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Tiroler Land-Zeitung
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Page 12 of 18
Date: 15.07.1899
Physical description: 18
. Zu einer anderen Verwendung desselben, also auch zu einer Veräußerung, Verpfändung u. s. w. bedürfte es einer neuerlichen behördlichen Bewilligung. (§§ 25 u. 26.) Eine singuläre Wirkung der Bewilligung einer Wasseranlage normirt der § 47. Nach dieser Gesetzes bestimmung fällt nämlich der durch Regulirungsbauten im Bereiche derselben gewonnene Grund denjenigen zu, welche die Kosten der Unternehmung tragen, muß jedoch, wenn die Unternehmung ihn zur besseren Ver landung oder Befestigung des Ufers nicht mehr bedarf

, den Anrainern auf Verlangen gegen Erstattung des Werthes abgetreten werden. Zu dem den Unternehmern einer Gewässerregulirung zufallenden Grund gehört nicht nur der durch diese Regulirung der Kultur gewonnene, seit jeher Flußbett gewesene Grund, sondern auch jener, welcher erst in Folge einer Überschwemmung zum Flußbette wurde. Wenn dennoch durch eine Wasserkatastrophe ein bis dahin kultivirter Grund Flußbett wurde und durch eine nachfolgende Regulirung wieder der Kultur gewonnen

wird, so ist er dann nicht mehr Eigenthum des früheren Besitzers, sondern fällt denjenigen als Eigenthum zu, welche die Kosten der Regulirung trugen. Dieser Satz erhält jedoch durch die Bestimmungen der §§ 408 u. 409 a. b. G. B. eine gewisse Einschränkung. Nach § 408 a. b. G. B. bleiben die Rechte des vorherigen Eigenthümers auf ein überschwemmtes Grundstück un verletzt und nach § 409 a. b. G. B. haben, wenn ein Gewässer sein Bett verläßt, vor Allem die Grund besitzer, welche durch den neuen Lauf des Gewässers Schaden leiden

, das Recht, aus dem verlassenen Bette oder dessen Werthe entschädigt zu werden. Mit Rücksicht auf diese Gesetzesbestimmungen haben nach meiner An sicht die durch die Wasserkatastrophe beschädigten Grund besitzer vor Anderen das Recht, den ihnen durch die Katastrophe entrissenen Grund durch Ausführung von Regulirungs- und Schutzbauten wieder zu gewinnen. Erst wenn sie dies nicht thun, sondern die Regulirung Anderen überlassen, gebührt diesen der gewonnene Grund. Die Erwerbung des durch Regulirungsbauten

ge wonnenen Grundes seitens der Unternehmer der Regu lirung erfolgt schon en lege, d. h. auf Grund der gesetzlichen Bestimmung und ist daher eine spezielle Ein weisung in das Eigenthum durch die Behörde nicht er forderlich. Selbstverständlich muß aber, falls ein Streit darüber entsteht, welcher Grund als durch die Regu lirung gewonnen zu betrachten ist, hierüber von der Behörde und zwar von der Verwaltungsbehörde ent schieden werden, Die Anrainer des gewonnenen Grundes haben das Rechts diesen, sobald

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Page 1 of 4
Date: 20.11.1896
Physical description: 4
wird, als früher. Indem wir daher hoffen, daß die Genossen, Ge nossinnen und Freunde unserer Sache, kräftigst für die Verbreitung der Volkszeitung sorgen werden, zeichnen Mit parteigenössischem Gruße Nie Nedaction und Administration. Was der Bauernstand wissen sollte. IX. Das Schlußglied der Hauptforderungen, welche der Bauer im Bunde mit dem Arbeiter auf den Schild erheben muß, um zu einem menschenwürdigen Dasein zu gelangen, bildet die Verwandlung des Privat eigenthums an Grund und Boden, an Bergwerken

, Eisenbahnen und Fabriken in gesellschaftliches, d. h. in Staats- und Gemeindeeigenthum. Mit dieser Forderung wird sich mancher wohlhabende Bauer nicht befreunden können und doch ist, wie wir bereits erklärt haben, gerade die Vergesellschaftung des Grund und Bodens das eigentliche Heilmittel, welches allein den siechen Bauernstand auf die Dauer vom Untergange zu retten vermag. Allerdings darf in diesem Falle nur an etnen solchen Staat gedacht werden, in dem alle Bürger mit gleichen Rechten

und der unglaublich raschen Verschlim merung derselben sind, wie bereits gesagt, die Hypo- tbekarschulden, deren Verzinsung allein einen sehr großen Theil des Bodenertrages verschlingt. Die Beseitigung oder Tilgung derselben ist daher unumgänglich noth- wendig, erweist sich aber, wie bereits dargethan wurde, als eine Sache der reinsten Unmöglichkeit. Durch die Vergesellschaftung des Grund und Bodens jedoch wird der Bauer auf eine dem Gerechtigkeitssinn voll entsprechende Weise von seinen Hypothekarschulden erlöst

. Die zweite Hauptursache der Nothlage des Bauern standes und deren raschen Verschlimmerung ist der Großgrundbesitz, mit welchem der Bauer nicht concurriren kann, sondern von dem er im Laufe der Zeiten nahezu aufgesogen werden wird. In England z. B. vollzog sich dieser Proceß schon im vorigen Jahr hundert. Der gesammte Grund und Boden ist dortselbst in den Händen des Großadels und die Nachkommen der von ihrer Scholle verdrängten Bauern sind heute Fabriks- und Kohlenbergwerksarbeiter, mit einem Wort: elende

Lohnsclaven. Noch trauriger sieht es in Italien, dem herrlichsten und fruchtbarsten Lande Europas aus. Auch dort ist der Grund und Boden im Besitze einiger Grafen und Barone. Ein Theil der zahlreichen Be völkerung verdient sich als Landarbeiter mit harter Mühe den Lebensunterhalt, ein anderer wandert all jährlich in großen Scharen ins Ausland und drückt mit seiner Bedürfnißlosigkeit die Löhne der einheimischen Arbeiter derart, daß es sogar zu Tätlichkeiten ge kommen ist. weil sich die an eine bessere

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 16 of 18
Date: 02.07.1898
Physical description: 18
Art. II. Mit dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes ver lieren alle in anderen landesgesetzlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über Gegenstände, welche durch diese Bauordnung geregelt sind, ihre Wirksamkeit. Art. m. Mein Minister des Innern ist mit der Durch führung dieses Gesetzes betraut. Entscheidungen des Derwallungsgerichls- lioles. 1. Zulässigkeit der Konstituirung des Jagdrechtes auf fremdem Grund und Boden. — 8. Bei Beur- theilung des Anspruches auf Ausübung des Eigen

wird als unbegründet abgewiesen." Entscheidungsgründe. Es steht fest und wird von keiner Seite bestritten, daß die Eheleute Salchegger einen zusammenhängenden Grundkomplex von 2OO Joch 378 Qu.-Kl. besitzen und daß sich darin die Grund parzelle 100/2 Steuergemeinde Neuberg befindet, welche auf Grund der Regulierungsurkunde vom 30. Juli 1867, Nr. 689, mit dem Jagdrechtsvorbehalte zu Gunsten des k. k. Forstärars belastet ist. — Ebenso wird nicht bestritten, daß mit Rücksicht darauf, daß die Grundparzelle 100

diese Frage den Gegenstand des hiergerichtlichen Erkenntnisses zu bilden hatte. Der V.-G.-Hof ist hiebei von nachstehenden Er wägungen ausgegangen. — Nach dem Jagdpatente vom 7. März 1849, R.-G.-Bl. Nr. 154, ist das Jagdrecht nicht irgend ein spezielles, selbstständiges unter die all gemeinen Kategorien der Rechte nicht subsumirbares Recht, sondern es erscheint einfach als Ausfluß des Eigenthums an Grund und Boden. — Aus der Be stimmung des 8 1 des Jagdpatentes „das Jagdrecht auf fremden Grund und Boden

im All gemeinen ein Ausfluß des Grundeigenthums ist; das Gesetz wollte eben die Ausübung des aus dem Grund- eigenthume fließenden Jagdrechtes regeln und es bildet sonach der Besitz des Jagdrechtes selbst die Voraussetzung für die Ausbildung desselben. — Keinesfalls kann jedoch hieraus der Schluß gezogen werden, daß durch diese gesetzliche Bestimmung, welche aus jagd- und volkswirtschaftlichen Rücksichten das Recht der Jagd ausübung von einer bestimmten Größe des Grundkom plexes

und dessen Zusammenhang abhängig macht, dann, wenn durch nicht weiter anfechtbare rcchtsbeständige Er kenntnisse das Jagdrecht auf einem bestimmten Terri torium dem Grundeigenthümer selbst nicht zusteht, dem Grundeiqenthümer gleichwohl die Ausübung eines (auf Grund eines gerichtlichen Erkenntnisses) nicht ihm, sondern einem Anderen zustehenden Rechtes, gestattet werden sollte. — Da hienach auf der Parzelle 100/2 den Beschwerdeführern das Jagdrecht nicht zusteht, diese Parzelle also bei der Beurtheilung

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 14 of 20
Date: 15.04.1899
Physical description: 20
Benützbarkeit der Privatgewässer, wohl gestattet, das in seinem Grund entspringende Quellwasser nach seinem Belieben zu ge brauchen und zu verbrauchen, es zu fassen und an einen beliebigen Gebrouchsort zu leiten; dagegen darf er ohne behördliche Bewilligung keine unwillkürliche Grabungen in seinem Grundstück vornehmen, um das in diesem enthaltene Grundwasser erst zu Tage zu fördern, sobald dadurch eine Einwirkung aus Beschaffenheit, Lauf und Höhe von öffentlichen Gewässern oder eine Beeinträchtigung fremder

werden können, ist jedoch in der Praxis noch nicht zur allgenreinen Aner kennung gelangt. Die Anlage von Pump- Schöpf- und Ziehbrunnen, wo die Bodenbeschaffenheit solche zuläßt, bedarf in der Regel keiner besonderen wasserrechtlichen Bewilligung, weil dadurch auf Beschaffenheit, Laus usw. des Grund wassers kein Einfluß geübt wird und andere von der gleichen Benützung desselben nicht ausgeschlossen werden, (vgl. 8 15.) b) Das sich auf einem Grundstück aus athmosphä- rischen Niederschlägen (Regen, Schnee, Hagel

) ansammelnde Wasser (8 4 lit. b.), jedoch nur solange, als es den Grund desselben Besitzers nicht verlassen hat. Die freie Verfügung über dieses Privatgewässer ist dadurch eingeschränkt, daß er dem Besitzer eines Grund stückes nicht gestattet ist, den natürlichen Ablauf des über dasselbe fließenden Wassers zum Nachtheile des unteren oder des oberen der land- oder forstwirthschaft- lichen Kultur dienenden Grundstückes zu ändern oder zu hindern. (8 11.) Der Besitzer eines Grundstückes ist berechtigt

und Bau-Vorschriften zu beurtheilen. c) Das in Brunnen, Teichen, Zisternen oder anderen auf Grund und Boden eines Grundbesitzers angelegten Behältern oder in von demselben zu seinen Privatzwecken angelegten Kanälen, Röhren usw. einge schlossene Wasser (§ 4 lit. c) Die Bedeutung dieser Gesetzbestiminung wird in der Bevölkerung vielfach verkannt und unterliegt einer oft unrichtigen Auslegung. Daß das in Brunnen, Teichen, Zisternen oder son stigen Behältern befindliche Wasser als ein dem Eigen thümer

. Als eingeschlossen kann beispielsweise das Wasser einer Trinkwasserleitung ange sehen werden, welche an ihrem Auslaufe mit Pipen verschlossen ist oder deren ablaufendes Wasser versickert, nicht aber auch, wenn das Wasser durch die Leitung nur durchrinnt und, soweit es nicht verwendet wird, wieder in ein anderes Gewässer abfließt. (Fortsetzung folgt.) Grund- abstückelungs-Bewilligungen. Nach der bisherigen Praxis der politischen Behörden wurden Grundabstückelungsbewilligungen nur unter der Bedingung ertheilt

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 19 of 20
Date: 03.12.1892
Physical description: 20
und 3 Einsätze mit ver nickelten Metallgriffen; ferner 4 Vorlagehefte mit je 16 Seiten farbiger Bauvorlagen, 1 Schnittheft für die 16. Stufe, 10 Blatt Figuren, 1 Grundplan und 1 Ein packvorlage. (Brame) fl. 14.— No. 17. Größe des mit feinen Broncegriffen versehenen Kastens: 400 : 295:120 mm. Inhalt: 554 Anker-Bausteine in großem Kaliber und 3 Einsätze mit vernickelten Metallgriffen; ferner! Vorlagehefte mit je 16 Seiten farbiger Bauvorlagen, 2 Schnitthefte für die 15. und 17. Stufe, 10 Blatt Figuren, 1 Grund

plan und l Einpackvorlage. (Buche) ... fl. 17.50 No. 18. Größe des mit feinen Broncegriffen versehenen Kastens: 430 : 315:130 mm. Inhalt: 653 Anker-Bausteine in großem Kaliber und 3 Einsätze mit vernickelten Metallgriffen; ferner6 Vorlagehefte mit je 16 Seiten farbiger Bauvorlagen, 2 Schnitthefte für die 16. und 18. Stufe, 10 Blatt Figuren, 1 Grund plan und 1 Einpackvorlage. (Buchsbaum) . fl. 21.— No. 19. Größe des mit feinen Broncegriffen versehenen Kastens: 405:300 156 mm. Inhalt: 881 Anker

-Bausteine in großem Kaliber und 4 Einsätze mit vernickelten Metallgriffen ; ferner 6 Vorlageheftc mit je 16 Seiten farbiger Bauvorlagen, 3 Schnitthefte für die 15., 17. und 19. Stufe, 10 Blatt Figuren, 1 Grund plan und 1 Einpackvorlage. (Burgvogt) . . fl. 25 — No. SO. Größe: 330:245:110 mm. Inhalt: 449 Anker-Bausteine in kleinem Kaliber und 3 Einsätze mit vernickelten Metallgriffen; ferner 4 Vorlagehefte mit je 16 Seiten farbiger Bau Vorlagen, 2 Schnitthefte für die 13. und 20. Stufe, 10 Blatt Figuren

, 1 Grund plan und 1 Einpackvorlage. (Igel) .... fl. 12.— No. Sl. Diese Nummer besteht aus dem Grund kasten No. 19 und dem Ergänzungskasten No. 19A, die zusammen 1202 Anker-Bausteine in großem Kaliber, 6 prachtvolle Vorlagehefte, 4 Schnitthefte, 10 Blatt Figuren, 2 Grundpläne und 2 Einpackvor lagen No. 19 und No. 21 enthalten. (Ihn) fl. 35.— No. SS. Größe des mit feinen Broncegriffen versehenen Kastens: 330 245 :135 mm. Inhalt: 720 Anker-Bausteine in kleinem Kaliber und 4 Einsätze mit vernickelten

Metallgriffen; ferner 5 Vorlageheftc mit je 16 Seiten farbiger Bauvorlagen, 3 Schnitthefte für die 13., 20.und 22. Stufe, 10Blatt Figuren, 1 Grund plan und 1 Einpackvorlage. (Isar) . ... fl. 17.50 No. 33. Diese Nummer besteht aus dem Grund kasten No. 17 und dem Doppel Ergänzungskasten No. 17B, die zusammen 1549 Anker-Bausteine in großem Kaliber enthalten. Den beiden Kasten liegen bei: 7 prachtvolle Vorlagehefte, 6 Schnitthefte, 10 Blatt Figuren, 2 Grundpläne und 2 Bau-Ein packvorlagen. (Isarlhal

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Tiroler Stimmen
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Page 3 of 4
Date: 26.03.1897
Physical description: 4
, daß die Sol daten, ehevor sie lärmend durch die Straßen zogen, einige Zivilpersonen von Levico ohne jeden Grund angegriffen haben. Schwere körperliche Verletzungen sind keine zu ver zeichnen Der Stationskommandant von Levico hat gegen die schuldigen Soldaten die Untersuchung eingeleitet. (T. B.) * (Konkursaufhebung.) Vom Kreisgerichte in Bozen mrd der über den Nachlaß des in Meran ver storbenen Josef Lubojacky eröffnete Konkurs für auf gehoben erklärt. * (Von der Bregenzerwalvbahn

an Brandversicherungs - Ent schädigungen 6886 fl. 63 kr. für Gebäude und 979 st. 30 kr. für Mobilien; an Krankenverpflegskosten 544 fl. 26 kr. und an Schubkosten 562 fl. 80 kr. Nachstehenden Gemeinden wurde die Bewilligung zur Einhebung von Gemeindeumlagen im Jahre 1897 ertheilt: (Die mit * bezeichneten Umlagen bedürfen der Ge nehmigung Seitens der k. k. Statthalterei) Gemeinde Bedollo 400* Proz. Grund-, 400* Proz. Erwerb-, 400* Proz. Einkommen-, 9 Proz. Hauszins- und 9 Proz. Hausklassensteuer. Canezza 180 Proz

. Grund-, 180 Proz. Erwerb-, 180 Proz. Einkommen-, 160 Proz. Hauszins-, 160 Proz. Hausklassen- und 30 Proz. Weinverzehrungsstcuer. Cimego 540 Proz. Grund-, 540 Proz. Erwerb-, 540 Proz. Einkommen-, 200 Proz. Hauszins-, 200 Proz. Hausklassen-, 25 Proz. Weinverzehrungs- und 25 Proz. Fleischverzehrungssteuer. Carisolo 300 Proz. Grund, 300 Proz. Erwerb-, 300 Proz. Einkommen-, 100 Proz. Hauszins- und 100 Proz. Hausklassensteuer. S. Orsola 150 Proz. Grund , 150 Proz. Erwerb-, 150 Proz. Einkommen-, 100 Proz

. Hauszins,- 100 Proz. Hausklasseu- und 20 Proz. Wein verzehrungssteuer Faedo 230 Proz. Grund-, 230Proz. Erwerb-, 230 Proz. Einkommen-, 100 Proz. Hauszins- und 100 Proz. Hausklaffensteuer. Nave S. Rocco 425* Proz. Grund-, 425* Proz. Erwerb-, 425* Proz. Einkommen-, 100 Proz. Hauszins- und 100 Proz. Haus klassensteuer. Lasino 400* Proz Grund-, 400* Proz. Erwerb-, 400* Proz. Einkommen-, 25 Proz. Hauszins-, 25 Proz. Hausklaffen--, 50* Proz. Weinverzehrungs- und 50* Proz. Fleischverzehrungssteuer. Pergine

100Proz. Grund-, 100 Proz. Erwerb-, 100 Proz. Einkommen-, 50 Proz Hauszins-, 50 Proz. Hausklassen- und 50* Proz. Weinverzehrungssteuer. Giovo 360* Proz. Grund-, 360* Proz. Erwerb-, 360* Proz. Einkommen-, 150 Proz. Hauszins- und 150 Proz. Hausklassensteuer. Magasa 150 Proz. Grund-, 150 Proz. Erwerb-, 150 Proz. Ein kommen-, 150 Proz Hauszins- und 150 Proz. Haus klassensteuer. Im er 3c:0* Proz Grund-, 380* Proz. Erwerb-, 330* Proz. Einkommen , 150 Proz. Hauszins-, 150 Proz. Hausklaffen

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 15 of 20
Date: 15.04.1899
Physical description: 20
Benützung eines Grundstückes (zur Ge winnung und Abfuhr non Kalk) platzgreifen. (Gesetz vom 7. Juli 1896, R. G. Bl. Nr. 140.) Ueber das Gesuch der Leitmeritzer Aktiengesellschaft für Kalk- und Ziegelbrennerei in Leitmeritz, als Eigen- thümerin der Grundparzellen Kat.-Z. 2061 und 2062 in Leitmeritz, gegen Franziska H., Ziegelei- und Grund- besitzerin in Leitmeritz, als Eigenthümerin der Grund parzellen Kat.-Z. 2233 und 2234 in Leitmeritz, um Einräumung eines Nothweges, hat das k. k. stüdt.-deleg

, Z. 6918, ist erwiesen, daß die Einschreiterin, die Leitmeritzer Aktiengesellschaft für Kalk- und Ziegelbrennerei in Leitmeritz, das Recht, über die der Gegnerin Franziska H. gehörigen Grund parzellen Kat-Z. 2233 und 2234 in Leitmeritz von dem öffentlichen Wege Kat.-Z. 3534 in Leitmeritz aus zu ihrer Grundparzelle Kat.-Z. 2062 Acker in Leitmeritz und umgekehrt mit Wirthschaftsfuhren zu fahren, durch Ersitzung erworben hat, was von der Gegnerin bei der Verhandlung übrigens zugestanden wurde; hiebei

wird bemerkt, daß die Einschreiterin von der Grundparzelle Kat.-Z. 2062 auf ihre damit zusammenhängende Grund parzelle Kat.-Z. 2061 fahren kann, ohne fremden Grund berühren zu müssen. Wie aus dem Gesuche de praes. 25. August 1896, Z. 12.630, hervorgeht, beabsichtigt die Einschreiterin auf den Grundparzellen Kat.-Z. 2062 und 2061 in Leitmeritz Kalkstein zu brechen und es wurde ihr mit dem vorgelegten Erlasse der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Leitmeritz vom 20. Dezember 1893, Z. 20.714, die Anlage

von der Grundparzelle Kat-Z. 2062 über die Grundparzellen Kat-Z. 2233 und 2234, durch welche eine Verbindung mit dem öffentlichen Wege Kat.-Z. 3534 hergestellt wird, zu diesem öffentlichen Wege oder umgekehrt fahren läßt. Es handelt sich nun um die Frage, ob das Brechen von Kalkstein als eine ordentliche Bewirthschaftung oder Benützung der Grund stücke Kat.-Z. 2061 und 2062 anzusehen ist, was die Gegenseite verneint, ob also die Bestimmungen des Gesetzes vom 7. Juli 1896, R.-G.-Bl. Nr. 140, im vorliegenden Falle

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 1 of 10
Date: 06.03.1897
Physical description: 10
man diesen weiter haben, so lege man den Entwurf unter den Tisch. Der Grund gedanke, auf den sich derselbe aufbaut, bestehe darin daß jeder Eigenthümer berechtigt sein soll, mit seinem Eig^nthum zu verfügen, wie er es nach seinem besten Ermessen und seinen wirthschaftlichen Ver hältnissen für gut findet. Die Freiheit soll aber nicht schrankenlos sein, sondern dort, wo es im öffentlichen Interesse ist. Schranken haben. Die spezielle Tendenz des Entwurfes beste'-e in der thunlichsten Erhaltung des sozial - wirthschaftlich

des Minoritätsvotums. Der in demselben hervorgehobene erste Grund sei wohl nur ein Vor wand, denn es können nicht alle Agrargesetze in einem Wurfe gemacht werden. Der zweite Grund ist ein meritorischer von weittragender Bedeutnng, weil die Vorlage den Herren zu wenig weit geht; sie stellen sich das Höferecht so vor, daß die Unver- schuldbarkeit des Grundes in Gesetzesform zum Ausdrucke kommt. Es nimmt nun Abg. Dr. Schöpfer, der Be richterstatter der Minorität, das Wort. Er sagt, es sei heuer nicht an der Zeit

, an den Beschluß zur Schaffung eines Höferechtes zu gehen. Es bestehen ja die Agrarbehörden, die über die Zerstückelungen des Bodens entscheiden sollen, heute noch nicht. Erst durch ein Gesetz betreffend die landw. Berufsgenossen schaften, das hoffentlich dem Reichsrathe nenerlich vorgelegt wird, werden selbe geschaffen Im weiteren bemerkte Dr. Schöpfer, daß ein Höferecht ohne Be stimmungen über das Aufhalten der Weiterverschul dung nicht den Zweck erreiche. Eine Verschuldungs grenze bezüglich des Grund

und Bodens bestehe in anderen Staaten auch. Dann wandte sich Redner scharf gegen den Brauch, daß Besitzer, welche per sönliche Schulden machen, hiefür Grund und Boden als Hypothek hergeben und kam schließlich auf den Agrartag in Bruneck zu sprechen. Abg. Dr. Bl aas wandte sich gegen seinen Vor redner und sagte schließlich, derselbe sei auch diesmal die Antwort auf die Frage schuldig geblieben, was für Maßnahmen die Regierung ergreifen soll, um die Unverschuldbarkeit von Grund und Boden her beizuführen

. Was nun die Verschuldungsgrenze an belangt, so werde — angenommen, daß sich die Bauern eine solche Beschränkung der wirthschaftlichen Freiheit gefallen ließen — die Realisirung unge heuren Schwierigkeiten begegnen, die die Agrar- Wissenschaft noch nicht gelöst hat. Der Grund zur Vertagung sei nur ein Vorwand, da im § 15 Für sorge getroffen, daß bis zur gesetzlichen Einführung der obligatorischen Berufsgenossenschaften der Land wirthe die politischen Behörden als Agrarbehörden funktioniren. Abg. Dr. Pusch begründete

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 15 of 18
Date: 02.12.1899
Physical description: 18
zur Bestreitung solcher Auslagen alle Steuerträger mitzuwirken haben. Beseitigung von überhängenden Aesten fremder Bäume. Frage: Hat der Eigenthümer eines Grund stückes das Recht, die auf seinen Grund überhängenden Aeste bezw. die in denselben hineinreichenden Wurzeln eines fremden Baumes eigenmächtig zu entfernen? Antwort: Ja. Nach der Bestimmung des § 297 a. b. G.-B. bildet der Luftraum in senkrechter Linie über einem Grundstücke ein Zugehör desselben und dasselbe Rechtsverhültniß gilt in Ansehung

des Unter grundes. In konsequenter Anwendung dieses Grund satzes bestimmt § 422 a. b. G.-B.: „Jeder Grund- „ eigenthümer kann die Wurzeln eines fremden Baumes „aus seinem Boden reißen und die über seinem Luft- „raum hängenden Aeste abschneiden oder sonst benützen." Zur Ausübung dieses sogenannten Ueberhängrechtes bedarf es nicht der vorgüngigen Anrufung der richter lichen Hilfe, sondern diese Rechtsausübung kann eigen mächtig ins Werk gesetzt werden. Nur muß der Be treffende, der von diesem Rechte Gebrauch

, oder warum dies etwa unmöglich sei? Dies ergiebt sich schon aus den Grund sätzen der 88 1, 20, 21, 23, 24 des Gesetzes vom 14. Mai 1869 R.-G.-Bl. Nr. 62. — Zu 2: Hiebei kommen auch die schweizerischen Gesetze in Betracht, auf die wir nicht eingehen. Nach österreichischem Gesetze aber folgt der minderjährige Sohn, selbst wenn er, z. B. zum Zwecke der Ausbildung, außer dem Schoße der Familie im Auslande lebt, der Staatsbürgerschaft des Vaters. Personen männlichen Geschlechtes

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 12 of 18
Date: 19.08.1899
Physical description: 18
eines Privatgewässers — z. B einer Quelle — welcher dieses an einem anderen Orte gebrauchen will und es zu diesem Zwecke über fremden Grund und Boden leiten muß, ist berechtigt, die Be stellung einer Grunddienstbarkeit auf dem fremden Be- sitzthume zu verlangen und der Besitzer dieses Grund stückes ist verpflichtet, die Begründung der Servitut und die Herstellung der zu der Leitung des Wassers nothwendigen Anlagen auf seinem Grunde gegen ent sprechende Entschädigung zu gestatten. Er kann nur fordern

, daß ihm an Stelle der Servitutsbestellung der zur Leitung erforderliche Grund, oder wenn durch die Leitung das Grundstück die zweckmäßige Benützbarkeit für ihn verliert, das ganze Grundstück abgelöst werde. (8 27, Al. 2.) Die Verpflichtung des Grundbesitzers zur Gestattung der Servitutsbestellung bzw. zur Abtretung des erforder lichen Grundes bezieht sich nur auf die Durchleitung des Wassers, nicht auch auf sonstige Anlagen und Vor richtungen. (Stauanlagen, Schleußen u. dgl.) Der Besitzer eines Privatgewässers

ist nicht berechtigt, auf Grund des ß 27, 8,1.>2, zu verlangen, daß ihm auf fremden Grunde die Herstellung anderer Anlagen als der zur Durchleitung seines Wassers gestattet werde. Er könnte dies nur auf Grund des § 31 (vgl. unter Punkt 4) fordern. Unter zweckmäßiger Benützbarkeit ist jene Art der Benützung des Grundstückes zu verstehen, welche der Besitzer bisher anwandte oder welche er nachgewiesener Maßen in einer bestimmten kurzen Frist anwenden wollte. Der Besitzer eines zu einer Wasserdurchleitung

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 16 of 18
Date: 16.07.1898
Physical description: 18
bleibt, bis sie formell aufgehoben ist. Mag daher auch die Klauenseuche im galizischen Bezirke Limanüw bereits am 3. Jänner 1897 erloschen und hiemit der Grund des von der schlesischen Landes regierung erlassenen Einfuhrverbotes weggefallen sein, so war dieses doch noch am 6. Jänner 1897 in Kraft und jede Zuwiderhandlung gegen dasselbe nach 8 45 des Gesetzes vom 29. Februar 1880, R. G. Bl. Nr. 35, strafbar. Nach den allgemeinen Grundsätzen der §8 233 und 238 St. G. konnte ein über die Straf barkeit

einer solchen Zuwiderhandlung etwa vorhandener Jrrthum als aufliegender Rechtsirrthum den Angeklagten nicht entschuldigen, rumal die Strafthat in einer bloßen Normwidrigkeit besteht, das Verbot ein absolutes und darum schlechthin zu befolgen war Sollte aber, wie das Urtheil auf Grund der Verantwortung des Ange klagten anzunehmen scheint, Angeklagter irrthümlich dafür gehalten haben, das Verbot der schlesischen Landes regierung sei bereits aufgehoben, so kann auch dieser Thatirrthum ihn nicht straflos machen. Ihm als Vieh

des § 45 des Gesetzes vom 29. Februar 1880, R. G. Bl. Nr. 35, respektive Art. I des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R. G. Bl. Nr. 51, nicht erfordert. Josef M. war daher auf Grund des im Urtheile festgestellten Thatbestandes der in diesen Gesetzesstellen bezeichneten Uebertretung schuldig zu sprechen. ad 2. Inhaltlich der Akten wurde ferner der Viehhändler Albert P., welcher entgegen der den Hausier handel mit Schweinen ganz allgemein verbietenden gehörig kundgemachten Verordnung der schlesischen Landesregierung

regierung über den Rahmen des Gesetzes vom 29. Febr. 1880, R. G. Bl. Nr. 35, hinausgehe, daher nicht auf Grund dieses Gesetzes erlassen sei. Auch dieses Urtheil ist ein rechtsirrthümliches. Abgesehen davon, daß Beschränkungen im Verkehre mit solchen Thieren, welche Träger des Ansteckungsstoffes sein können, im 8 20 des Gesetzes vom 29. Februar 1880, R. G. Bl. Nr. 35, ausdrücklich vorgesehen werden, sind die Verwaltungs behörden — sobald dies zur Abwehr und Tilgung an steckender Thierkrankheiten

erforderlich erscheint — auch über den Nahmen des 8 20 und des III. Abschnittes des Gesetzes vom 29. Februar 1880, N. G. Bl. Nr. 35, hinausreichende Anordnungen zu tteffen berechtigt. Wurde daher — wie nicht zu bezweifeln — der Hausier handel mit Schweinen zur Vermeidung der Verschleppung ansteckender Thierkrankheiten (der Klauenseuche, des Roth- laufes u. dergl.) verboten, so ist dieses Verbot unzweifelhaft eine auf Grund des Gesetzes vom 29. Februar 1880, R. G. Bl. Nr, 35, zur Abwehr und Tilgung

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Unterinntaler Bote
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Page 5 of 8
Date: 31.08.1894
Physical description: 8
, wobei der Herr Vorstand über die General-Versammlung des Alpenvereines in München und der Vereins-Schriftführer über die Eröffnungsfeier des Kaiserin Elisabeth Schutzhauses auf dem Becher (3173 M.) in den Stubaier Alpen auf Grund eigener Erlebnisse Mittheilung machen werden. — Gestorben ist nach langwierigen Leiden am 28. ds. im 52. Lebensjahre der ledige Private Herr Ludwig v. Aichinger zu Blumegg. (Zur Friedhofsfrage in Hall.) Am Samstag abends hielt der Bürgerausschuß eine Sitzung

in Angelegenheit des neuen Friedhofes ab. Es handelte sich darum, ob das Brockenfeld oder der Suppanegg'sche Grund zur Anlage des neuen Friedhofes verwendet werden soll. Die Bevölkerung in ihrer übergroßen Mehrheit will bekanntlich vom Suppanegg'- schen Grund, als zu weit entlegen und aus anderen Grün den, durchaus nichts wissen; einige Herren des Bürgeraus schußes dagegen wollen wiederum das Brockenfeld nicht als Friedhof, angeblich weil dort die Villen und Neubauten er stehen sollten, welche Hall

ausgespielt wurde, um bei der Abstimmung eine Mehrheit für den Suppanegg-Grund und gegen das Brockenfeld zu Stande zu bringen. Und in der That: es ist gelungen. Mit neun gegen sieben Stimmen (Herr Bürgermeister, stimmte nicht mit und Gemeinderath Blasius Huber, Neuwwth, war zur Sitzung nicht erschienen) wurde am Samstag das Brockenfeld als Friedhofsplatz abgelehnt und der Suppanegg-Grund, gegen den 460 Wähler und Steuerträger von 543 mit eigenhändiger Unterschrift in einem Protest an den Landesausschuß

nun nothgedrungen fortdauern. Der Landesausschnß, bei dem der Rekurs gegen den Suppanegg-Grund schon längst eingebracht worden ist, wird nun zu entscheiden haben, ob der Wille dieser neun Herren und ihres geringen Anhanges über dem Wunsch und und Willen sozusagen einer ganzen Stadt geht. Auch über den Beschluß vom Samstag und feine gesetzliche Giltigkeit wird Rekurs eingelegt werden. Die Friedhofsfrage ist keine Parteifrage, sondern eine Frage, die das religiöse Gefühl und die Zweckmäßigkeit in gleicher Weise

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 1 of 10
Date: 20.10.1894
Physical description: 10
über die zunehmende Verschuldung von Grund und Boden viel geklagt und machte man zahlreiche Vorschläge, derselben abzuhelfen. Aber so wenig diese Vorschläge ein wahres Resultat in Aus sicht stellen konnten, so wenig man hinsichtlich des Zweckes und der Mittel eine allgemein gütige Formel fand, ebensowenig war man sich bei all jenen Unter suchungen darüber klar geworden, weshalb denn die Verschuldung beklagt wird. Man hegte zweifel los die Anschauung: Wer Schulden macht, dem geht es schlecht und wenn alle Welt

Schulden macht, so geht es natürlich aller Welt schlecht. Ist die Verschuldung von Grund und Boden ein Unglück: weshalb ist sie das? Ist sie durchaus ein Uebelstand? Daß die entgegengesetzte Meinung ihre Anhänger haben kann, so antwortet die „Allg. Grundbuchsztg." auf diese Fragen, das ersieht, man am kürzesten an dem Beispiel der Staatsschulden, welche ja die Steuerkraft, die Grundrente, und somit den Grund besitz des ganzen Reiches belasten. Gegenüber der alten nationalökonomischen Meinung

Abstattung der Schulden hinreiche und nebenbei dem Kreditnehmer einen Theil des Unterhaltes abwerfe. Ist dies wegen unökonomischer oder gezwungener Schuldenaufnahme nicht der Fall, sind die öffent lichen Abgaben zu groß, ist der Weltmarkt für die landwirthschaftlichen Produkte zu schlecht oder treten Unglücksfälle ein, welche den Ertrag beeinträchtigen, so hat der Kredit seinen Zweck nicht erfüllt. Er ist dann ein Unglück, welches zur Folge hat, daß der Eigenthümer von Grund und Boden vertrieben

zwischen städtischem und ländlichem Besitz, zwischen städtischen Wohngebäuden und Industrie-Etablissements übersehen. Man sprach entweder nur von der Agrarfrage, oder man sprach ohne Unterscheidung über die Verschul dung von „Grund und Boden" und warf Alles in einen Topf. Und gerade dieser Unterschied ist festzuhalten. Er ist so bedeutend, daß man getrost sagen kann: Nur die ländlichen und industriellen Reali täten sind im v olkswirth schaftlichenSinne immobil (unbeweglich) und sollen speziell nach diesem Begriffe

ein exekutionsfreies, agrarisches Existenzminimum schaffen. Alles dies, weil dem Staate daran liegen muß, daß der Bauer nicht von seiner Scholle vertrieben, daß der Grund besitz nicht von fremden Elementen aufgczehrt, der freie Eigenthümer nicht durch Pächter ersetzt werde, welche entweder den Grund oder sich ruiniren. Jede größere Verschuldung, welche zur Exekution des agrarischen Anwesens führt, stört die ruhige Bear beitung des Bodens, macht den freien Bauern zum Hofknecht, das konservative Grundstück

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 1 of 10
Date: 07.11.1896
Physical description: 10
. Jene Kulturänderungen, welche nach den natürlichen Verhältniffen und den Aussagen der betreffenden Grund besitzer tatsächlich als dauernde erscheinen, sind schon seit dem Jahre 1869 von den Evidenzhaltungsgeo metern in Vonnerkung genommen und werden noch bis Ende des laufenden Iah'cs i.i Vormerkung genommen werden, um selbe sodann im Kataster durchzuführen. Vom Jahre 1897 angefangen wird die Berück sichtigung der dauernden Kulturänderungen bei der Grundsteuerauftheilung erfolgen. Wenn jedoch die Folge

der Berücksichtigung die wäre, daß auf den be treffenden Grund, dessen Kultur dauernd geändert , worben ist, eine höhere Steuer als ftüher enffallen i würd-, so räumt das Gesetz dem Besitzer die Wohl- that ein, daß die höhere Steuer erst nach Ablauf von ! zehn Jahren, somit erst mit dem elften Jahre ihm auferlegt wird. In den übrigen Fällen tritt die Steuer herabsetzung noch im nämlichen Jahre der Kulturän derung ein. Vom Jahre 1897 an ist aber jeder Grund- J b esitzer verpflichtet, die bis zu Ende laufenden

j Jahres vollzogenen und nicht etwa schon bei der Re- ! vision zur Berücksichtigung gelangten dauernden Kultur änderungen bis Ende März 1897, die später ein tretenden dauernden Kulturänderungen aber innerhalb sechs Wochen nach vollzogener Kulturänderung dem Steueramte oder dem Vermeffungsbeamten schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Auf Grund dieser Anzeige wird zum Zwecke der Feststellung der nunmehrigen Kulturgattung, dann der Bonität des Grundstückes vom Evidenzhaltungsbeamten eine Erhebung an Ort

und Stelle vorgenommen, zu welcher der Gemeindevorsteher und zwei vom Gemeindeausschusse bestimmte Vertrauens männer beizuziehen sind. Auf Grund dieser Erhebung hat der Evidenzhaltungsbeamte den betreffenden Grund besitzer zu verständigen, ob und inwiefern die Kultur änderung berücksichtigt wird. Dem Grundbesitzer steht dagegen binnen 30 Tagen der Rekurs an die Finanz direktion frei. Die Nichteinhaltung der obigen vom Jahre 1897 geltenden Fristen zieht die nachtheilige Folge nach sich, daß, falls

die Kulturänderung eine Verminderung der Steuer bewirkt, diese Verminderung erst von dem auf die Anzeige oder von amtswegen vorgenommene Konstatirung folgenden Jahre eintritt, falls aber die Kulturänderung eine Erhöhung der Steuer zur Folge hat, die vorerwähnte zehnjährige Begünstigung nicht zu gewähren ist. Wenn also ein Grundbesitzer einen mageren Weide grund in Acker oder Wiese umgestaltet, so zahlt er zehn Jahre hindurch die Steuer nur von der bestan denen Weide, muß aber schon vom ersten Jahre an die höhere

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Tiroler Stimmen
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Page 3 of 4
Date: 05.02.1897
Physical description: 4
(wobei die mit * bezeichneten Zuschlüge und Auf- der Genehmigung seitens der k. k. Statthalterei Öuetta 560* Proz. Grund-, 560* Proz. Er- ^rb-, 560* Proz. Einkommensteuer. Roncone 300 Grund-, 300 Proz. Erwerb-, 300 Proz. Ein- Muien-, 50 Proz. Hauszins- und 50 Proz. Haus-. »Ilmsteuer. Sardagna 300 Proz. Grund-, 300 , Erwerb-, 300 Proz., Einkommen-, 125 Proz. Auszinz. und 50 Proz. Hausklassensteuer; Nago-Tor- »le 200 Proz. Grund-, 200 Proz. Erwerb-, 200 ft' Einkommen-, 30 Proz. Hauszins-, 30 Proz. Haus

- Amsteuer, 60* Proz. Weinverzehrungssteuer, fl. 1.40* . Proz. Wein- und 13 Proz. Fleischverzehrungssteuer. A g r o n e 200 Proz. Grund-, 200 Proz. Erwerb-, 200 s Proz. Einkommensteuer, 20 Proz. Hauszins- und 20 Proz. ;Hausklassensteuer. Segno 297 Proz. Grund-, 297 s Proz. Erwerb-, 297 Proz. Einkommen-, 50 Proz. Haus- zins-, 50 Proz. Hausklafsensteuer, 30 Proz. Fleischver- zehrungs- und 30 Proz. Weinverzehrungssteuer. B a- s e l g a ^00* Proz. Grund-, 400* Proz. Erwerb-, 400* j Proz. Einkommensteuer

. 5 Proz. Hauszins-, 5 Proz. Hausklassensteuer, 30 Proz. Weinverzehrungs- und 30 'Proz. Fleischverzehrungssteuer. Co Velo 400* Proz. Grund-, 400* Proz. Erwerb-, 400* Proz. Einkommen-, 70 Proz. Hauszins- und 70 Proz. Hausklafsensteuer. -Rovers della Luna 250 Proz. Grund-, 250 Proz. (Erwerb-, 250 Proz. Einkommen-, 20 Proz. Hauszins- sund 20 Proz. Hausklafsensteuer, 25 Proz. Fleisch- und 25 Proz. Weinverzehrungssteuer, 1 fl. 70 kr.* Bierauflage, 2 fl. Hundesteuer. Solle Sta. Lucia 126 Proz. Grund-, 126

Proz. Erwerb-, 126 Proz. Einkommen steuer. Caldonazzo 200 Proz. Grund-, 200 Proz. ; Erwerb-, 200 Proz. Einkommen-, 60 Proz. Hauszins- 60 Proz. Hausklassen-, 35* Proz. Weinverzehrungs- und 35 Proz. Fleifchverzehrungssteuer. Pilcante 300 Proz. Grund-, 300 Proz Erwerb-,'300 Proz. Einkommen-, ' 100 Proz. Hauszins-, 50 Proz. Hausklassen-, 30 Proz. Weinverzehrungs-, 30 Proz. Fleischverzehrungssteuer und 5 fl. Branntweinauflage. Stramentizzo 275 Proz. i Grund-, 275 Proz. Erwerb-, 275 Proz. Einkommen-, 150

Proz. Hausklafsensteuer. Magras 200 Proz Grund-, 200 Proz. Erwerb-, 200 Proz. Einkommen-, 50 Proz. Hauszins- und 50 Proz. Hausklafsensteuer. (Ruffro 365* Proz. Grund-, 365* Proz. Erwerb-, 365 * Einkommen-, 150 Proz. Hauszins-, 150 Proz. Haus- Waffen-, 30 Proz. Weinverzehrungs- und 30 Pro. Fleischverzehrungssteuer. Tres 200 Proz. Grund-, 1200 Proz. Erwerb-, 200 Proz. Einkommen-, 25 'Proz. Hauszins-, 25 Proz. Hauslassen- und 20 Proz. ? Weinverzehrungs und 20 Proz. Fleischverzehrungssteuer. sSellrain

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 2 of 10
Date: 15.02.1896
Physical description: 10
. Es ist nun selbstverständlich und begreiflich, daß die Touristen bei ihrem flüchtigen Aufenthalt in das eigentliche Leben der Thalbewohner nicht tiefer ein- blicken und sich bloß mit der Außenseite zn begnügen haben. Deshalb dürfte es vielleicht von Interesse sein, wenn ein geborener Oetzthaler die Frage ein gehender erörtert: *) Siehe meine Biographie Thurwieser's. Verhindern und die Unverschuldbarkeit von Grund und Boden anzustreben, ausgedrückt. In diesem Ziele komme auch ein fundamentaler Grundsatz, die naturrechtliche

Stellung von Grund und Boden zum Ausdruck. Weitere Aufgabe der Agrarreform ist es, die Verhältnisse des Bauernstandes zu regeln. Redner begründet es, warum er die Ausübung des politischen Wahlrechtes in sein Programm genommen. Rur durch Ausübung des Wahlrechtes komme die Land- wirthschaft in die Lage, das zu erreichen, was sie als Bedingung ihrer Existenz erkennt. Abg. Schöpfer erörtert des weiteren, daß die modernen hypothekar rechtlichen Einrichtungen sich mit der Natur von Grund und Boden

nicht vertragen. Der Zins für die Hypothek wird auf den Tag verlangt, diese Forderung kehrt regelmäßig wieder, das Erträgniß von Grund und Boden kann diesen regelmäßigen Forderungen nicht entsprechen, weil es nicht für den Tag. ja nicht für den Monat sicher ist. Die Höhe des Zinsfußes wird von Anbot und Nachfrage, die Höhe des Erträgnisses von Zufälligkeiten bestimmt. Durch die Verschuldbarkeit von Grund und Boden wird der Verkehrswerth von Grund und Boden über den wirklichen Ertragswerth hinaufgesteigert

Ebenso die Schuldenlast, die Zinsforderung rückt in die Höhe, der Ertragswerth von Grund und Boden bleibt derselbe. Gegenüber dem Kapitalisten soll aber der Grundbesitzer im Vortheil sein, weil er die größte Verantwortung trägt und am meisten für das Wohl des Vaterlandes arbeitet, während das Geld des Kapitalisten heute dem Vaterlande dient und es morgen vielleicht befeindet. Soll der Bauernstand seine Aufgaben erfüllen, muß er seßhaft und wohl habend sein, diese zwei Dinge

sind aber mit der Verschuldung nicht vereinbar. Das Pfandrecht sei ein Riß in den Besitz. Betreffend die Durchführ barkeit der im Minoritäts-Antrag geforderten Un- verschuldbarkeit von Grund und Boden verweist Redner auf alte Rechtsanschauungen. Man müsse dem Kapitale die Gelegenheit entziehen, sich auf Grund und Boden auszubreiten. Das moderne Pfandrecht vertrage sich mit der sozialen Bestimmung des Grund und Bodens nicht und sei deshalb zu beseitigen. Der Herr Statthalter kommt auf die Vorwürfe zurück, die Dr. v. Grabmayr

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Volksblatt
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Page 5 of 8
Date: 10.02.1897
Physical description: 8
Quadratklafter Weioegrund, die Gemeinde Allitz für den Verkauf eines HofeS, ferner die Ge meinen Giovo, Natz und Si'llian. Holzver- kaufsbewilligungen erhielten die Gemeinde Onach für 60 Stämme und die Gemeinde Castello (Caoalese) Nachstehenden Gemeinden wurde die Bewilligung zur EinHebung von Gemeindeumlagen sür das Jahr 1897 ertheilt: Quetta 560 pCt. Grund-, 560 pCt. Er werb-, 560 pCt. Einkommensteuer. Roncone 300 pCt. Grund-, 300 pCt. Erwerb-, 30» pCt. Einkommen-, 50 pCt. Hauszins- und 50 pCt

. Hausclassensteuer. Sardagna 300 pCl. Grund-, 300 pCt. Erwerb-, 300 pCt. Einkommen-, 125 pCt. Hauszins- uvd50pCt. Hausclassensteuer. Nago- Torbole 200 pCt. Grund-, 200 pCt. Erwerb-, 200 pCt. Einkommen-, 30 pCt. Hauszins«, 3<i pCt. Hausclassensteuer, 60pCt. Weinverzehrungssteuer, fl. 1.40 Bier- und fl. 5.50 Branntweinauflage, fl. 1 Hundesteuer. Prezzo 400 pCt. Grund-, 3^0 pCt. Erwerb-, 300 pCt. Einkommen-, 50 pCt. Hauszins- und 50 pCt. Hausclassensteuer. Meano 400 pCt. Grund», 400 pCt. Erwerb, 400 pCt. Einkommen

-, 85 pCt. Hauszins-, 30 pCt: HauS- clasfensteuer, 13 pCt. Wein- und 13 pCt. Fleischver- zehrungssteuer. Agrone 200 pCt. Grund-, 200 pCt. Erwerb-, 200 sCt. Einkommensteuer, 20 pCt. HauS- zinS- und 20 pCt. Hausclassensteuer. Segno 297 pCt. Grund-, 297 pCt. Erwerb-, 297 pCt. Einkommen-, 50 pCt. HauSzinS-, 50 pCt. HauSclassensteuer, 30 pCt. Fleischverzehrungs- und 30pCt. WeinverzehruNjiSsteuer. Baselga 400 pCt. Grund-, 400 pCt. Erwerb-, 400 pCt. Einkommen-, 5 pCt. Hauszins-, 5 pCt. HauSclassen-, 30 pCt

. WeinverzehrungS- und 40 pCt. Fleischverzehrungssteuer. Covelo 400 pCt. Grund-, 400 pCt. Erwerb-, 404 Einkommen-, 70 pCt. HauS zinS- und 70 pCt. Hausclassenstener. Roverö della Luna (Eichholz) 250 pCt. Grund-, 250 pCt. Erwerb-, 240 pCt. Einkommen-, 20 pCt. Hauszins- und 20 pCt. Hausclassensteuer, 25 pCt. Fleisch- und 25 pCt. Wein- verzchrungssteuer, fl. 1.70 Verauslage, 2 fl. Hunde steuer. Colle Santa Lucia 126 pCt. Grund-, 126 pCt. Erwerb-, 126 pCt. Einkommensteuer. Cal- donazzo 200 pCt. Grund-, 200 pCt

. Erwerb-, 200 pCt. Einkommen-, 60 pCt. Hauszins-, 60 pCt. Hausclassen-, 35 pCt WeinverzehrungS- und 35 pCt. Fleischverzehrungssteuer. Pilcante 300 pCt. Grund-, 300 pCt. Erwerb-, 300 pCt. Einkommen-, l00 pCt. Hauszins-, 50 pCt. Hausclassen-, 30 pCt. Weinver zehrungS-, 30 pCt. Fleischverzehrungssteuer und 5 fl. Branntweinauflage. Stramentizzo 275 pCt. Grund-, 275 pCt. Erwerb-, 275 pCt. Einkommen-, 150 pCt. Hausclaffensteuer. Magras 200 pCt. Grund-, 200 pCt. Erwerb-, 200 pCt. Einkommen-, 50 pCt. HauSzins

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Unterinntaler Bote
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Page 1 of 10
Date: 18.09.1896
Physical description: 10
.: Dom-Kirchwf. Eust. Donnerstag, 24. September. (Salzb.: Rupert.) Gerhard. Montag, 21. September. Matthäus. Jphigenia. Freitag, 25. September. ff Pacificus. Kleophas. Arel. Dienstag, 22. September. Emmer. Moriz- Samstag, 26. September. Cyprian u. Justina. Ritus. Wieder Etwas über den Haller Friedhof. Es war unter der früheren Stadtvertretung, die be schlossen hatte, für die Anlage eines neuen Friedhofes den sog. Suppaneg-Grund auf dem Galgenfelde zu wählen, daß von 540 Steuerträgern der Stadt Hall

460 gegen diesen Beschluß protestirten und die Errichtung des neuen Gottes ackers auf dem Brockenfelde begehrten. Wir hatten also zwei Parteien: hie Galgenfeld, hie Brockenfeld. Die frü here Stadtvertretung vermochte der Strömung gegen ihre Beschlüsse nicht Stand zu halten und dankte ab. Die Neu wahlen brachten in die Gemeindevertretung eine totale Än derung. Wenigstens zwei Drittheile derselben mit dem Bürgermeister an der Spitze sind entschieden gegen den Suppaneg-Grund. Am 16. Juni

und nach eingehender Be- rathung nahezu einstimmig einen Grund oberhalb der Corethkapelle zur Anlage des neuen Friedhofes. Der neue Platz für den Friedhof liegt an dem nach Absam führenden Feldwege, gerade rechts vom Gitter, gegen die zum Salzberg führende Straße. In der Nähe befinden sich keine Woh nungen und der Abergläubigste von den Gebildeten darf nicht fürchten, daß sein Geruchssinn durch den Friedhof und dessen stille Bewohner verletzt oder sein noch so empfängliches Nervensystem irgendwie angegriffen

werde. Selbst das Bliemfeld, das ja nach der Anschauung der früheren Ge meindevertretung und ihrem Beschlüsse vom 4. Oktober 1894 zur Anlage des neuen Friedhof geeignet war, ist für diesen Zweck nicht so günstig, wie der Grund oberhalb der Coreth kapelle. Der Bürgerausschuß glaubte in der That, durch die Wahl dieses Grundes im Norden der Stadt die Friedhof frage endlich zu einer Lösung, und zwar zu einer glücklichen Lösung gebracht zu haben. Dieser Meinung sind wir auch. Kaum ein Platz dürfte sich besser eignen

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