Wahlkörpern: im ersten Wahlkörper 25 Perzent, im zweiten Wahlkörper 30 Perzent, im dritten Wahl körper 45 Perzent aller Wähler. In Gemeinden mit vier Wahlkörpern: im ersten Wahlkörper 18 Perzent, im zweiten Wahlkörper 22 Perzent, im dritten Wahl körper 26 Perzent, im vierten Wahlkörper 34 Perzent aller Wähler. 3. Behufs Feststellung der Wählerlisten für die einzelnen Wahlkörper werden in j->der Gemeinde zwei Wählerverzeichnisse angelegt. Im ersten Verzeichnisse werden alle diejenigen, welche eine Grund
, daß ein! Weg als ein öffentlicher Weg dann anzusehen ist,' wenn er infolge eines wirklich vorhandenen Bedürft nisses dem allgemeinen Verkehr tatsächlich dient oder'^ demselben gewidmet wurde und seine Benützung nicht vom Willen irgend einer Privatperson abhängig ist. Diese Entscheidung, welche nach Einvernehmung orts kundiger Vertrauensmänner, der Grundeigentümer sowie der Anrainer des Weges zu fällen ist, wird nicht schwierig sein, wenn der Grund, über welchen der Weg führt, Eigentum der Gemeinde, also öffentliches Gut
ist. Schwieriger wird aber dieselbe, wenn der Grund, über welchen der öffentliche Weg führt, im Privateigentum steht und der Grundeigentümer mit einem öffentlichen Wege über seinen Grund nicht ein verstanden ist. Privatgrund kann von der Wegebe hörde nicht zu einem öffentlichen Weg gemacht werden, ein Gemeindebeschluß, der dies doch ausspricht, hat nur die Bedeutung einer Erklärung, daß der öffent liche Verkehr tatsächlich über diesenGrund geht; es ist zweifelhaft, ob durch einen solchen Be schluß
ein öffentliches Wegerccht überhaupt begründet werden und der Beschluß in Rechtskraft erwachsen kann, nachdem dem Grundeigentümer jederzeit das Recht offen steht, die Lastenfrciheit seines Grundes mit Klagen geltend zu machen. Ein Weg auf öffentlichem, der Gemeinde gehörigen Grund wird in das Grundbuch unter der für das öffentliche Gut bestimmten Einlage eingetragen, bei einem über Privatgrund führenden Wege ist dies- jedoch nicht möglich, da im Privateigentum stehende Gründe in der Grundbuchseinlage irgend
eines privaten Grund besitzers erscheinen. Ein öffentlicher Weg über Privat grund kann nur in der Form einer Wegdienstbarkeit im Grundbuche eingetragen werden. Was soll nun der Gemeindevorsteher tun, wenn er die öffentliche Eigenschaft eines solchen über Privatgrund führen den Weges im Grundbuche ersichtlich machen lassen will? Ueber die Zulässigkeit grundbücherlicher Eintragungen entscheidet ausschließlich das zuständige Grundbuchsge- richt und kann weder der Gemeindeausschuß, noch der Landesausschuß