auch d-i« Guthaiben von physichen oder jurlilvischen Personen, Welche nunmehr auf Grund des Wer- tragles von St. Germalin gum Königreich Italien 'gehören und >am 3. November 1918 gegen über dem österreichischen Aevar solche Guthaben hatten, festzustellen. Mit Artikel 2 wird be stimmt, daß die Feststellung divser Guthaben Äuvch die österreiichischen QiquWierungsäm ter er folgen wird. Den Artikel 3 spegdfiAiert die ver schiedenen Guthaben, welche von öffentlichen Aemtern, Verträgen, Pmisionen, postaUche
, Teilnahme -an solchen Vergehen^ Betrugt Kup pelei. auf Grund der ZZ 46V, 4SI, 4L3, 464 und 51V des österreichischen Strafgesetzbuches zu einer Straf« vevurtM wurden, oder wegen Vergehen iwut Z 2, 3, 4, 5, 6 des Gesetzes vom 12. Okto ber 1S14 (R.-G.-Bl. Nr. 27S) oder nach Z 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1883 (R.-G.-Bl. Nr. 78)' oder ws«en Wbertretunig «loch 5 1, 2. 8. 4, S, vorletzte« UM»«, b« besetz« «m, 24. Mai 188S (R.-G.-Bl. Nr. SS). Eine solch« Verurtei lung hat aber kerne WMung: s) Bei VerimMAmgen
!siür im 8 58, Buchstabe s), b), c), 60, 61, 63, 64, 65, 66 vorgesehenen Vergehen im österreichischen Strafgesetzbuch«, nach Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Deg. 1862 iR.-G.-Bl. Nr. 8, X 1863) und noch den ent sprechenden Artikeln des österreichischen Militär- strcüfgeifetzes; o) bei Verurteilungen siür Vevgchen, aus gesprochen militärischer Natur, aus Grund der Gesetze des früheren Regimes; c) wenn die Vergehen unter Amnestie ge fallen sind. Die Unfähigkeit hat «nicht mehr zu bestehen bei den ü'lm