg führt, im Privateigentum steht und der Grundeigentümer mit einem öffentlichen Wege über seinen Grund nicht ein verstanden ist. Privatgrund kann von der Wegebe hörde nicht zu einem öffentlichen Weg gemacht werden, ein Gemeindebeschluß, der dies doch ausspricht, hat nur die Bedeutung einer Erklärung, daß der öffent liche Verkehr tatsächlich über diesenGrund geht; es ist zweifelhaft, ob durch einen solchen Be schluß

ein öffentliches Wegerccht überhaupt begründet werden und der Beschluß in Rechtskraft erwachsen kann, nachdem dem Grundeigentümer jederzeit das Recht offen steht, die Lastenfrciheit seines Grundes mit Klagen geltend zu machen. Ein Weg auf öffentlichem, der Gemeinde gehörigen Grund wird in das Grundbuch unter der für das öffentliche Gut bestimmten Einlage eingetragen, bei einem über Privatgrund führenden Wege ist dies- jedoch nicht möglich, da im Privateigentum stehende Gründe in der Grundbuchseinlage irgend

eines privaten Grund besitzers erscheinen. Ein öffentlicher Weg über Privat grund kann nur in der Form einer Wegdienstbarkeit im Grundbuche eingetragen werden. Was soll nun der Gemeindevorsteher tun, wenn er die öffentliche Eigenschaft eines solchen über Privatgrund führen den Weges im Grundbuche ersichtlich machen lassen will? Ueber die Zulässigkeit grundbücherlicher Eintragungen entscheidet ausschließlich das zuständige Grundbuchsge- richt und kann weder der Gemeindeausschuß, noch der Landesausschuß

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 26 of 32
Date: 04.10.1902
Physical description: 32
kommenden und wieder verschwindenden Weidenutzung nicht oder wenigstens bei weitem nicht in diesem Maße zutraf, brachte es aber mit sich, dass viel fach der Holzungsberechtigte in ein engeres Verhältnis zu Grund und Boden gebracht wurde, als der Weideberechtigte. Trotzdem ist heute noch vielfach die alte Auffassung der Gleichberechtigung beider Nutzungen zumal in den abge schiedenen Hochthälern unseres Vaterlandes weit verbreitet. Die neue Anschauung fand eine mächtige Stütze und Förderung im römischen

Rechte, welche vom Rechte der Persönlichkeit auf die ihrem Willen unterworfene äußere Welt ausgehend längst schon das Privateigenthum an Grund und Boden als die regelmäßige Form, in welcher der Mensch zur Mutter Erde in Recktsbeziehungen trat, anerkannt hatte, dagegen der deutschrechtlichen Ausfassung eines obersten Verfügungsrechtes der Markgenossenschaft, der Gemeinde an dem nicht urbar gemachten Grund und Boden kein Verständnis entgegen brachte. Die ausge bildete Lehrer des römischen Rechts

von den Dienstbar keiten auf fremdem Grund und Boden fand überall da leicht Eingang, wo sich zwei verschiedene Nutzungsberechtigte auf dem nämlichen Waldboden begegneten. Nichts lag in solchen Fällen näher als die Auffassung, dass mit dem Beholzungsrechte Eigenthum an Grund und Boden verbunden ist, während dem Weideberechtigten nur ein Recht der Dienstbarkeit (Servitut) auf fremdem Grund und Boden zugestanden wurde. Diese Entwickelung würde wahrscheinlich ganz allge mein auch in Alltirol

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 9 of 16
Date: 11.03.1904
Physical description: 16
der Frist zur Anmel dung der Belastungsrechte auf die im Grundbuche der Katastralgemeinde Trumsberg im Gerichts bezirke Schlanders enthaltenen Liegenschaften werden alle diejenigen, welche sich durch den Bestand oder die bücherliche Rangordnung einer Eintragung in ihren Rechten verletzt erachten, aufgefordert, ihren Widerspruch längstens bis 1. September 1904 bei dem k. k. Bezirksgerichte Schlanders zu erheben, widrigenfalls die Eintragungen die Wirkung grund bücherlicher Eintragungen erlangen

. Im Gegenstände der Anlegung des Grund buches für die Katastralgemeinden Unter aßling, Oberaßling,Kasten und Burg-Vergein im Gerichtsbezirke Lienz wird hiemit bekannt ge geben, daß nunmehr nach Beendigung der Er hebungen die (in der Form von Grundbuchseinlagen verfaßten) Besitzbogen nebst den berichtigten Ver zeichnissen der Liegenschaften, den Kopien der Kata- stralmappen, den über die Erhebungen aufgenomme nen Protokollen und der Vergleichungstabelle betreffs der identifizierten Liegenschaften

in der k. k. Grund buchanlegungskanzlei in Lienz zur allgemeinen Ein- I sicht aufliegen und daß, falls Einwendungen gegen ! die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Besitzbogen oder der Vergleichungstabellen erhoben werden soll ten, am 26. März 1904 vormittags 9 Uhr in der obigen Kanzlei weitere Erhebungen werden eingeleitet werden. Derlei Einwendungen können sowohl beim Realgerichte als an dem oben bezeichneten Tage bei dem Grundbuchanlegungskommissär mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die zum Zwecke

der Anlegung des Grund buches vorzunehmenden Erhebungen beginnen für die Katastralgemeinden O n a ch, Ellen und M o n t h a l im Gerichtsbezirke Bruneck am 11. April 9 Uhr vormittags in Onach beim Wirt, am 25. April 9 Uhr vormittags in Ellen beim Wirt und am 2. Mai 9 Uhr vormittags in Monthal beim Laner in Monthal. Hrtsgemeinde und Schulgemeinde. (Auf eine Anfrage.) Ortsgemeinde und Schulgemeinde fallen nicht immer zusammen. Es kommt vor, daß eine Orts gemeinde und ein Teil der Nachbargemeinde zu sammen

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 17 of 20
Date: 04.06.1904
Physical description: 20
kein solcher stattfindet, zu gelten hat, gemäß des Wirkungs kreises, der demselben in diesem Antrag zugewiesen ist. Warum endlich der Ausschuß beantragt, daß 4 Bezirksobmänner die Einberufung des Landesfeuerwehr- Ausschuffes verlangen können, habe darm seinen Grund, daß wenn alle Bezirksverbände in Deutschtirol gebildet sind, dieselben 12 an der Zahl sind und 4 bekanntlich der dritte Teil davon ist. Nachdem der Vorsitzende die Begründung dieses Antrages beende^, erklärt der Abgeordnete aus Brixen, Wilhelm Seidner

schußmitglied Dr. Pusch eingefunden. Mit Rücksicht auf die im Bezirke Sterzing bereits begonnene Grund buchsanlegung bildete die Frage der grundbücherlichen Behandlung der Wälder, an denen der Bezirk noch ausgedehnte Flächen aufzuweisen hat, den Hauptgegen stand der Verhandlungen. . Dr. Pusch erläuterte in übersichtlicher Weise die Entstehungsgeschichte der Gemeindewälder, zeigte, wie die Teilwälder enrstanden sind und besprach klar und ausführlich den Streit, welcher sich bei der Grund buchsanlegung

befürchten - gewiß ein gutes Omen für eine gedeihliche Arbeit des Kommissärs. In der Regel werden bei Vorsteherversammlungen, in welchen die Frage der Teilwälder oder die Grund buchsanlegung im Allgemeinen zur Sprache kommt, Fragen über die Behandlung bestimmter einzelner Fälle gestellt, welche nur auf Grund eingehender Kenntniß der örtlichen Verhältnisse beantwortet werden können. Hiezu ist in erster Linie der Grundbuchsanlegungs kommissär berufen, welcher durch Erhebungen an Ort und Stelle

. Bei Beantwortung der meisten dieser und ähnlicher Fragen muß grundsätzlich daran festgehalten werden, daß dieselben, wie die Teilwälderfrage selbst, keineswegs allgemein und für alle Bezirke und Gemeinden des Landes in gleicher Weise behandelt werden können, sondern daß die verschiedenartig ausgebildeten Rechts verhältnisse eine genaue Untersuchung von Seite der hiezu berufenen Grundbuchskommissäre erfordern und daß nur auf Grund dieser Untersuchungen die Entscheidung von Fall zu Fall erfolgen

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Page 6 of 8
Date: 08.02.1908
Physical description: 8
Behörde. Auch die Errichtung einer Kegelbahn für das Gasthaus bedarf einer besonderen Bewilligung. Wegschwemmung eines Uferteiles. Frage: Die Gewalt des Wassers hat mir von meinem Grund besitz am rechten Ufer einen Teil weggeschwemmt und beim Nachbar das Erdreich angelegt. Wem gehört nun dieses Erdreich? Etwa der Gemeinde? Antwort: Wenn die Anrainer Privatpersonen sind und die Gemeinde keinen Grundbesitz an den fraglichen Ufern des Flusses hat und es sich um keinen schiffbaren Fluß handelt

sind die §8 421 und 422 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend. 8 421 lautet: „Das Eigentum eines Baumes wird nicht nach den Wurzeln, die sich in einem angrenzenden Grunde verbreiten, sondern nach dem Stamme bestimmt, der aus dem Grunde hervorragt. Steht der Baum auf den Grenzen mehrerer Eigentümer, so ist ihnen der Baum gemein". Und § 422 sagt: Jeder Grund eigentümer kann die Wurzeln eines fremden Baumes aus seinem Boden reißen und die über seinen Luft raum hängenden Aeste abschneiden

mit Tag löhnern ohne Aussicht eines Deichgräbers Einwendung erhoben werden? Antwort: Die Räumung eines Baches kann nur im Wege der politischen Behörde (Bezirkshauptmann- schaft) auf Grund der 88 40 und 42 des Waffer- rechtsgesetzes zwangsweise angeordnet werden und es sind die zur Tragung der Kosten dieser Räumung Verpflichteten durch die politische Behörde zu be stimmen. Ein Zwang zur Ausführung von Regulierungs arbeiten tritt jedoch laut der §8 68 bis 60 des Wasserrechtsgesetzes

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 10 of 16
Date: 20.08.1909
Physical description: 16
ins Grundbuch eingetragen werden, sondern bleiben auch außerhalb des Grund buches in ihrer Rechtskraft durch das Gesetz vom 17. März 1897 gesichert fortbestehen. Um aber gegenüber der Gemeinde ein Elsitzungsrecht geltend machen zu können, müßtest du eine 40jährige unbestrittene Benützung des Gemeindegrundes Nachweisen können. Bist du diesen Nachweis zu erbringen imstande, dann hast du zweifellos am fraglichen Gemeindegrunde ein Servituts recht erworben und es ist für den weiteren Bestand

des Platzes in anderer zweckdienlicher Weise belasten werden. Um ein direktes Eigentumsrecht an dem fraglichen Grunde bean spruchen zu können, müßtest du nachzuweisen in der Lage sein, daß du und deine Besitzvorfahren durch mehr als 40 Jahre diesen Grund mit offenen Besitz willen besessen und benützt habt. Es genügt für den Anspruch des Eigentums rechtes an dem Grunde also nicht, daß du die 40jährige Benützung deS Grundes nachweist, sondern du müßtest Nachweisen, daß du oder deine Besitzvorfahren

während dieser Zeit gegen die Benützung des Grundes seitens der Gemeinde ausdrücklich protestiert und somit zu erkennen gegeben habt, daß ihr das Grund stück als euer Eigentum betrachtet. Hinsichtlich des Berlustes eines erworbenen Servitutsrechtes bemerken wir: Hat jemand ein Servitutsrecht durch 30-, bezieh ungsweise 46jährige ungestörte Benützung erworben, so verliert er dasselbe, wenn die mit der Servitut belastete Sache nicht untergeht, erst dann, wenn er durch 30 Jahre dieses Recht nicht mehr ansübt

mit 28. Februar 1910. Das Grundbuch der Katastralgemeinde Vermoos im Sprengel des Be zirksgerichtes Rentte wird am 1. Septemben 1909 eröffnet werden. Es kann dort von jedermann eingesehen werden. Die zur Anlegung des Grundbuches für die Katastralgemeinde L ü s e n int Gerichtsbezirke Briren verfaßten Besitzbogen u. s. w. liegen nunmehr in der Grund- buchanlegungskanzlei in Br ixen zur allgemeinen auf, woselbst auch Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Besitzbogen oder der Vergleichungs

tabellen erhoben werden können. Im Falle solcher Einwendungen finden am 21. September 1909 vormittags um 9 Uhr im Schulhause in Lüsen weitere Er hebungen statt. Vorgesagtes gilt auch für die Katastralgemeinde Roden egg im Gerichts- bezirke Brixen. lieber erhobene Einwendungen finden am 24. September 1908 um 9 Uhr vormittags beim Hirschenwirt in Rodeneck weitere Erhebungen statt. Derlei Einwendungen können sowohl bei dem zur Führung des Grund buches berufenen Gerichte

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 12 of 20
Date: 20.04.1906
Physical description: 20
machen r Antwort: Don der Verschweigung ererbter Hypothekar- forderungen müssen wir enschieden abraten. Durch die Emantwo.- tungSurkunde am Schluffe der Verlaffenschafisabhandlung werden u e r n - Z e i 1 u n g° die in die Verlaffenschaft gehörigen Hypothekarforderungen dem hiezu berechtigten Erben zugesprochen beziehungsweise auf gesetz lichem Wege überwiesen. Auf Grund der EinantwoctungSurkunde ist der Erbe berechtiget, die Forderung einzutreiben und tritt in die gleichen Rechte wie der ursprüngliche

der Gemeinde in der Regel zu berücksichtigen Krage 872: Der Zaun meines Nachbars ist schadhaft, so daß dar Aich in mein Ketd getaugt. Kanu er znr Zaunhattung gezwungen werden? Antwort: Zur Einhaltung eines Feldzaunes, daß das Weideoieh nicht in daS Feld eindringe, kanu die Gemeindevorstehung auf Grund des FeldschutzgesetzeS vom 29. Dezember 1902, LandeS- gefrtzblatt Nr. 13 (1903), den bisher verpflichteten Zaunbefitzer verhalten. Krage 873: Kau« mich die GemeijW nach de« Gesetze dazu verhakten

: Ich erhielt seitens der Behörde die Bewilligung zur Rodung eines SSaldteites. Sic Gestände aks Kigeutümeri« des Grund und Aodens und WeideSerechtigte v rweigert die Kinwilliguug. Kan« diese erzwungen werden? Antwort: Kann die Gemeindevertretung nicht bewogen werden, dir daS Eigentum des fraglichen WaloieileS entgeltlich abzugeben, so ist die Rodungsbewilligung 'wertlos. Zwangsweise kann die Gemeinde nicht verhalten werden, dir die Rodung deS Waldes und bessere Nutzbarmachung deSselden zu gestatten. Krage

selbst bleibt aufrecht. Krage 876: Sind bei der Gruudvuchseröffnuug auch Kurreut- schulden auzumeldeu? Sind solche nicht augemekdete Kordernuge» verloren oder bestehen ste als Kurreutschuldeu weiter und Kau« hiefür später ein Bland erwirtkt werden f Antwort: Bei der GrundduchSerdffnung sind nur jene Ka pitalien anzumelden, welche tatsächlich ans Grund und Boden des

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 1 of 16
Date: 07.02.1908
Physical description: 16
des Volkes soll die Wahlmänner bestimmen, es dem 14. Mai nachzu machen. Stimmen die Landtags- und die Reichsratsabgeordneten gut zusammen, dann können sie auch für ihren Bezirk und für das Land am meisten erreichen. Mit den Reichsratsabgeordnetcn gut zusammenstimmen werden die Landtagsabgeordneten aber nur dann, I wenn sie der gleichen Partei angehören. Es sollen darum auch aus diesem Grunde die Wahlmänner nur christlichsoziale Taudtags- aögeordnete wählen. 3. Der dritte Grund dafür, daß die Wahlmänner

kommt. Von der Ungerechtigkeit des derzeitigen Landtagswahl- ! gesetzes noch ein Wort zu sagen, ist überflüssig. 4. Ein weiterer Grund ist, daß der neue Landtag eine neue Gemeindewahlordnung machen muß. Besonders in den größ eren Gemeinden zeigt es sich recht deutlich, daß unsere Gemeindewahl- ordnung den Reichen, Geldkräftigen auf den Leib zugeschnitten ist. Tie Christlich sozialen haben die Abschaffung dieses Unrechtes L- Die nächste Nummer äer beantragt; man hat aber den Antrag unter den Tisch

!! Es wundert uns, wie viel Stimmen noch der aus der Teilwälderfrage so berühmte Dr. Pusch und seine Gesinnungs genossen erhalten werden. Wenn die Bauern solchen noch eine Stimme geben, ist ihnen wirklich nicht zu helfen. 6. Ein anderer sehr wichtiger Grund ist die Einigkeit. Man hat so lange die Christlichsozialen als die Störefriede hingestellt. Jetzt sieht man es, wer die eigentlichen Friedensstörer sind. Deutsch- tiröl hat am 14. Mai.1907 christlichsozial gewählt; die konserva tiven Abgeordneten

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Tiroler Post
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Page 1 of 8
Date: 11.11.1903
Physical description: 8
einberufen werden soll, drängte die Re- gierung und drohte täglich, die Abgeordneten wieder heim zu schicken. Den Grund für diese unnötige Verkürzung der Arbeitszeit werden wohl jene wissen, die sich vor der Schaffung einer Wahlreform, eines Jagdgesetzes und anderer notwendiger vvlkssreund- licher Gesetze gar so fürchten. Nun, die Galgenfrist bis zur nächsten Tagung wird diesen Herren nicht viel nützen. Bis dorthin kann sich der Druck von unten noch verzehnfachen und das wird den demo kratischen

, für welchen ihnen auf Grund des vorbezogenen Gesetzes die Be' freiung von der Hausklassensteuer, sowie von der Hauszinssteuer und von der fünfprozentigen Steuer vom Ertrage zeitlich steuerfreier Gebäude zugestanden wird, auch von der Entrichlung aller Landes- und Bezirkszuschläge, sowie von der Hälfte der Gemeinde zuschläge zu den genannten Staatssteuern befreit. Durch Beschluß der Gemeindevertretung kann die Ausdehnung der festgesetzten Befreiung von der Hälfte der Gemeindezuschläge auch auf einen weiteren

. Es sei klar, daß derjenige, der Grund und Boden bearbeite, irgendwo wohnen müsse, um arbeiten zu können. Wenn die Grundsteuer schon so viel ver schlingt, so soll wenigstens das Wohnen umsonst sein. Allein der Bauer muß noch eine Hausklassen steuer bezahlen, somit also einen neuen Tribut an den Staat leisten, statt etwas vom Staate zu be kommen dafür, daß er in so armseligen Gegenden in harter Not sich durchs Leben ringen muß. Die Hausklassen st euer sei nichts an deres als eine Besteuerung der Gesund

vom 9. Februar des Jahres 1882 erbaut wurden; 2. welche nicht von Grund aus neu errichtet worden sind oder werden, sondern sich als Umbauung bereits bestehender Ge bäude darstellen, und welchen vom Jahre der vollen deten Adaptierung die 24jährige Steuerfreiheit zu erkannt werden soll; 3. welche als Wohnungen für landwirtschaftliche Arbeiter einschließlich der bäuer lichen Besitzer und deren Angehörigen dienen." Die Vorlage sowie die beiden Resolutionen wurden angenommen. Die Reisen der Gendarmerie

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 18 of 20
Date: 04.06.1904
Physical description: 20
Arbeiterrversicheririrg und bet öffentlichen Arinenz>flege. Von Dr. Bischoff, Stadtrat in Graz. (Schluß.) Uebergehend auf das Krankenversicherungsgesetz, ist vor allem der § 64 desselben anzuführen, derselbe lautet: „Hat eine Gemeinde oder Korporation auf Grund ihrer gesetzlichen oder statutarischen Verpflichtung zur Armenversorgung einer Person, welcher an eine in die sem Gesetze genannte Krankenkasse ein Unterstützungsan spruch zusteht, Krankenunterstützungen geleistet, so geht dieser Anspruch bis zum Betrage

der geleisteten Unter stützung und wenn die letztere ihn erreicht oder über steigt, in seiner ganzen Höhe auf d e Gemeinde oder Korporation über und ist diese Gemeinde beziehungs weise Korporation allein zur Geltendmachung des übergegangenen Anspruches an die Krankenkasse berechtigt. Die vorstehende Bestimmung findet auch auf Stiftungen Anwendung, welche auf Grund ihrer Verpflichtung zur Armenversorgung Krankenunterstützungen geleistet haben, wenn die geleisteten Unterstützungen nach den stiftungs mäßigen

Anordnungen auch anderen Personen als dem Empfänger zugewendet werden können. Im übrigen werden die Ansprüche, welche den auf Grund dieses Gesetzes Versicherten gegen Gemeinden, Korporationen und Stiftungen aus dem Titel der Armen versorgung zustehen, durch dieses Gesetz nicht berührt." Hier sehen wir die Beziehungen zwischen Arbeiter versicherung und Armenpflege in der besonderen Form der Krankenfürsorge in voller Klarheit dargelegt und diese Klarheit, welche der Arbeiterschaft die uns schon vorhin

der praktische Grund der Arbeitsteilung unter einer größeren Anzahl von Ausschußmitgliedern, deren bisher 4 waren, die nach dem vorliegenden Anträge jedoch auf 7 erhöht

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 19 of 20
Date: 18.11.1905
Physical description: 20
die Beschwerde als unbegründet abweisen. Judikate des k. k. Obersten Gerichts hofes. Löschungsquittnngen ausgestellt von kathol. Kirchen pfründen und geistlichen Anstalten: Die grundbücherliche Löschung des für die Forder ungen katholischer Kirchen, Pfründen und geistlicher An stalten einverleibten Pfandrechtes kann auf Grund von Löschungserklärungen nur dann bewilligt werden, wenn dieselben nach den Vorschriften deS allgemeinen Grund buchsgesetzes auSgefertigt sind und in Gemäßheit

der Ministerialverordnungen vom 20. Juni 1870, R.G.Bl. Nr. 162, und vom 13. Juli 1860, R.G.Bl. Nr. 175, ohne Rücksicht auf den in Betracht kommenden Geld betrag die Erklärung der politischen Landcsstelle enthalten, daß den besonderen, über die Veräußerung oder Be lastung des Kirchenguter bestehenden Vorschriften Ge nüge geschehen ist. (14. März 1905praes.144 ex 1904.) Entschädigung wegen Bringung des Holzes: Die gerichtliche Feststellung der Ansprüche des Grund eigentümers gegen den Waldbrsitzer auf Entschädigung wegen Bringung

auf die Gutmachung eines etwaigen an ihrem Werke samt dazugehörigen Anlagen durch den Forstbetrieb des Aerars entstehenden Schadens zu verzichten. 6. Dar k. k. Aerar verlangt weiters auf Grund seines TriftShoheitsrechteS, daß es durch die gegen ständliche Werkanlage in seinem Triftbetriebe auf dem Tinnebache in keiner Weise beein trächtigt werde; zu diesem Behufe hat di, klären und hinsichtlich derselben ausdrücklich bestimmen, „daß die Waldordnung vom Jahre 1685 kein aus schließliches landesfürstliches Regale

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Tiroler Post
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Page 3 of 12
Date: 29.06.1901
Physical description: 12
. Schöpfers offen bar etwas missverstand, indem er behauptet, der Herr Professor nehme als Ursache der Verschuldung die leichtsinnige Wirtschaft der Bauern an, erwiderte Professor Schöpfer, dass ihm eine solche Be- hauptnng vollständig ferne liege, im Gegentheil. Er habe nicht gesagt, dass der Leichtsinn der Bauern die Verschuldung steigere, sondern dieselbe rühre davon her, dass durch Herabsetzung des Zinsfußes der Wert an Grund und Boden und damit natürlich auch die Abgaben erhöht werden. Dr. Pusch

seinen Antrag. Er führt die Gründe an, welche für die Trennung von Kaltern sprechen und berührt die Schwierigkeiten, welche bisher dieser Aendernng entgegenstanden, welche jetzt aber hinfällig wurden. Die 3 Gründe für die Trennung seien folgende: 1 . die Ortsverhältnisse, 2 . die Verkehrsverhältnisse; die vier Gemeinden haben mit Kaltern fast gar keinen Verkehr, keine Handels verbindung. Der dritte Grund sei die Ersparnis an Zeit und Geld für die Parteien und für den Staatsschatz. Redner bespricht

zu erreichen, weil die Ausscheidung der Verfachurkunden und die damit verbundenen Kosten die größte Schwierigkeit zu bieten schienen. Indem nun diese Schwierigkeit durch die bevorstehende Einführung des Grund buches entfällt, bittet der Abg. Pfarrer Steck als Antragsteller endlich einmal den Wunsch der Ge meinden, welche schon neunmal im Landtage diese Bitte unterbreiten, denselben endlich auch zu er füllen. Den nächsten Punkt der Tagesordnung bildet folgender angenommener Antrag

Dr. B r e s c i a n i, Dr. Schöpfer und Genossen: „Der hohe Landtag wolle noch im Laufe dieser Session auf Grund des Entwurfes über die Ab änderungen und Zusätze zum Landes-Sanitätsgesetze vom 20 . Deeember 1884 berathen und beschließen. In formeller Beziehung wolle der hohe Landtag diesen Antrag dem durch vier aus den: vollen Hause zu wählenden Mitglieder verstärkten Ge- meindecomite zur Vorberathung und Verfassung eines Gesetzentwurfes zuweisen oder hiezu ein eigenes Comite bestellen." Der Antragsteller führt folgende Gedanken

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 2 of 16
Date: 07.01.1910
Physical description: 16
. Der Präsident erinnerte daran, daß alle vorgebrachten Vor würfe in einer eingehenden amtlichen Berichtigung widerlegt worden seien, daß aber trotzdem die Vorwürfe immer und immer wieder von neuem erhoben würden. Er würde fich auch um die Zeitungsangriffe nicht mehr weiter kümmern, halte sich aber für berechtigt und verpflichtet, der Plenarversamm lung nochmals Aufklärung zu geben, da die Plenarversammlung mit Grund und Ursache verlangen könne, daß ihr Präsident mackellos dastehe. Der Präsident wies sodann

, Conci, Capeletti und Viesi hineingewählt worden waren, schlug dem Landtage vor, zu beschließen, einen Teil Leser Abgangssumme, nämlich 1.900.000 K, im Wege der Kreditbescheffung zu decken. Von diesem aufzunehmenden Betrage von 1,900.000 K sind 800.000 K für die vorige- Jahr beschlossenen Straßenbmten notwendig, 1,100.000 K find erfor derlich für die Mehrkosten der Straßenbauten, welche auf Grund des Gesetzes vom Jahre 1897 gebaut wurden. Der Landtag sollte also den LandeSausschrß ermächtigen

, nötigenfalls den Betrag von 1,900.000 K auf Grmd des Gesetzes vom Jahre 1903 aufzu nehmen. Mit dieser Kreditbeschaffung auf Grund deS Gesetzes vom Jahre 1903 verhält et fich folgendermaßen: Im Jahre 1903, also zu einer Zeit, wo im Landtage die Konservativen tonangebend waren, wurde vom Lmdta.z ein Gesetz geschaffen, nach welchem ein Anlehen bis zum Hjchstbetrage von 10 Millionen ausgenommen werden könne. AuS ten bis zum Höchstbetrage von 10 Millionen aufzunehmenden Anlejen seien

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