die derzeit diensttuenden Sekretäre im Amt behalten oder provisorisch einen anderen bestellen, welcher die in den Nr. 1, 2. 3, 4 des Art. 162 angeführten Eigenschaften und die Stu dien hat, welche von Nr. 5 des erwähnten Art. gefordert werden: gleichwertig« Studien werden anerkannt, j»doch muß die Ernennung sofort nach dem die vorerwähnte Prüfung stattgefunden hat, «ms Grund einer regelrechten Ausschreibung statt finden. (Die in Nr. S des Art. 162 geforderten Studien sind: absolviertes Lyzeum, absolvierte
nicht auf Grund der vorangeiührten Artikel geordnet haben. (Di»ser Artikel zeigt wohl am besten, wie es nunmehr mit der ehemaligen Gemeindeautonomie aussieht.) Art. 20. Die Gemeindesekre'ar«. welche d^nitiv sind oder welche mindestens vier Dienstjahre haben und welche aus Grund der vorherskhenden Ar tikel ihr Amt nicht weiter ausüben dürfen mi!> welche nicht anderweitig im Dienst« d»r Ge meinde verwendbar sind, werden zur Verfügung gestellt (collacati in disnonibillw) und erhalten die Bezüge nach dem Art
der Provinzen wird die Vcrwalruitg der selben von den außerordentlichen Lanöes- ausZchüssen. die aus Grund des kgl. Dekretgesetzes vom 31. August 1SLI, Nr. 12SS, einAvsetzt wur den, oder, wo diese Landesausschüsse nicht mehr täüg sind, von einer Kommission, welche aus Grund des Art. 324 des Gesetzes zusummen- gesetzt wird, geführt. (Bei uns bleist also der provisorische Landes- ausschuß vorläufig mit den neuen Funktionen bestehen.) Art. 27. Für den Uebergang des Dienstes und für die Regelung der Beziehungen
zwischen den Körper schaften, die sich aus den neuen Derwalmi>gs- bezirken ergibt, wird das Ministerium des In nern Vorsorgen und falls dies notwendig ist, dies auch durch besondere LiqiÄierungskommissSre be. sorgen lassen. Der ProvinzIal'Bemnlenobbao. Art. ZS. Fall» aus Grund der neuen Verwaltungseintei lung und der Neuordnung, welche durch das gegen wärtige Dekret eingeführt wird, eine Beamten- steile ausgelassen oder ein Beamtenstand verrin gert wird, werden die Beamten und Angestellten der Provinzial
- und Bezirksverwaltungen mit den Bezügen auf Grund des An. 27 des Gesetzes vom 22. Novembre IMS. Nr. WZ, zur Disposition ge stellt, wobei ihnen das Recht der Pensionierung, falls sie daraus Anspruch haben, gewahrt bleibt. Art. 2S. Die Verfügungen der Art. 1SZ und 281 haben, soweit sie die Vvrbereitungsarbeiten und die Fest stellungen betreffen, sosort in Kraft zu treten. Sie werden endgültig in der Weise und in dem Zeit punkte angewendet, welche in einem weiteren De krete über die lokalen Umlazen, das auf Vorschlag